Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-08-05 / nr. 62
’.· bauer die ihm obsiegende wöchentliche Frohnarbeit aus eigner Schuld versäumt oder wegen andauernder schlechster Witterung nicht leiften kann oder endlich den nach $. 5. gegenwärtigen Artikels ‚zu leistenden spierten Theil seiner jährlichen Schuldigkeit wegen länger andauernder unangenehmer oder stürmischer Witterung in den Wintermonaten nicht abtragen kann, wo es sodann dem Grundherrn gestattet ist, den Unterthanen zur nachträglichen und successiven Abtragung der zurücgebliebenen Arbeiten zu verhalten. HDD $. 8. Wenn der Grundherr die ihm aus den entferntern, über einen halben Tag entlegnen Ortschaften gebührenden Frohndienste im Orte selbst nicht benügen will, so kann er sie in bestimmten Zwischenräumen und zwar von einem Golonen einer ganzen Seffion in drei, von einem Befiger einer halben oder größern Seiften in. zwei,‘ won. den. Inquilinen oder noch wenigere Frohnen Leistenden: in: einer einzigen Rate zwar'.fordern; 'jes doch «wird. bestimmt: 1. Daß im Falle einer solchen ratenweisen Abtragung seiner Frohndienste, der vierte Theil seiner ordentlichen Leistungen ihm zu erlasfen ist. 2. Daß das Kommen und Gehn dem Frohndienste zuzurechnen, die Feiertage aber nicht An den Diensten angerechnet werden künnen. 3. Daß die Unterrhanen nach ihrer Ankunft an dem ihnen bestimmten Orte täglich mit hinlänglicem Brot, zweimaligem Essen für den Nachweg aber ebenfalls mit Brot versehen werden sollen. 4. Daß der Grundherr zwischen dergleichen Dienstraten dem Unterthanen, damit er auch seiner eignen Wirthschaft nachsehn könne, wenigstens so viel Zeit der Ruhe zugestehn muß, als dieser im Herrendienste einer Rate zugebracht hat , endlich 5. Einen Vertrag über Ablösung der jährlichen Leistungen vinzugehn, ist dem freien Willen der Grundsherrschaft und der Unterthanen überlassen, nur foll folsed unter Dazwischenfrift des betreffenden Urbarialgerichts geschehn. 5. Artikel... von ‚den Zehnten. ‘ $. 1. Der Grundherrschaft bleibt das durch Gefege bestimmte Recht auf den Zehnten empor. $. 2. Von den innern, Gründen und den zur Gel fion gehörigen Wiesen oder den zum Erlag der Wiesen angewiesenen Gründen gebührt dem Grundherrn sein Zehnten, dagegen it der Frohnbauer gehalten, von dem zur Ausgleichung der äußern Gründe ihm gegebnen Ueberfchuß an innern Gründen und Wiesen, wenn sie gleich nicht als Aecker, sondern als Wiesen benügt werden, so auch von den zur Session gehörigen Aedern, welche von den Frohnbauern mit Einwilligung Der Grundherrschaft in Obstgärten oder Weinberge umsgewandelt worden sind, mit NRücsichtnahme auf. Die Gattung der Einfaat und die gewöhnliche Fechtung, welche nach Umständen dur das Libarialgericht bestimmt werden soll, seinem Grundherrn den Zehnten zu geben. $ 3. Von solchen Gründen, von denen der Zehnten in einem Jahre schon einmal abgenommen worden ist, gebührt dem Grundherrn von einer etwaigen zweisten Fechtung desselben Jahres sein: Zehnten. $. 4. Haben die Unterthanen die Erndte auf dem ganzen Hattert oder einer bestimmten Abtheilung desselben beendigt und ist hiervon durch Die Ortsvorsteher der Grundherrschaft oder deren Wirthschaftsbeamten die Anzeige gemacht worden, so ist dieselbe verbunden, innerhalb 3 ° Tagen von der Anmeldung gerechnet (mit Ausnahme der inzwischen fallenden Feiertage) den ihr vom ganzen Hattert oder einem bestimmten, bereits ab» geerndeten Theile desselben gebührenden Zehnten oder Neunten ohne allen Aufschub abzunehmen; geschieht dies nicht, so steht es dem Unterthanen frei, nach durch Die Ortsvorsteher zu geschehenden Ausscheidung des dem Grundherrn zuständigen Zehntens, welcher auf dem Adel zurückleibt, ihre Fehlung heimzuführen. ...5.. Den Zehnten , muß jeder Unterthan von seinen, Erzeugnissen, an Den, von der ‚ Grundherrschaft, zu bestimmenden, jedoch auf demselben Hattert gelegenen Ort führen; ist aber die vom Grundherin‘ für diese Poslession erbaute Scheune außerhalb der Grenzen des Drted.der Erzeugnisse gelegen, so müssen die Unterthanen den Zehnten auch dahin führen, doch it die Fuhr über die Grenzen des Natterts an den gewöhnlichen Frohndiensten anzurechnen. 9.6. Wo die Unterthanen den Zehnten entweder in Gemäßheit, eines bestehenden Gontrastes „oder nach einem seit undentlichen Zeiten bestehenden Gebrauch jährlich mit Geld oder einer bestimmten Quantität reiner Frucht oder aber Durch eine grundherrschaftliche Leitung, oder endlich in welcher Art immer bisher abgelegt haben, da soll der bestehende Gebrauch auch fernerhin beibehalten werden In solchen Orten aber, an denen seit undeutlichen Zeiten feine Zehnten abgenommen worden sind, soll zur Zeit der Einführung des Urbars der bei der Konseription im 3. 1819,20 vorgefundene Stand beibehalten werden; doch bleibt es den Grundherrn unbenommen , ihr angebliches Recht auf den Zehnten bezüglich aler in diesem Punkte berührten Fälle im ordentlichen Nehrewege zu suchen. $. 7. Ueber. die Ablösung des Zehntens fühnen die Grundherrn mit ihren Unterthanen unter Dazwischens funft des Urbarialgerichts freie Uebereinfunft treffen. $.:8. In Ortschaften, wo vom Weine der Zehnten gegeben wird, sol verselbe in verselben Maaß, womit das Erzeugniß gemessen wird, abgenommen werden. %.9., Wo bisher der Zehnten von Schafen, Lämsmern,Zicflein, Ferfeln und Bienen. gewöhnlich war, fallen: ihn,„die, Unterthanen ihren Grundheren all bins fort abgeben; doch. wird bezüglich. der Lämmer, Ziclein, Ferfel und Bienen bemerkt, daß wenn deren Zahl zehnicht erreicht, ‚der Unterthan für jedes Lamm 4 fr. Zicks sein. 3. 1. Ferkel A fr. und Bienenstoff fr. dem Grundherrn zu bezahlen hat. 9.10. Die Vorschriften dieses Artikels werden auf 402