Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-06-10 / nr. 46

- 294 Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnachrichten. 53. Landtagfisung am 14. Mai. Fortlegung der Berathungen über die Urbarialgerichte. Nach Bestätigung des Protofolds meldet der Prä­­sident, daß in Stelle des Kezdivafärhelyer Abgeordneten Daniel Kovács, welcher resignirt habe, Abraham Kovacs gewählt worden sei, und fordert hierauf die Stände zur Fortlegung der abgebrochenen Verhandlungen auf. Der eine Abgeordnete von Szef­­ich achte den Krieger auf dem Schlachtfelde, den Richter am grünen Tisch, sehe die Werkzeuge der vollziehenden Gemalt gerne auf dem Pfade des Vollzugs der Geiegessprüche, mag aber weder die Schauspieler, noch die Rollen vers­tauchen, wo auch die Gem­alten in einander, mischen, denn ich, befürchte, daß, bei uns wo die Verfassung ‚bloße Förmlichkeit, blos das Oberfleisd, wo die freie Wahl nur eine­ Spielerei ist, wo die Gewalt der­ Bureaufratie ‚mit­­ ihrem­­ übergroßen Einfluß die Kraft des constitutionellen Lebens paralysirt, wie der neuerfundene Schwefeläther das ahusische Leben, dessen mohrthätiger Einfluß ein sehmerzendes­ Glied oder einen, todten Bestandtheil­ des Körpers ausschneiden, hilft, im­ Uebermaße, angewendet aber dem menschlichen Körper, eben­so wie die Bureauz. fratie, dem­ constitutionellen Leben den Tod bringt... Ich stimme demnach dafür, daß ‚durch die Kreise 18 Indi­­viduen‘ gewählt werden, aus denen Die Regierung 6 ernennen möge, welche unterm Bereuß des Obergespans das Richteramt versehen sollen, mit dem Beilage, daß die Beamten nicht Richter sein mögen. Der eine Kolofc­er Somitatsabg. geht die einzelnen Ansichten durch und macht besonders dem Szamos-Ujva­­rer Abgeordneten den Vorwurf, verfassungswidrige Be­­hauptungen aufgestellt zu haben, wenn er­ forchre, es solle den Beamten mehr Anfehden gegeben werden, da­­mit die Bureaufratie und ihre Macht wachsen möge­ne. Er müsse aus den weitläuftig angeführten Gründen darauf beharren, daß ein Verwaltungsbeamter durchaus nicht zugleich auch das Richteramt üben solle. Der eine Zar ander Abg. slimmt für den Vorschlag der spitem. Deputation. Der eine Abg. von Unteralba : nach seiner Instruk­­tion solle die Ausgleichung der zwischen Grundherr und Frohnbauer entstehenden Uneinigkeiten den bereit be­­stehenden Gerichtshöfen überwiesen werden, woher die Berufung an die H. Landesstelle zu geschehen habe. In Bezug­ auf die adeligen Güter der sächsischen Nation, welche zum Albenner Comitat gehörten, müsse jedoch­ ebenfalls bestimmt werden, wer das Richteramt in Ur­­barialstreitigkeiten üben solle; er wünsche zwar sei die wesentliche Verhandlung der Zurisdiftionsfrage nicht herbeizuführen, doch müsse er diese Güter erwähnen, da dieselben nach dem Approbatalgefeg zu dem Albenser Komitat gehörig seien. Wohl sei durch die im F. 1692 verfaßte Accorda zwischen den 3 Nationen d­es Gefek modifieirt worden und Kaiser Leopold habe dieselbe im 5. 1793 bestätigt, allein auch darin sei deutlich enthal­­ten, daß jene Dortschaften zu Oberalba gezählt würden ; ‚der, IB1Ier Landtag habe dies ausgesprochen und den Sachen nur die grundherrliche Gewalt emporge­­halten. Er beabsichtige nicht, jene Phasen weitläuftig zu berühren, in welchen sich die sächsische Nation die Sub­sdistion über diese Ortschaften errungen habe, es sei genug, daß sie im Lunfreife seines Gomitats lägen, wenn also­ die Herrschaftsgerichte aufgehoben würden, glaube er mit Recht verlangen zu müssen, daß bezüglich dieser Orttschaften für Urbarialdifferenzen die Begleichung der Sub­sdiktion überlassen werden solle, in deren Mitte sie lägen. Der Nenner geht hierauf die einzelnen vorgebrach­­ten Ansichten prüfend dar, und vertheidigt die Mei­­nung seiner Sender, und sucht dann die Behauptung des Szamos-Ujvarer Abg. zu widerlegen, als ob die Bureaufralle, zu ihm wach fun, und man. ihr eher. ‚mehr Ansehen geben, als das Vorhandene auch no neles men­ solle, y Der eine Abg. des Udvarhelyer Stuhls tritt eben auch gegen die diesfälligen Behauptungen des Szamos- Ujvarer ‚Abg. in langer. Nede in­ die­ Schranfen und stellt dieselben als verfassungsunwidrig dar. Ein Freiherr und Regalist, er wünsche nicht, daß die Richter Wilführ üben sollten, daher sei er nicht für ein aus einer Person bestehendes Gericht, auch schon deshalb nicht, weil die richterliche Function so schnell als möglich sein müsse,­ das Urtheil eines Einzelrichters aber sehr oft eine weitere Berufung nothwendig mache, was die Schnelligkeit hindre. Ferner wisse man, wenn man die dermaligen verworrenen Urbariaßzustände be­­trachte, daß der Frohnbauer sein größtes Vertrauen in die Beamten sei, und ob man auch ein noch so consti­­tutionelles und unabhängiges Gericht wähle, werde ihm der Frohnbauer, weil er es nicht fenne, sein Vertrauen fheinen. Aus diesen Gründen flimme er für den Hus­nyader Antrag. Der eine. Hermannstädter Abg. stimmt im allge­­meinen für Annahme des Hunyader Antrags, dessen Sinn theilweise am mehresten mit seiner Instruktion überein­­stimme, wiewohl er, die moralische Seite des Richter­­amtes betrachtet, die von der foflem. Deputation vorge­­schlagnen beiden Untergerichte beibehalten hätte; da in­­deß die Mehrheit blos ein aus 5 Personen bestehendes Untergericht anzunehmen scheine, wolle er seine Ansicht der Mehrheit anpassen. Der Redner bemerkt nun be­­züglich der sächsischen adeligen Güter, wenn die Gefeß­­gebung beabsichtigt, auf dem Felde der Regelung der Urbarialverhältnisse die legislativen Maßregeln so weit auszudehnen, als der Gesichtsfreis des politischen Be­­standes des Landes sich erstrebt: so fließt daraus von selbst, daß die Urbarialgerichtsbarkeit überall, wo Urba­­rialverhältnisse in welcher eigenthümlichen Gestalt immer vorhanden sind, gefelich geregelt werden müssen. Ich verlange daher in Gemäßheit meiner Instruktion, daß auch die von den Sachsen mit adligen Rechten befefles syn rm

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