Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1919. September (Jahrgang 46, nr. 13944-13968)

1919-09-02 / nr. 13944

HermannstathienstaggSeptember1919 Bei größeren je Weile, 46. Fahrgang Die Bestimmungen über die Minder­­heiten und den Handel im Vertrage mit Oesterreich. Rumänien verpflichtet sich durch diesen Ver­­trag, alle Versitsmaßregeln, die in den Artikeln 2 bis 8 enthalten sind, durch grundlegende Gesete anzuerkennen, so daß sein Gesrh, sein Reglement, seine ministerielle Anordnunng oder offizielle Hand­­lung dem Veitrage widersprich. Rumänien erkennt ohne jegliche Normalität als vollberechtigte Bürger alle die Personen an, die entweder in den alten oder neuen Gebieten Rumä­­niens beim Znfrafttreten des gegenwärtigen Ver­­trages anfällig wind und der Nationalität eines an­­deren Staates nicht angehörten. Ausnahmen bilden die ehemaligen ungarischen, österreichischen und bul­­garischen Untertanen. Für die ehemaligen russischen Untertanen gilt diese Ausnahme nicht, so daß alle Einwohner B­ssarabiend vollberechtigte Staatsbürger Rumäniens werden. « Desehwaiseus steinichischen,ungarischen und Ctastsbürsztuüber Issahie wird uns zugestanden, si für eine belichige sich ist eine hestisme Staatswesen-Mast entschied­ haben, müssen innerhalb der darauf folgenden 18 Monate in den Staat ziehen, für dem sie sich ent­schieden haben, jedoch haben sie das Recht, ihre Immobilien auf dem rumänischen Gebiete zu be­­wahren. Für alle, die in den nen hinzugekommenen Gebieten geboren sind und deren Eltern dort an­­fähfig sind, se­hr wenn jene im Augenblick der Abtre­­tung dieser Gebiete nicht mehr dort wohnen, erkennt Rumänien dem Recht der rumänischen Staatsbürger­­schaft an, falls sich dieselben innerhalb zwei Jahren dafür entscheiden. Rumänien verpflichtet sich, ihnen 1. ergagen bei ihrer Entjeidung in den Weg­­ legen.­­ Die Erwerbung der rumänischen Staatsbürger­schaft ist ein volles Recht für alle Person­n, welche auf rumänischen Gebiet geboren sind und keine andere Staatsbürgerschaft für sich in Anspruch nehmen können. Alle rumäni­gen Staatsbürger und alle, welche al solche berücksichtigt wurden, werden ohne Unterschied der Rofse, Sprache, Religion und Abstimmung vor dem Gejeg gleich sein. Der Unter­­schied in der Nafje, Sprache oder Religion wird seinen Einfluß auf den vollen Anteil an den zivilen und politischen echten, insbesondere bei der Er­­nennung der Öffentlichen Beamten und der Aus­­übung der freien Gewerbe, haben. Der­ freie Gebrauch einer fremden Sprache im Handel, in der Breite und in der Religion seitens der rumänischen Staatsbürger darf nicht beschränkt werden Selbst im Falle der Einführung einer offi­­zielen Sprache, der rumänischen Sprache, verpflich­­tet sich der rumänische Staat, besondere Einrichtun für die fremdsprachlichen Bürger beim Gebrauche der Sprache zu schaffen. Die Bürger, welche den Minderheiten angehören, werben si bezüglich ihrer Sprache und Religion derselben Rechte erfreuen, wie die andern Bürger und wer­­den ihre wohltätigen, sozialen und religiösen Ins­titute in voller Freiheit und in ihrer Sprache unterhalten, führen und überwachen können. Bezüglich des Öffentlichen Mitterrichts wird die rumänische Regierung verfügen daß dort, wo Die andern Nationen im Webtergewicht sind, die Volks­­requien den Unterricht in der betreffenden Sprache erteilen, ohne daß dadurch der obligatorische Unter­­richt der rumäniscen Sprache ausgeschlossen wird. An Städten und Distrikten, die von den Min­­derheiten bevölkert sind, werben dieselben das Recht auf einen billigen (echitabila) Anteil an den öffent­­lichen Fonds (des Staates, des Distriktes, der Ge­­meinde) geben, der zur Erhaltung der kulturellen, wohltätigen, religiösen und anderer­­ Institute der Minderheiten zu verwenden ist. Dne besondere Verfügung sieht zugunsten der jüdischen Gemeindewesen in Großrumänien vor, daß dieselben Schulaus­güsse wählen können, die unter der Uieberwachung des Staates eine dem Verhältnis entsprechende Verteilung der öffentlichen Fonds für die jüdischen un­ternehmen lönnen. Diese Schul­­anschüsse werden an über die Organisation und Führung bdierer Schulen entscheiden. Die Verfügungen des neunten Artikels sehen vor, daß die Juden zu keiner Handlung gezwungen werden können, durch welche ihr Sabbat verlegt wird, ferner nicht bestraft werden dürfen, wenn sie die­­ Ausführung geieglicher Handlungen am Sabbat verweigern. Ausnahmen sind nur für den Militär­­dienst, die nationale Verteidigung und Aufrechter­­haltung der Öffentligen­krönung gestattet. Dur‘ diesen Artikel erklärt sich ihn bereit, seine pfiigenden Wahlen am Sonnabend vorzunehmen. I­nternationale Garantie. Rumänien ver­­pflichtet sie anzuerkennen, daß die obigen Abmachun­­gen, in dem Maße, als sie die Minderheiten der Rasse, Sprache oder Religion betreffen, internatio­­nale Verpflichtungen Bilden, die der Garantie des Rölterbandes unterstchen. * Sie können ohne Beistimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes, der sie aus Amerika, England, Frankreich, Italien und Japan zusammen­­fest, nicht abgeändert werden. Rumänien muß anerkennen, daß jedes Mitglied dieses Rates das Recht hat, jegliche Uedertre­­tung oder die Gefahr einer Uebertretung der oben genannten Bedingungen zumel­­den. Gegen die Entscheidungen des Rates des Völ­­kerbundes kann nicht appelliert werden. (Die wirt­­schaftlichen Bestmmungen dieses Vertrages bringen wir in einem zweiten Auffa$.) « A Telegramuedchelegraphem Agentur „Dacia“. Wichtige Vorgänge im amerikanischen Senat Die republitanische Partei fordert die Umän­­derung des Friedensvertrages. Paris, 1. September. Aus Newpork wird gemeldet, daß troß der Versuche des Präsidenten Wilson, die auswärtige Kommission des Senates davon zu Überzeugen, Daß der Friedensvertrag mit Deutschland in seiner Bersailler Fassung ratifiziert werden solle, die Senatoren sich dagegen sträuben.­ Es wird behauptet, daß ein Viertel des O­rtes des Friedensvertrages von der auswärtigen Kom­­mission des Senates umgearbeitet werden wird. Paris, 1. September. Aus Remfort wird gemeldet, daß der blutige Aufstand der Irländer ud die damit in Verbindung veröffentlichten Äußerungen des Grafen Balera bewirkt haben, daß die auswärtige Kommisson des amerikanischen Senates den Beschluß gefaßt hat, auch die­­ Vertre­­ter Irlands, die bekanntlich auf die Friedenskonfe­renz zu Berfailley nicht zugelassen worden waren, anzuhören. Nach einer Weiperung des Senatoren Lodge will ein Teil des amerikanischen Senates ein Gerechtigkeitswerk Schaffen und trachtet dahin, daß das Selbstverfügungsprinzip, welches vom Präsidenten Wilson ausgesprochen wurde, auch überall zur Anwendung komme. · Paris,­­1. September. Aus Newpork wird gemeldet, daß infolge der Absichten der auswärtigen Kommission des amerikanischen Senates so kompli­­zierte Aufgaben entstanden sind, daß die Arbeiten in 3 bis 4 Wochen andauern werden. Erst dann wird die Kommission den Friedensvertrag mit Deutschland mit einen veränderten Verfügungen und mit einem erklärenden Bericht der Vorigung des Senates vorlegen. Alle Bestrebungen des Prä­­sidenten Wilson, die Arbeiten der Kommission­ä ee und diese davom zu überzeugen, aß er nicht Abänderungen im Vertrage vorzunehmen, sind bis­­her vollständig gescheitert.­­ Interesse Amerikas wäre, große Wirren und Unzufriedenheit in Budapest, die Führer der demokratischen Budapest, 1. September. Infolge einiger Fehler, welche von den Vertretern der­ Verbiändeten Mächte in Budapest begangen wurden, ist die Öffentliche Meinung in Ungarn volländig verwirrt. Die Ungarn trachten nämlich, den Wünschen der Verbündeten entg cegen zu kommen, Partei befinden sich aber in­­ uns die Ententemacht Kombinationen, gegenwärtig im Umlaufe sind.­­ Bukarest, 1. September. Die von den rumä­­nischen Truppen in Bu­apest durch hastvollstes Vor­­gehen erwirkte Ruhe und Befh­eder­heit aller sozialen Schichten ohne Ausnahme wird nun duch­ politische Kombinationen und der siedte politische Intriguen getrübt. Die demokratischen Parteien sind wegen der sichtbaren Begünstigungen, deren sich gewisse Kreise seitend der Bertreter einiger Ententeländer erfreuen,­­ unpafrieben, sau: | 1 2:3.” = Baal und­ begreifen nicht, et e­eg Ze = Pi Arıırz Be Dad Nenanft­­uden des Großfürsten Nikolajs ‚Biolojewitih as | Berlin, 1. September. Aus Stodholm wird gemeldet, daß der gewesene russische Großfürst Ni­­kolaus Nikolojewitih in Stodholm eingetroffen sei, wo er mit dem General Judeniti und den Ver­­tretern der neuen westrussischen Negierung fee wichtige Besprechungen haben wird &8 handelt sich darum, die Autorität des sehr vollstümlichen gene feren Generalisiimus der russischen Armee auszu­­wügen, um eine gu­te Bewegung für die Wieder­­eroberung Beteräburgs beginnen zu können. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die westruffiiche Megier infolge der Tatsache, daß die r­uffiichen Bauern no: immer mit aller Gewalt am imperialistischen System hängen, dem Großfürsten Nikolaus Nikolajewitsch den westru­fiigen Thron antragen. Die Personalunion zwischen Rumänien und , in Ungarn. Budapest, 1. September. Der Gewanfe de Vereinigung Ungarns mit Großrumänien gewinnt in hiesigen Kreisen täglich an Volkstümlichkeit. Bemerkenswert ist die Tatsache, daß die demokra­­tischen und aristokratischen ‚politischen Parteien, deren Anschauungen sonst weit auseinander ge­­hen, in dieser einen Angelegenheit einander ehr nahe stehen,­ und beide das Ziel der Per­­onalunion mit Großrumänien erstreben. & ist allgemeine Welterzeugung, daß Ungarn mur auf diesem Wege zu reiten sei. Rumänien — die Hoffnung der ungarischen politischen Parteien B­udapest, 1. September. Die Budapester positisgen Parteien haben alle ihre Hoffnungen auf die rumänische­ Regierung gerebt, von sie die Retzung Ungarns zur Einießung einer­­ ( t )-

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