Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1893. Juli (Jahrgang 20, nr. 5944-5969)

1893-07-22 / nr. 5962

stedaktion und A Administration Heltauergasse 23. Erscheint mit Ausnahme des auf Sonn- und Steiertage folgenden Bodentages täglich. Abonnement für Hermannstadt: monatlich 85 fl., vierteljährlich 2 fL. 50 kr., Halb­­jährig 5 fl., ganzjährig 10 fl. ohne Zustellung in’s Haus, mit Zustellung 1 l., 3 fl., 6 fl., 12 fl. Abonnement mit Bostversendung: Für das Inland: bierteljährig 3 fl. 50 fl., Halbjährig 7 fl., ganz­­jährig 14 fl. 9 y Für das Ausland: bierteljährig 7 RM. oder 10 Frc3., halbjährig 14 RM. oder 20 Fre3., ganzjährig 28 RM. oder 40 Frc3 Eine einzelne Nummer testet 5r.d.R. Unfrankirte Briefe werden nicht angenommen, Manuskripte nicht zurückgestellt. Siebenbürgisch -Deutsches Tageblatt. Hermannstadt, Samstag 22. Juli ro. Nr. 5962, XX. Jahrgang »räm­merationen und Inserate übernehmen außer dem Hauptbureau, Heltauers gasse Nr. 23: in Kronstadt Heinrich Zeidner, H. Dresswandt’s Nachfolger, Mediasch Johann Hedrich’s Erben, Schässburg Carl Herrmann, Bistritz G. Wachsmann, Sächsisch-Regen Carl Fronius, Mühlbach Josef Wagner, Kaufmann, Broos Paul Batzoni, Zehrer, Wien Otto Maas (Haasenstein & Vogler), Rudolf Mosse, A. Opelik, M. Dukes, Heinrich Schalek, J. Dannen­berg, Budapest A. V. Goldberger, B. Eckstein, Frankfurt a. M. G. L. Daube & Co., Hamburg Adolf Steiner, Karoly­n Liebmann. Insertionspreis: Der Raum einer einspaltigen Garmondgeile rortet beim einmaligen Einrüden 7 fr., das zweite mal je 6 fr., das drittemal je 5 fr. d. V. ex­­klusive der Stempelgebühr von je 30 fr. Das serbische Ministerium Avakumovitsch auf der An­­klagebank.. (Schluf.) Die Anklage beginnt mit der Behauptung, daß behufs Vornahme der Wahl des dritten Regenten und Genehmigung des Handelsvertrages mit Oester­­reich-Ungarn eine außerordentliche Skupiglina vor dem 1. November 1892 hätte einberufen werden müssen.­­ Diese Ansicht ist völlig Mig-Sie kann sich auf gar keine Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes stütze m Ja,die Anklage unterläßt es sogar, eine derartige Bestimmung irgendwo anzuführen.Dies ist bloß die Ansicht der Kläger,diese Ansicht hat­ abe­r selbst die radikale Partei nicht geteilt,als der dritte Regent gestorben war.Die Radikalen haben damals selbst behauptet, daß beides in der nächsten Skupschtinatagung vorgenommen werden könne und diesen ihren Standpunkt mit unumstößlichen Beweisen dargelegt.Ich bedauere, konstatieren zu müssen,daß eine derartige Unbeständigkeit in der Wahrnehmung staatlicher und politischer Ereignisse entweder­ von politischer Unerfahrenheit oder von Mangel an politischer Ueberzeugung zeugt.Beides kann nur für den Staat gefährlich sein in welchem solche Elemente die Geschicke desselben lenken. Ebenso unhaltbar­ ist die Behauptung,als ob die Skupschtina unbedingt am 1.November v.J.hätte zusammentreten müssen.Das ist eine bloße Phrase,die mit unumstürzlichen Verfassungsbestimmungen im ofsenen Wider­­spruch steht.Die Verfassung sagt bloß,daß die Skupschtina gewöhnlich am 1.November zusammentritt,enthält aber auch die Bestimmung,daß sie auf­­gelöst und vertagt werden kann,daher am 1.November nicht unbedingt zu­­sammentreten muß.Dies geht aus Art.54 der Verfassung hervor.Uebrigens giebt es überhaupt kein konstitutionelles Land,in welchem die Krone nicht das Recht hätte,das Parlament zu vertagen oder aufzulösen.Die Gründe hiefür sind oft so kategorischer Natur,daß eine gegenteilige Behauptung nur auf Unkenntnis des staatlichen Lebens oder auf absichtlicher Außerachtlassung staatlicher Interessen beruhen kann.Selbst in Republiken steht dem Staats­­oberhaupte dieses Recht zu.Frankreich ist gewiß ein freisinniger Staat;das Blut der Franzosen ist nicht bloß für ihre eigene,sondern auch für die Freiheit anderer geflossen und auch dort hat der Präsident der Republik das Recht,die Volksvertretung zu vertagen und aufzulösen.Nur unsere Kläger wollen dies der Krone streitig machen,indem sie behaupten,die Skupschtina hätte unbes­dingt am 1.November eröffnet werden müssen.Die radikale Partei hat ja selbst anders gehandelt.Nach dem Sturze der Fusionsregierung haben die Radikalen die Skupschtina aufgelöst und im Jahre 1891 dieselbe bis zum 31.Dezember vertagt,ohne daß jemand darin die Umgehung des Artikelg 102 der Verfassung erblickt hätte. Irrig ist auch die Behautung der Kläger,wonach Art.71 der­ Ver­­fassung die Besorgnis zu Grunde hat,daß»das durch den Tod eines Regenten geschaffene abnorme Verhältnis nicht lange andaueren.Der erwähnte Artikel enthält sogar hinsichtlich dieser Frist keinerlei besondere Bestimmung,darin wird bloßgesagt,daß die Wahl des dritten Regenten in der nächsten Skupschtina vorgenommen werden soll,wann aber die nächste Skupschtina einberufen werden muß,davon ist im Art.71 gar keine Rede.Hierüber werden wir uns übrigens später,bei der Besprechung des ersten Anklagepunktes,auslassen Bevor wir dies jedoch thum müssen wir ganz entschieden die Phrase zurückweisen,als hätte­n Avakumovitsch und sein Kabinet die Verfassung absichtlich und systematisch mit Füßen getreten.«Diese Phrase ist einerseits völlig grundlos und versündigt sich andererseits sowohl an unserer Vergangenheit,wie auch an dem patriotischen Bestreben,welches angleitete,als wir am 21.August v.J.die Regie­rung übernahmen. Wir haben sie damals nicht deshalb übernommen, um Verfassung und Gefjege mit Füßen zu treten, sondern deshalb, weil wir überzeugt waren, daß das Vaterland unserer Dienste bedarf, und ge­willt waren, ihm gegenüber ehrlich und gewissenhaft unsere patriotische Pflicht zu erfüllen. Dies beweist unser Programm, auf das wir mit Stolz biiden, weil wir die Neberzeugung hegen, daß wir mit feiner Verwirklichung dem Lande, in dem wir geboren und herangewarfen sind, einen Dienst erwiesen hätten. Die Gedichte ist be­­rufen, ein gerechte Urteil darüber zu fällen, inwiefern es gerechtfertigt war, uns inmitten dieser Thätigkeit an der Verwirklichung unseres Vorhabens zu hindern; wir fürchten aber dieses Urteil seineswegs, denn unser Endziel war zu jeder Zeit: der Ruhm und die Größe Gerbieng. Und nun wollen wir auf die einzelnen Punkte der Anklage übergehen . Der erste Punkt macht es der liberalen Regierung zum Vorwurf, daß sie die Skupshtina nicht für den 1. November einberufen hat und sieht darin eine Verlegung der Art. 102 der Verfassung. Sowohl die Angabe, als auch die Folgerungen, die daraus gezogen werden, sind grundfalsch. Wir haben ja die Skupihtina für den 1. November 1892 thatsächlich einberufen. Dies beweist der Ulas vom 1. Oktober Nr. 15395, der auch in der Amtszeitung erschienen ist. Die hierauf mittelst Ulas vom vom 25. Oktober 1892 erfolgte Vertagung der Skupschtina auf den 28. Dezember desselben Jahres geschah auf Grund des Art. 54 der Verfassung, von welchem auch die vorige radikale Regierung Gebrauch machte, als sie die mittelst Ufas vom 10. Oktober 1891 einberufene Skupschtina auf den 28. Dezember dieses Jahres vertagte. Die Behauptung, daß die Wahl des dritten Negenten über den 1. November 1892 nicht hinausgeschoben werden konnte, hätte nur dann einen Sinn, wenn die Verfassung hierüber eine Bestimmung enthielte und wir­­ dieselbe außer Acht gelassen oder verlegt hätten. Eine solche Bestimmung besteht aber nirgends. Die Klage stellt diese Behauptung bloß auf Grund einer willkürlichen Deutung der Art. 71 und 102 der Berfaffung auf und fällt Hiebei in einen doppelten Fehler, indem sie einerseits den Sinn des Art 71 verdreht und andererseits die Bedeutung des Art. 54 durch die Behauptung herabmindert, daß zwei Regenten die Skupschtina nicht vertagen und auflösen konnten. Es genügt aber, die Art. 71, 54 und 102 der Verfassung bloß richtig aufzufassen, um sofort zu begreifen, daß die Wahl des dritten Regenten auch später al am 1. November vorgenommen werden konnte, Daß mit dem Tode des dritten Negenten „Serbien in ein abnormes Verhältnis gelangte”, daß die beiden Negenten „die Königsgewalt auszuüben nicht berechtigt waren“ und infolge dessen „von den Prärogativen der Krone seinen Gebrauch machen konnten”, dies kann nur jemand behaupten, der auf seine Behauptungen selbst keinen Wert legt. Wer aber den Mut hat, vor die Kritik der Wahrheit zu treten, kann derartiges niemals behaupten und noch weniger unterschreiben. Selbst wenn die Theorie des Konstitutionalismus eine Art von Rumpf­­regentschaft kennen würde, der nicht alle Prärogative Königlicher Gewalt zu­ stehen würden, nach unserer Veraffung wäre dies auch dann nicht möglich. Wenn man uns zur Verantwortung ziehen will, so kann man dies bloß auf Grund unserer Berfaffung, nicht aber auf Grund allerlei eingebildeter Theorien über „Krone“, „Regentschaft” und „unvollkommene Königsgewalt” thun. Die Anklage sucht sich allerdings auf den Artikel 71 der Verfassung zu fragen, indem sie behauptet, daß bei dem Umstande, daß für den Fall, als ein Regent mit dem Tode abginge, die Verfassung nicht etwa, wie im Falle einfacher Ab­­­wesenheit eines Regenten, den beiden andern das Recht zugesteht, die Staat­­geschäfte „rechtskräftig” zu versehen, der Mangel dieses einzigen Wortes „recht3­ träftig” die Unvollkommenheit der Königlichen Gewalt im Falle einer zweiköpfigen Regentschaft voraussehe. Es fällt nicht schwer, die Grundlosigkeit dieser Ansicht darzulegen. Warum steht denn das Wort rechtskräftig in der Verfassung, wenn es sich um die bloße Abwesenheit eines der drei Regenten handelt? Offenbar deshalb, weil ja in diesem Falle der dritte Regent lebt und er es ist, der die beiden anderen schriftlich bevollmächtigt, auch seine Agenden rechtskräftig zu versehen. Das ist eine Art Vollmacht; deshalb gebraucht man in diesem Falle das Wort „rechts­­kräftig”. Ein toter Mensc kann aber niemanden bevollmäc­htigen und dies ist der Grund, weshalb das Wort „rechtskräftig” in diesem Falle nicht in An­­wendung kommt. Mebrigens erhellt es ja gerade aus dem Art. 71, daß all im Falle des Todes eines der Negenten die anderen zwei die küniglichen Agenden rechtskräftig versehen. Ah­nen 3 dieses Artikels besagt wörtlich: „In jedem Falle muß es sofort bekanntgegeben werden, warum bloß z­wei Regenten die königliche Gewalt ausüben.“ Angesichts einer so deutlichen Verfügung der Vers­­affung fanın wohl darüber, ob diesefe königliche Gewalt eine volle oder eine unvollständige sei, vernünftigerweise gar sein Zweifel obwalten. Auch sind ja in den Art. 62 und 75 die Rechte der Regentschaft namentlich angeführt. Diese Rechte sind dieselben, die dem König zustehen, sie bilden die königliche Gewalt und es giebt seine einzige Verfassungsbestimmung, die eine Beschränkung derselben, bei zwei Regenten, enthalten würde. Unsere Verfassung kennt daher seine unvollständige königliche Gewalt. So haben auch die gewesenen beiden Regenten Art. 71 der Verfassung aufgefaßt und infolge dessen nach dem Tode ihres Kollegen Protitih in der Amtszeitung gerade auf Grund dieser Art. 71 bekanntgegeben, „daß sie die königlichen Agenden bis zur Wahl des dritten Negenten rechtskräftig versehen werden.” Die radikalen Minister jener Zeit waren ja hiemit einverstanden, haben gleichfalls mit zwei Negenten regiert und nirgends behauptet, daß Iehrere die königliche Gewalt nicht rechtskräftig ausüben können, a, sie Haben den At, mit welchem die beiden Megenten bekannt gaben, daß sie die königliche Gewalt rechtskräftig ausüben werden, kontrasigniert. So wie sie aber die königliche Gewalt ausgeübt haben, hatten die Negenten auch das Recht, den Art. 54 der Verfassung in Anwendung zu bringen, sie konnten unstreitig die Skupihtina vertagen und auflösen. Dies haben sie mit ihrem Ufas gethan, den wir gegenzeichneten, weil die Beftagung in Gemäßheit der im Art. 54 der Berfafsung enthaltenen Bestimmungen erfolgt­e­. War aber einmal die Skupihtina im Sinne des Art. 54 der Verfassung vertagt, so konnte sie ver­­nünftigerweise auf den 1. November nicht einberufen werden, daher von der Verlegung des Art. 102 der Berfafsung gar seine Rede sein ann. Dieser­­ tag ist für die ordentliche Zusammenkunft der Skupfhtina bestimmt, wird dieselbe vertagt, so bestimmt die Verfassung den Tag der Einberufung, und derselbe wurde gewissenhaft eingehalten.“ Avastumovitsh meilt dann die übrigen Punkte der Anklage zurück und schließt mit den Worten: „Wenn Sie nun troßdem glauben, daß Sie mit dieser Anklage unserer Konstitution und unserem Vaterlande einen Dienst er­­weisen, unwohlan, so thun Sie, wie es Ihnen Ihr Gewissen sagt. Ich habe meine und meiner Genossen Verteidigung beendet und muß nur noch Einzug fügen, daß die gegenwärtige Skupihlina, da sie zu einer außerordentlichen Tagung einberufen wurde, nicht einmal berechtigt ist, die Anklage in tmeitere Verhandlung zu ziehen.” Im weiteren Verlaufe der Verhandlung ergriff dann Nibaratich das Wort und ersuchte in längerer Näde die Anklagepunkte zu entkräften.. Auch dieser Sprach manch’ wirksames Wort; das Wesentliche seiner Verteidigung ist schon mitgeteilt. Avatumowitsch und Ribaratih haben in diesem Prozesse das wichtigste und bedeutendste gesagt. Den weiteren Verlauf der Verhandlung werden wir an anderer Stelle zusammenfassen. Wenn man die Geschichte der serbischen Barteilämpfe in den J­­ahren überblict, so findet man genug Material in einer Me . Das Ministerium Avakumovitsh hat sich mit echt orientalischer Willkür über Verfassung und Geieg hinübergefegt. Es hat die Skupschtina nicht einberufen obwohl dies erforderlich war, um für das verstorbene dritte Regentschaftsmit­­glied einen Krjngmann zu bestellen. Es fälschte bei den Wahlen den Willen des Volkes durch Anwendung polizeilicher Gewalt und wendete, um das Wahl­­ergebnis zu seinen Gunsten zu gestalten, unerhörte Gewaltmittel an u. |. w., furz: auch das Ministerium Wrakumovitich beutete seine Regierungszeit zu Parteizwecken aus. Allein trug alledem nimmt sich das Vorgehen des fest am Ruder befindlichen radikalen, gegenüber dem beseitigten Liberalen Ministerium seltsam genug aus, wenn man es vom formal verfassungsrechtlichen und vom sittlichen Standpunkte aus betrachtet. Wenn auch die Behauptung, daß das Liberale Regime Serbien an den Rand des Bürgerkrieges gebracht, richtig ist, so muß doch daran erinnert werden, daß die Ereignisse, die sich in Belgrad am 13. April I. 3. vollzogen, ebenfalls nicht in der Verfassung begründet waren, denn der minderjährige König brauchte bis zur verfassungsmäßigen Volljährigkeit noch anderthalb Jahre und man weiß noch ganz gut, aus die Lassen — . Seuiktetoie Bondersetsrseite Roman von Walter Besant und James Rice.Autorisierte deutsche Uebertragung. (30.ertsetzung.) »Onkel Stephen,­nein,beinahe hätte ich es vergessen,ich habe ja auf seine Onkelschaft verzichtet,——Stephen hat,·wie Sie·wissen,etwa acht Tage oder so bei uns gewohnt.Er war großartig höflich gegen Alison,das kann man nicht leugnen.Aber alles Hinterlistt Er t hat’s nur,um ungestört zwischen den Papieren herumschnuppern zu können.Und jetzt macht er zuerst meiner Mutter’nen Auftritt und dann der Alison,und endlich sagt er ihr,daß sie überhaupt gar kein Necht auf das Vermögen habe,und daß alles ihm gehört.Denken Sie nur!,,Qie,«sagt der Kerl,»du bist gar nichts hier. Du kannst dich aus dem Hause scherem,,Nikolas Cridland,«fuhr er fort, »soll auch machen,daß er fortkommt,und die Alte auch.« ,,Alison nicht die Erbin?Was soll das heißen?« »Ja,nun kommt erst der Zauber.Weil,sagt er,Onkel Anthony niemals verheiratet wan Das soll der Grund sei.Als Alison das von Stephen hörte,——sie kann suchs wild werden,wenn sie erst im Zuge ist,—­­ging sie gleich mit—mit,—«er sah sich um,als müsse er sich erst besinnen, was er sagen solle,—,,mit der Feuerzange auf ihn los.« »Unsinn,Junge!« »Nun,wenn’s auch nicht mit der Zange,sondern bloß mit der Zunge war.Aber gegeben hat sie’s ihm tüchtig,und ich­ hab’ihr geholfen.All’die paar Haare, die er noch hat, standen ihm zu Berge. Nicht ein Wort wußte er zu erwidern. Sie beneiden mich wohl ordentlich? Sie möchten wohl an meiner Stelle gewesen sein, um ihn gehörig auszuwamm­en ?” „Wie, du willst doch damit nicht behaupten, daß du .“ „Gethan hab’ ich’s noch nicht, aber es ihm versprochen, was schließlich dasselbe ist,“ verlegte Nikolas stolz. „Er sol nur warten, bis ich einund­­zwanzig bin; dann sol er schon fühlen, wie so ein spanisches N­ohr um die Beine thut. Aber wie wär's? Sie sind ja doch Alisons ganz besonderer Freund. Wenn Sie mit dabei sein wollen, will ich nichts dagegen haben. Sie würfen­ allerdings noch sieben Jahre warten, aber wenn wir dann zusammen darauf losgehen .“ „Dante bestens, und wo ist Stephen fest?” „D, fortgelaufen! Ließ sich gar nicht so viel Zeit, zu überlegen, daß er noch sieben Jahre Zeit Hätte. Lief, — hast dur nicht gesehen, — gleich fort. Aber Aion Hat’s doch schwer gefranst; sie ließ sich gar nicht bei Tijche reden. Erst als wir abgetafelt hatten, kam sie, ganz ruhig, aber sie sah ge­­fährlich aus, als 06’S jeden Augenblick losgehen konnte. Dann schrieb sie zwei Briefe, einen, den ich bringe, an Sie. Ich war froh daß ich auf diese Weise aus dem Hause kam, font wär’ am Ende wo über mich Hergegangen. Sie wissen nicht, wie gefährlich das ist.“ Troß aller Zufäße und Ausschmühungen in Nikolas Erzählung ver­­mochte Gilbert wenigstend das Wesentliche aus derselben zu entnehmen: Alison war nicht die Erbin, weil ihr Vater niemand verheiratet war, und rückichts­ 108 und selbst brutal hatte ihr Stephen das zu verstehen gegeben. Konnte es wahr sein? Und wenn das der Fall war, in welcher Lage befand sich dann Alison ? Ohne einen Augenblick zu verlieren, machte sich Gilbert auf den Weg nach Elepham, den Knaben, der ihm langsam nachschlenderte, sich sebit überlasfend. Er fand Alison ungeduldig und ruhelos in ihrem Boudoir, am Fenster stehend. Sie war vollständig umgewandelt. Sie, die er zulett vor ein paar Tagen als zärtliches, sanftes Mädchen gesehen,stand fest vor ihm mit fest aufs einander gepreßten Lippen, im troßiger Haltung, mit Augen, in denen die Flut zärtlicher Liebe einem harten, falten Schimmer Pla gemacht hatte. Er ergriff ihre Hand und wollte dieselbe küssen. „Rein Gilbert,“ Sprag Alison ab­wehrend. „Nicht um Liebesbeteuerungen zu vernehmen, habe ich dich rufen lassen. Vielleicht, wahrsceinlich ist das alles nun vorbei. Du Haft gehört, — hat Nikolaus dir gejagt — was vorge­fallen ist?“ „So weiß es­ rauben.” „Und zugleich meinen Namen und die Ehre meines Vaters und die Ehre meiner Mutter. Alles auf einmal suhht er mir zu nehmen, nichts, Stephen Hamblin sucht dir dein väterliches Erbe zu auch gar nichts sol mir übrig bleiben.” Ihre Stimme verjagte ihr, aber seine Thräne kam in ihr Auge. „Erkläre mir vor allem, Gilbert, ob auch du zu denen gehörtest, die schon längst vermuteten, was Onkel Stephen jeßt behauptet. Er sagt, alle Welt habe es geahnt.“ „Das ist nicht der Fall, Alison. Niemand, soweit ich weiß, hat er jemals vorausgefeßt, i­h am­mwenigsten von allen.” Sie schien seine Worte nicht zu hören. „Zehn Jahre habe ich also in meinem eingebildeten Paradiese gelebt, während die Leute hinter meinem Rüden über mich spotteten und über meine Mutter und böse Dinge über meinem Vater si erzählten. Welch’ ein Leben für uns beide! und wir mußten es nicht.“ „Alson, du darfst sa etwas nicht glauben, nicht einmal daran denken.“ „Ober wenn es wahr ist, — und ob ich nun daran denke oder nicht, er könnte doch wahr sein. Sagt, überhaupt nicht stattgefunden hat, nicht beweisen kann. Und eines scheint ja mirffich wahr zu sein, daß mein armer Vater sein Testament Hinterlassen Hat, und daß ich an Ehre und an Vermögen eine Bettlerin bin, wenn ich seine Heirat, die, wie — Stephen La, eine Bettlerin an Ehre und an Vermögen; ich besige dann nichts.“ „Rein Alison,“ — er ergriff ihre Hand und hielt sie fest umschlosfen in der seinigen, — „nein, Aion, du hast immer noch etwas; du hast mich, du hast meine Liebe. Du hast auch noch viele andere, die dich lieben, aber nicht so wie ich. Wir werden ein wenig länger warten müssen, ehe wir zum Altar treten. So steht’s, wenn es wirklich wahr ist: einen anderen Sinn und andere Folgen kann es für uns nicht haben.“ Alison schüttelte den Kopf und ihre Augen füllten sich mit Tränen. Einige Augenblidke vermochte sie nicht­­ zu sprechen, dann raffte sie sich plöglich auf, 309 ihre Hand aus der feinigen zurück, wilchte sich die Thränen aus den Augen und wurde auf einmal hart und abweisend: „Ed hat noch einen ganz andern Sinn, Gilbert — wo einen ganz andern Sinn. Ich bin — ein illegitimes Kind.” « Ohne zu erröten und die Augen niederzuschlagen brach sie das peinliche Wort,als wollte sie es mit einem Male vom Herzen haben. (Fortsetzung folgt.) ·

Next