Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-08-05 / nr. 62

’.· bauer die ihm obsiegende wöchentliche Frohnarbeit aus eigner Schuld versäumt oder wegen andauernder schlechs­ter Witterung nicht leiften kann oder endlich den nach $. 5. gegenwärtigen Artikels ‚zu leistenden spierten Theil seiner jährlichen Schuldigkeit wegen länger andauernder unangenehmer oder stürmischer Witterung in den Win­­­termonaten nicht abtragen kann, wo es sodann dem Grundherrn gestattet ist, den Unterthanen zur nachträg­­lichen und successiven Abtragung der zurücgebliebenen Arbeiten zu verhalten. HDD $. 8. Wenn der Grundherr die ihm aus den ent­­ferntern, über einen halben­ Tag entlegnen Ortschaften gebührenden Frohndienste im Orte selbst nicht benügen will, so kann er sie in bestimmten Z­wischenräumen und zwar von­ einem­ Golonen ein­er ganzen Seffion in drei, von einem Befiger einer halben oder größern Seiften in. zwei,‘ won. den. Inquilinen oder noch wenigere Froh­­nen Leistenden: in: einer einzigen Rate zwar'.fordern; 'jes doch «wird. bestimmt: 1. Daß im Falle einer solchen ratenweisen Abtra­­gung seiner Frohndienste, der vierte Theil seiner ordent­­lichen Leistungen ihm zu erlasfen ist. 2. Daß das Kommen und Gehn dem Frohndienste zuzurechnen, die Feiertage aber nicht An den Diensten angerechnet werden künnen. 3. Daß die Unterrhanen nach ihrer Ankunft an dem ihnen bestimmten Orte täglich mit hinlänglicem Brot, zweimaligem Essen für den Nachweg aber eben­­falls mit Brot versehen werden sollen. 4. Daß der Grundherr zwischen dergleichen Dienst­­raten dem Unterthanen, damit er­­ auch seiner eignen Wirthschaft nachsehn könne, wenigstens so viel Zeit der Ruhe zugestehn muß, als dieser im Herrendienste einer Rate zugebracht hat , endlich 5. Einen Vertrag über Ablösung der jährlichen Leistungen vinzugehn, ist dem freien Willen der Grunds­herrschaft und der Unterthanen überlassen, nur foll fols­ed unter Dazwischenfrift des betreffenden Urbarialge­­richts geschehn. 5. Artikel... von ‚den Zehnten. ‘ $. 1. Der Grundherrschaft bleibt das dur­ch­ Gefege bestimmte Recht auf den Zehnten empor. $. 2. Von den innern, Gründen und den zur Gel fion gehörigen Wiesen oder den zum Erlag der Wiesen angewiesenen Gründen gebührt dem Grundherrn sein Zehnten, dagegen it der Frohnbauer gehalten, von dem zur­ Ausgleichung der äußern Gründe ihm gegebnen Ueberfchuß an innern Gründen und Wiesen, wenn sie gleich nicht als Aecker, sondern als Wiesen benügt wer­­den, so auch von den zur Session gehörigen Aedern, welche von den Frohnbauern mit­­ Einwilligung Der Grundherrschaft in Obstgärten oder Weinberge ums­­gewandelt worden sind, mit NRücsichtnahme auf. Die Gattung der Einfaat und die gewöhnliche Fechtung, welche nach Umständen dur das Libarialgericht bes­timmt werden soll, seinem Grundherrn den Zehnten zu geben. $ 3. Von solchen Gründen,­ von denen der Zehn­­ten in einem Jahre schon einmal abgenommen worden ist, gebührt dem Grundherrn von einer etwaigen zweis­ten­ Fechtung desselben Jahres sein: Zehnten. $. 4. Haben die Unterthanen die Erndte auf dem ganzen Hattert oder einer bestimmten Abtheilung dessel­­ben beendigt und ist hiervon durch Die Ortsvorsteher der Grundherrschaft oder deren Wirthschaftsbeamten die Anzeige gemacht worden, so ist dieselbe verbunden, in­­nerhalb 3 ° Tagen von der Anmeldung gerechnet (mit Ausnahme der inzwischen fallenden Feiertage) den ihr vom ganzen Hattert oder einem bestimmten, bereits ab» geerndeten Theile desselben gebührenden Zehnten oder Neunten ohne allen Aufschub abzunehmen; geschieht dies nicht, so steht es dem­ Unterthanen frei, nach durch Die Ortsvorsteher zu geschehenden Ausscheidung des dem Grundherrn zuständigen Zehntens, welcher auf dem Adel zurückleibt, ihre Feh­lung heimzuführen.­­ ...5.. Den Zehnten , muß jeder Unterthan von sei­­nen, Erzeugnissen, an Den, von der ‚ Grundherrschaft, zu bestimmenden, jedoch auf demselben Hattert gelegenen Ort führen; ist aber die vom Grundherin‘ für­­ diese Poslession erbaute­ Scheune außerhalb der Grenzen des Drted.der Erzeugnisse gelegen, so müssen die Untertha­­nen den Zehnten auch dahin führen, doch it die Fuhr über die Grenzen des N­atterts an den gewöhnlichen Frohndiensten anzurechnen. 9.6. Wo die Unterthanen den Zehnten entweder in Gemäßheit, eines bestehenden Gontrastes „oder nach einem seit undentlichen Zeiten bestehenden Gebrauch jährlich mit Geld oder einer bestimmten Quantität rei­­ner Frucht oder aber Durch eine grundherrschaftliche Lei­­tung, oder­ endlich in welcher Art immer bisher abgelegt haben, da soll der bestehende Gebrauch auch fernerhin beibehalten werden In solchen Orten aber, an denen seit undeutlichen Zeiten feine Zehnten abgenommen wor­­den sind, soll zur Zeit der Einführung des Urbars der bei der Konseription im 3. 1819,20 vorgefundene Stand beibehalten werden; doch bleibt es den Grundherrn un­benommen , ihr angebliches Recht auf den Zehnten be­­züglich aler in diesem Punkte berührten Fälle im or­­dentlichen Nehrewege zu suchen. $. 7. Ueber. die­ Ablösung des­ Zehntens fühnen die Grundherrn mit ihren Unterthanen unter Dazwischens funft des Urbarialgerichts freie Uebereinfunft treffen. $.:8. In Ortschaften, wo vom Weine der Zehnten gegeben wird, sol verselbe in verselben Maaß, womit das Erzeugniß gemessen wird, abgenommen werden. %.9., Wo bisher der Zehnten von Schafen, Läms­mern,­­Zicflein, Ferfeln und­ Bienen. gewöhnlich­ war, fallen: ihn,„die, Unterthanen ihren Grundheren all bins fort­ abgeben; doch. wird bezüglich. der Lämmer, Ziclein, Ferfel und Bienen bemerkt, daß wenn deren Zahl zehn­icht erreicht, ‚der Unterthan für jedes Lamm 4 fr. Zicks sein. 3. 1. Ferkel A fr. und Bienenstof­f fr. dem Grund­­herrn zu bezahlen hat. 9.10. Die Vorschriften­ dieses Artikels werden auf 402

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