Siebenbürger Wochenblatt, 1848 (Jahrgang 12, nr. 1-52)

1848-05-04 / nr. 36

Zielembürger Wochenblatt. Mit allergn­ädigster Bewilligung k—·. K­ronstadt, 4 Mai . Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Der Kronstädter F. Legstatt­:Haupt-Dreißigstamtsschreiber Jo­­seph Bajnosich ist zum Elisabethstädter F. Filial-Dreißiger er­nannt worden. Der M. Solymofer fönigl. Salz-Unterwaagmeister Ludwig Kolosvari ist zum M. Ujvarer königl. Gruben-Salzwangmeister befördert worden. * Kronstadt. Den 26. Apr. wurde hier die erste öffent­­liche Stadtkommunitätsfigung abgehalten, zu welcher fi außer den vom Orator geladenen Vertretern unserer Bür­­gerschaft auch Einige der Vertretenen als Zuhörer ein­­gefunden hatten. Die Sigung ‚war äußert interessant hauptsächlich dur die Verhandlung der mit etwa 520 Unterschriften bedecten Addreffe aus der Mitte unserer Bürgerschaft an ihre Vertreter, welche bereits in diesen Blättern mitgetheilt worden. Die mit­ über­wiegender Majorität gefaßten Beschlüsse über die einzelnen Reform­pu­fte der Adresse waren ein neuer Beweis dafür, daß die Kronstädter Kommunität die ernst­en Mahnungen der Zeit versteht, von wahrhaft liberalem, ehrenwerthem Geiste durchdrungen, und im Kampfe mit der Bureau, fratie und eingerotteten Vorurtheilen gewiß nicht einer der feßten Streiter if. Die längsten und lebhaftesten Debatten entspannen sich über den ersten Nddreßpunkt, welcher eine volltän­­dige Reform in der Organisation der Com­­munität und dabei vornämlich: a) Wahl der Wolfe­­vertreter aus allen und durch alle beeidigten Bür­­ger, und b) Wahl nicht auf Lebenslang verlangt. In Bezug auf a) begab sich die Kommunität in lobens­­werther Weise des Selbstergänzungsrechtes, und es wur­­de die von dieser Kommunität bereits in einer frühern­eigung angenommene Bestimmung über ein, von hier­ aus nach der ungarischen Städteverordnung modificirteg, Statut der Töblichen Nationsuniversität über aktives Bürgerrecht zum Grunde gelegt, und für Wähler und wählbar jeder Bürger erklärt, der ein schuldenfreies Resisthum von 700 fl. EM. oder einem jährlichen Er­­werb oder Gehalt von bestimmter Größe nach­weist; oder als Gewerbem­ann mit einem Gesellen arbeitet ıc. ıc. Die genauere Bestimmung dieses Punktes ist dem Ein­­sender dieses nicht möglich, da er bis jetzt noch nicht Einsicht in die Protokolle der Communität hat nehmen können,. — Diese mit dem Recht zu wählen und ger­­ählt zu werden betrauten Bürger oder Urmähler tref­fen nun nach dem Vorschlage der Kommunität in ihren Nachbarschaften zusammen und wählen in einem zur bestim­­­menden arithmetischen Verhältnisse, etwa auf 20 oder 30 Urmäler einen Wahlmann, wobei sie­­ aber nicht bloß auf ihre Nachbarschaft beschränkt sind, sondern sich ihren Vertrauensmann aus dem Ganzen herausnehmen kün­­nen. Die in solcher­­­eise von allen Nachbarsschaften gewählten Wahlmänner bilden nun zusammen ein Wahls eolfegramm umb v dieses erst wählt aus dem Ganzen die erforderliche Zahl der Volfsvertreter oder Communitätd­­. Man entschied sich also nicht für direkte sons­dern indirekte oder geklärte Wahlen der Volfsvertreter. .In Bezug auf b) wurde beschlossen, daß die Wahl auf Lebenslang aufhören, und jedesmal vor der in Zukunft wie vor Alters alle Jahr vorzunehmenden Oberbeamtens­wahl, ein Fünftel der Communitätsmitglieder aus­chei­­den, dieses Ausscheiden fest mit dem ältesten Fünftel anfangen und dann der Reihe nach zu den übrigen Fünfteln übergehen solle, so daß also in einem Giclus von 5 Jahren jedes Mitglied zum Austritt komme, und die ganze Gommunität nach einem solchen Zeitraume neugewählt und restaurirt erscheine. Doch sollten die Ausgetretenen wieder wählbar sein, und auch alle Gom­­munitätsmänner als Armwähler in ihren Nachbarschaften und alle Wahlmänner, den sie dazu gewählt werden, ihre Wahlrecht ausüben. Die Abschaffung gegen den Geist unserer freien Verfassung durch die Regulation eingeführten Candida­­tion bei Beamtenwahlen wurde in der Weise beschloffen, daß zu­m Oberbeamten jeder Magistratsrath und zu Mar­gistratsräthen jedes Communitätsmitglied, daß die dazu nöthigen Eigenschaften befige, wählbar sei. Ganz unbescränkt sol die Wahl zu Landtags und Soniturdeputirten durch die Kreiscommunitäten sein. Ferner wurde beschlossen: öffentliche Rechnungsre­­gung über unser National- und Gemeindevermögen (also wohl auch über unser Kirchengemeinde-Vermögen?" unbedingte Oeffentlichkeit der Konflur-, Magistrats- und Communitätsfisungen, natürlich mit den genauer zu bes

Next