Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1854 (Jahrgang 64, nr. 125-240)

1854-07-22 / nr. 131

I 578 Nachrichten vom Kriegsichauplage, Aus Bukarest, den 18. Juli wird und von unserem Korrespons­denten mitgetheilt, daß auf dem Kriegsichauplage an der Donau, mit Ausnahme eines Borpostengefechtes bei P­araipani am 16. Juli, in welchem General Buturlin und der Kojatens Alamann Orloff verwundet wurden, nichts von Bedeutung vorgefallen is. Doc sollen die Türken, im Berein mit den Auxiliartruppen zu einem offensiven Vorgehen aus­­ehnliche Vorbereitungen treffen, gegen welche die Russen sie kräftigst rüsten.­ ­ Inland. Hermannstadt,22.Juli.Se­kais.Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Albrecht ist heute Nachts um 20 Uhr von der unt­er­­nommenen Retfe im erwünschten Wohlsein wieder an ermannstadt ein­­getroffen, ER Hermanntadt, 22. Juli, Am 8. d. M. hat si der Lands»­mann B. ©. aus Remete aus unbekanntem Anlasfe erhängt. · —A11110.d.M­ ist der 10 jährige KtIabth. M. bei Zah in einen Teich gefallen und ertrunken. Alle Belebungsmittel blieben tlog. Fe ML. 8% H. ©. zu Bejering Hat fi mit einem aus versche­­denen Kräutern fig selbst bereiteten Trans aus unbefanntem Anlasse­iftet. .. Verglk Am 21.v.M.wollte der Matiseller Insasse M.V.z»mt einem geiän­ten Wagen Bauholz nach Klausenburg transportiren, und be bi Hideggamos durch­ den Szamosfluß zu fahren. Der Stand des Wassers war jedoch zu Hoch, we­phalb der Wagen sammt der Des­­pannung durch. Die Gewalt des Wassers fortgerissen wurde. M. B. wollte sein Fuhrwerk, retten, wurde bei Diesem Wagnisse selbst von den Sluten ergriffen, und fand in denselben den Tod. ien, 14. Juli. Die mehrseitig freig gedeutete Nachricht, daß der w­ahn.de a Sesandte in Berlin Herr Graf „hun Berlin verlassen werde, reduziere sich auf die Thatsache, daß der Herr Gesandte segen vor Langem um einen kurzen Urlaub angesucht, und wie verlautet, nun erhalten hat. Er wird auf seine Güter in Böhmen reisen, Dürfte aber die Ankunft Ihrer­­ Hoheit Frau Erzherzogin Sophie in Cand, fouer­no abwarten. Bandlung, und Beschluß ‚auf kirchliche, Gegenstände besepränte ; bei Ziehung auf d-vol­ih­nung haben sie, wenn nach Borfigenden nicht Abhilfe geschafft jung auszusprechen. Die Abhaltung for­derlich ist, ohne Beisein eines Strafgefegen geahndet. Die kirchliche Gerichtsbarkeit der Schranken. ihrer bisherigen Competenz von Senioral- und Superintendentialfonsistorien unter dem Borsige des betreffenden treterd ausgeübt. Der Hebung. Seniors. Superintendentialfielder­­Bis zur definitiven Feststellung der Modalität der Superintenden­­tenwahlen fungiren die der Zeit Bestehenden Superintendenten oder Ads­ministratoren und im Erledigungsfalle ihre Stellvertreter nach biöherie . Wenn es sich darum handelt,einen im ordnungsmäßigen Wege berufenen Pfarrer oder Amt oder seinen Dienst einzuführen, so­ ist jederzeit vorher im Wege des betreffenden Superin­­tendenten oder an Die betreffende Statt­­haltereiabtheilung Anzeige zu erstatten. Die Statthaltereiabtheilung tendeit prüfen, und muß­ binnen Lungen, so ist der Betreffende ren­­ten. Hat gerechnet, ich aussprechen: O6 der Pfarramt, oder die politische Unberhols zum, Schullehrerdienste Berufenen zu 6 Wochen, vom Tage der erhaltenen Anzeige das politische Bedenken im Wege stehen oder nicht ? — Erhebt die Statthaltereiabtheilung seine Binnen­ in sein Amt oder seinen Dienst einzufüßt zu Schreis. der Statthalterieabtheilung kann Recurs­ an das.z. F. Ministerium für Cultus und Unterricht ergriffen werden. Die Zunftionen des Generalinspektors und der Distriktualinspektoren. bei den evangelischen Augsburger Confession und eben tatoren bei den­vangelischen­ Helvetischer Confession Wirksamkeit.” «· verliehen wird; solche Mitglieder des mit dem colate betheilten, oder von matriculirten Erbabels, welche den besonders . so jene der aus Wien,16.Juli.Die­ Oesterr.Correspondenz« berichtet: „Mit allerhöchstem Handschreiben vom 31. Dezember 1851 wurden die Grunds­­üge der organischen Gereggebung des Reiches in den wichtigste und­ dringendsten Richtungen festgestell, und unter Einem der allerhöchste Wille ausgesprochen, daß sofort zu den Arbeiten der Ausführung ges­c­hritten werde. Der allerhöchst Wulle hat seine getreue Vollziehung erhalten.Er ist seither ohne Unterbrechung,jedoch mit jener Bewachtnahme unvl­m­­sicht, welche ein so großartiges und folgenreiches Werk erfordert, daran gearbeitet worden, und bereits ist der administrativ-gerichtliche Organis­­mus theild fon "vollendet, theild der Vollendung nahe. Ihm wird die Regelung des Gemeindewesens sich organisch anschließen. Mit Artikel 35 der in Rebe stehenden organischen Grundlage wurde verfügt, daß „berathende Ausschüsse aus dem befigenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbefige und der Industrie mit genauer Bezeich­­nung der Objekte und des Umfanges ihrer Wirksamkeit den Statthal­­tereien an die Seite gestellt werden.“ Ein aus dieser allgemeinen Berimmung ergab sic­hseitig befriedigende Gewähr, daß allen im Staate hervorragende reifen und durch ihre gemeinnügige Strebsamkeit beachtenswert­en die umfassendste Berücksichtigung und die zureichenden Mittel zur freien Entfaltung ihrer wohlverstandenen und wahrhaft berechtigten Bedürf­­nisse gesichert lieber. Wie wir nunmehr aus verläßlicher Quelle vernehmen, ist in Volls­­iehung des Artifeld 35 der DEN als Grundlage die Aufstelung von Landesvertretungen in jedem Kronlande beschlossen und­ sind diesfals leitende Grundzüge allerhöchst ertrofsen, welche als Grundlage der für die einzelnen Kronländer festzustellenden, La berstatute zu dienen haben und die wir hiermit ihrem wesentlichen Inhalte nach folgen Lassen. Die Landesvertretungen werden­ ihre Wirksamkeit in der allge­­meinen Landesversammlung und in den Landesausschüssen äußern. EBon der allgemeinen Landesversammlung. Als Mitglieder der allgemeinen Landesversammlung werden berufen werden: die von Sr. Majestät aufrecht­erhaltenen, oder neu zu schaffen»­den Landeswürdenträger ; die bei den früheren Ständen­ berufen gewes­­­enen fachlichen Würdenträger und Vorstände geistlicher, Korporationen, so wie jene, welchen die Vertreter diesen, Recht, von Sr. Majestät etwa in der Folge Värkte, welchen Sr. Majestät, nahme endlich vormals, ständischen Ins ferner, damit­­ begnadigten im­ zu bestimmenden Erforders nissen und Bedingungen Genüge zu leiten befähigt werden; die bei den früheren Ständen zugelassenen Universitätswürdenträger, so­wie jene, welc­hen dieses Recht von Sr. Majestät etwa in der Folge verliehen wird; landtagsberechtigt. gewesenen die Zukunft das Recht, der Theils gewähren finden ; dem Kaiser aus besonderen Gelegenheiten, und­ nur von Sr. Majestät Veranlassungen einbes­rufen werden und hat auf die Berat­ung, der Angelegenheiten des Lan­­­­des an, zur in den die Entfeidung jener Städte vorausgegangener einer Versammlung, zu welcher ein Commissär ers bestehenden im entgegengefegten Sale Gegen und folden, wird innerhalb Superintendentialverweserd ehemals die Mitglieder der Landesausschüsse, wann Ermahnung wird, die Auflösung wird nach den Schullehrer in sein Seelsorge Die­­ allgemeine oder lediglich Schullehrerdienst Sr. Majestät ist zu einer neuen, Befegung für von dem der Verfamms Einführung des Ge­wählten in der allgemeinen­ Landesversammlung­­ zu Landesversammlung bleiben außer, · W—--,-s- N ei

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