Siebenbürger Wochenblatt, 1848 (Jahrgang 12, nr. 1-52)
1848-05-04 / nr. 36
Zielembürger Wochenblatt. Mit allergnädigster Bewilligung k—·. Kronstadt, 4 Mai . Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Der Kronstädter F. Legstatt:Haupt-Dreißigstamtsschreiber Joseph Bajnosich ist zum Elisabethstädter F. Filial-Dreißiger ernannt worden. Der M. Solymofer fönigl. Salz-Unterwaagmeister Ludwig Kolosvari ist zum M. Ujvarer königl. Gruben-Salzwangmeister befördert worden. * Kronstadt. Den 26. Apr. wurde hier die erste öffentliche Stadtkommunitätsfigung abgehalten, zu welcher fi außer den vom Orator geladenen Vertretern unserer Bürgerschaft auch Einige der Vertretenen als Zuhörer eingefunden hatten. Die Sigung ‚war äußert interessant hauptsächlich dur die Verhandlung der mit etwa 520 Unterschriften bedecten Addreffe aus der Mitte unserer Bürgerschaft an ihre Vertreter, welche bereits in diesen Blättern mitgetheilt worden. Die mit überwiegender Majorität gefaßten Beschlüsse über die einzelnen Reformpufte der Adresse waren ein neuer Beweis dafür, daß die Kronstädter Kommunität die ernsten Mahnungen der Zeit versteht, von wahrhaft liberalem, ehrenwerthem Geiste durchdrungen, und im Kampfe mit der Bureau, fratie und eingerotteten Vorurtheilen gewiß nicht einer der feßten Streiter if. Die längsten und lebhaftesten Debatten entspannen sich über den ersten Nddreßpunkt, welcher eine volltändige Reform in der Organisation der Communität und dabei vornämlich: a) Wahl der Wolfevertreter aus allen und durch alle beeidigten Bürger, und b) Wahl nicht auf Lebenslang verlangt. In Bezug auf a) begab sich die Kommunität in lobenswerther Weise des Selbstergänzungsrechtes, und es wurde die von dieser Kommunität bereits in einer früherneigung angenommene Bestimmung über ein, von hier aus nach der ungarischen Städteverordnung modificirteg, Statut der Töblichen Nationsuniversität über aktives Bürgerrecht zum Grunde gelegt, und für Wähler und wählbar jeder Bürger erklärt, der ein schuldenfreies Resisthum von 700 fl. EM. oder einem jährlichen Erwerb oder Gehalt von bestimmter Größe nachweist; oder als Gewerbemann mit einem Gesellen arbeitet ıc. ıc. Die genauere Bestimmung dieses Punktes ist dem Einsender dieses nicht möglich, da er bis jetzt noch nicht Einsicht in die Protokolle der Communität hat nehmen können,. — Diese mit dem Recht zu wählen und gerählt zu werden betrauten Bürger oder Urmähler treffen nun nach dem Vorschlage der Kommunität in ihren Nachbarschaften zusammen und wählen in einem zur bestimmenden arithmetischen Verhältnisse, etwa auf 20 oder 30 Urmäler einen Wahlmann, wobei sie aber nicht bloß auf ihre Nachbarschaft beschränkt sind, sondern sich ihren Vertrauensmann aus dem Ganzen herausnehmen künnen. Die in solchereise von allen Nachbarsschaften gewählten Wahlmänner bilden nun zusammen ein Wahls eolfegramm umb v dieses erst wählt aus dem Ganzen die erforderliche Zahl der Volfsvertreter oder Communitätd. Man entschied sich also nicht für direkte sonsdern indirekte oder geklärte Wahlen der Volfsvertreter. .In Bezug auf b) wurde beschlossen, daß die Wahl auf Lebenslang aufhören, und jedesmal vor der in Zukunft wie vor Alters alle Jahr vorzunehmenden Oberbeamtenswahl, ein Fünftel der Communitätsmitglieder auscheiden, dieses Ausscheiden fest mit dem ältesten Fünftel anfangen und dann der Reihe nach zu den übrigen Fünfteln übergehen solle, so daß also in einem Giclus von 5 Jahren jedes Mitglied zum Austritt komme, und die ganze Gommunität nach einem solchen Zeitraume neugewählt und restaurirt erscheine. Doch sollten die Ausgetretenen wieder wählbar sein, und auch alle Gommunitätsmänner als Armwähler in ihren Nachbarschaften und alle Wahlmänner, den sie dazu gewählt werden, ihre Wahlrecht ausüben. Die Abschaffung gegen den Geist unserer freien Verfassung durch die Regulation eingeführten Candidation bei Beamtenwahlen wurde in der Weise beschloffen, daß zum Oberbeamten jeder Magistratsrath und zu Margistratsräthen jedes Communitätsmitglied, daß die dazu nöthigen Eigenschaften befige, wählbar sei. Ganz unbescränkt sol die Wahl zu Landtags und Soniturdeputirten durch die Kreiscommunitäten sein. Ferner wurde beschlossen: öffentliche Rechnungsregung über unser National- und Gemeindevermögen (also wohl auch über unser Kirchengemeinde-Vermögen?" unbedingte Oeffentlichkeit der Konflur-, Magistrats- und Communitätsfisungen, natürlich mit den genauer zu bes