Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-08-05 / nr. 62

Yo. 62 Siebenbürger Wochenblatt. Fair allergnädigster Bewilligung, K­ronstadt, 5. August Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Seine Majestät haben geruht mit allerhöchster Entschließung vom 5. Juni 1847, den Nagyager F. Einfahrer Franz Debre­­zenis zum­­ Provinzial-Berggerichts:Reisiger ungarischer Mation zu ernennen. Se. F. f. apostol. Majestät haben mit’ Allerhöchster Ent­­schließung vom 6. Juli 1; I. die am Karlsburger Domkapitel in Siebenbürgen erledigte Stelle eines, Domprobsten dem bis­­herigen Domherrn und Cantor des­ besagten Capitels, Paul Veppremie von Balastelfe, allergnädigst zu verleihen geruhet. Landtagsnachrichten. 4. Artikel. Von den Urbarialleistungen. &.1. SGeder Frohnbauer, der nach Art. 2. eine ganze Sefsion besitz, ist verpfligtet, bei eigner Kot und mit eignem Wagen, zur Zeit des Adern mit dem Pflug oder der Egge, wöchentlich einen­ Tag, also jährlich 52 Tage mit so viel © t. Vieh, als er für si selbst zu arbei­­ten pflegt, seinem Grundherrn zu arbeiten, oder, nach Wahl des Grundherrn statt eines Tages mit dem Vieh, den er mit geeigneten und hinlänglichen Individuen und Instrumenten zu leisten hat, zwei Tage Handarbeit; je nachdem der Freieubauer mit einem größern oder­­ ger­ingern Zestande ver­din it, hat derselbe im Verhältniß hierzu die Arbeiten zu leisten. 1. 2. Ein Ingun, welcher nur mt dem im 2. Art. bestimmten äufern Bestande versehn ist, hat jähr­­lich 18, ein Sub­aquilin aber, welchem auch die Nuß­­niefung des Hatters nicht zusteht, jährlich 12 Tage Handfrohndienste zu leisten. Z.Z.Bezüglich der Zeit,welche im­ Gehn und Kom­­men zu den Frohndiensten­,zur Ruhe,sowie zur Ab­­fütterung und zum Tränsen des Viehes zugebracht wird, ist die bisherige Gewohnheit beizubehalten,und wenn über die Berechnung der Zeit zwischen Grundherrn und Unterthmien eine Mißhelligkeit entstehen sollte,fohnt mit Berü­cksichtigung der Localumstände,Ortsverhältnisse und Entfernungen das Urbarialgericht zu bestimmen, wie viel Zeit für Gehn und Kommen, für die Fütter­­ung und ‚Das Tränfen des Eiches zur' berechn­en sei. Auf weniger als eine halbe Meile Entfernung sollen während den 4 Wintermonaten November, December, Santar und­ Februar, die Morgen und Abenddämme­­rung zum Kommen und Gehn dergestalt dienen, daß dem Grundherrn vom Aufgang der Sonne bi zu deren Niedergang die wirkliche Arbeit geleistet werde, in den übrigen Monaten, aber soll zum wirklichen Dienst vom Aufgang bis zum Untergang der Sonne das Kommen und Gehn eingerechnet­ werden. 4 Wenn die Frohnarbeit wegen Eintritt eines Regens oder einem andern S Hinderniß nicht geleistet werden kon, soll der Theil­­ des Tages, an welchem die Arbeit zwar begonnen, jedoch hat unterbrochen werden , an den Frohnen angerechnet werden, wenn aber rohnbauer 5 des Grundherrn zum. Frohns erschienen ist, aber Mmegen dem angeführten Ur­­sachen nichts hat arbeiten künnen, wird ihm blos das Kommen und Gehn an der Arbeit angenommen, 8. 5. Damit aber die Grundherrn, einen gehörigen und größern Nuten von den Frohndiensten, nehmen kön­nen, so wird­ ihnen, da­ß der vierte Theil der Frohndien­­ste im Monat November, und. den folgenden 4 Mona­­ten ‚geleistet werden muß freigestellt, zur­ Zeit der drin­­genden Feldarbeit, ausgenommen das Adern, die ihnen nach Verhältniß der Sessionsbestände gebührenden Frohhn­­dienste in jener Woche zu verdoppeln, was jedoch in die Jahrescompetenz einzurechnen kommt, jedoc so, daß in der folgenden Woche der­­ Unterthan blod den gewühnt­­lichen wöchentlichen Frohndienst leisten­ soll. $. 6. Ein auf einen halben Tag entfernter Unter­­than ist zum Frohndienst zu erscheinen im Voraus zu bes­­tellen, und kann nicht angehalten werden, wöchentlich mehr als 4 Tage mit Einrechnung des Kommeng und Sehens Frohndienste zu leisten; diese Tage sind ihm übrigend an der­ahresleistung anzunehmen und dabei zu beobachten, daß die folgende Wochen den Unterthas­nen zu Besorgung ihrer eignen Feldwirthschaft immer frei bleibe, in welchem Falle der Grundherr im So­m­­mer für hinlängliche Viehmeide, im Winter auf die­ ge­­hörige Unterkunft für Menschen und PBieh vorsorgen muß. $. 7. Die Frohndienste von einer Woche zur ans dern verschieben , oder Nestanzen zu machen, ist den Grundherrn verboten, ausgenommen, wenn der Frohns -

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