Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-08-05 / nr. 62
Yo. 62 Siebenbürger Wochenblatt. Fair allergnädigster Bewilligung, Kronstadt, 5. August Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Seine Majestät haben geruht mit allerhöchster Entschließung vom 5. Juni 1847, den Nagyager F. Einfahrer Franz Debrezenis zum Provinzial-Berggerichts:Reisiger ungarischer Mation zu ernennen. Se. F. f. apostol. Majestät haben mit’ Allerhöchster Entschließung vom 6. Juli 1; I. die am Karlsburger Domkapitel in Siebenbürgen erledigte Stelle eines, Domprobsten dem bisherigen Domherrn und Cantor des besagten Capitels, Paul Veppremie von Balastelfe, allergnädigst zu verleihen geruhet. Landtagsnachrichten. 4. Artikel. Von den Urbarialleistungen. &.1. SGeder Frohnbauer, der nach Art. 2. eine ganze Sefsion besitz, ist verpfligtet, bei eigner Kot und mit eignem Wagen, zur Zeit des Adern mit dem Pflug oder der Egge, wöchentlich einen Tag, also jährlich 52 Tage mit so viel © t. Vieh, als er für si selbst zu arbeiten pflegt, seinem Grundherrn zu arbeiten, oder, nach Wahl des Grundherrn statt eines Tages mit dem Vieh, den er mit geeigneten und hinlänglichen Individuen und Instrumenten zu leisten hat, zwei Tage Handarbeit; je nachdem der Freieubauer mit einem größern oder geringern Zestande verdin it, hat derselbe im Verhältniß hierzu die Arbeiten zu leisten. 1. 2. Ein Ingun, welcher nur mt dem im 2. Art. bestimmten äufern Bestande versehn ist, hat jährlich 18, ein Subaquilin aber, welchem auch die Nußniefung des Hatters nicht zusteht, jährlich 12 Tage Handfrohndienste zu leisten. Z.Z.Bezüglich der Zeit,welche im Gehn und Kommen zu den Frohndiensten,zur Ruhe,sowie zur Abfütterung und zum Tränsen des Viehes zugebracht wird, ist die bisherige Gewohnheit beizubehalten,und wenn über die Berechnung der Zeit zwischen Grundherrn und Unterthmien eine Mißhelligkeit entstehen sollte,fohnt mit Berücksichtigung der Localumstände,Ortsverhältnisse und Entfernungen das Urbarialgericht zu bestimmen, wie viel Zeit für Gehn und Kommen, für die Fütterung und ‚Das Tränfen des Eiches zur' berechnen sei. Auf weniger als eine halbe Meile Entfernung sollen während den 4 Wintermonaten November, December, Santar und Februar, die Morgen und Abenddämmerung zum Kommen und Gehn dergestalt dienen, daß dem Grundherrn vom Aufgang der Sonne bi zu deren Niedergang die wirkliche Arbeit geleistet werde, in den übrigen Monaten, aber soll zum wirklichen Dienst vom Aufgang bis zum Untergang der Sonne das Kommen und Gehn eingerechnet werden. 4 Wenn die Frohnarbeit wegen Eintritt eines Regens oder einem andern S Hinderniß nicht geleistet werden kon, soll der Theil des Tages, an welchem die Arbeit zwar begonnen, jedoch hat unterbrochen werden , an den Frohnen angerechnet werden, wenn aber rohnbauer 5 des Grundherrn zum. Frohns erschienen ist, aber Mmegen dem angeführten Ursachen nichts hat arbeiten künnen, wird ihm blos das Kommen und Gehn an der Arbeit angenommen, 8. 5. Damit aber die Grundherrn, einen gehörigen und größern Nuten von den Frohndiensten, nehmen können, so wird ihnen, daß der vierte Theil der Frohndienste im Monat November, und. den folgenden 4 Monaten ‚geleistet werden muß freigestellt, zur Zeit der dringenden Feldarbeit, ausgenommen das Adern, die ihnen nach Verhältniß der Sessionsbestände gebührenden Frohhndienste in jener Woche zu verdoppeln, was jedoch in die Jahrescompetenz einzurechnen kommt, jedoc so, daß in der folgenden Woche der Unterthan blod den gewühntlichen wöchentlichen Frohndienst leisten soll. $. 6. Ein auf einen halben Tag entfernter Unterthan ist zum Frohndienst zu erscheinen im Voraus zu bestellen, und kann nicht angehalten werden, wöchentlich mehr als 4 Tage mit Einrechnung des Kommeng und Sehens Frohndienste zu leisten; diese Tage sind ihm übrigend an derahresleistung anzunehmen und dabei zu beobachten, daß die folgende Wochen den Unterthasnen zu Besorgung ihrer eignen Feldwirthschaft immer frei bleibe, in welchem Falle der Grundherr im Sommer für hinlängliche Viehmeide, im Winter auf die gehörige Unterkunft für Menschen und PBieh vorsorgen muß. $. 7. Die Frohndienste von einer Woche zur ans dern verschieben , oder Nestanzen zu machen, ist den Grundherrn verboten, ausgenommen, wenn der Frohns -