Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1920. Februar (Jahrgang 47, nr. 14043-14066)

1920-02-01 / nr. 14043

AMI­­W akus­­ie m seikteri e j 6oE -ÆM?2 ®r. 14043 ' Siebenbürgisch stutsches Hermannstadt, Sonntag 1. Februar 1920 »zw« - III- WIII M Was-. WH- für : nn" Ye mi Dekan nei. HE­­­ssdw W Ei DE Kr en bon Sale Pm geb­ene a“ sinnst-Ost USE-IMM­­47. Jahrgang B> Die nächste Nummer unseres Blattes gelangt des Feiertages (Montag) wegen Dienstag den 3. Februar zur Ausgabe Die Abänderung des Munizipalgesetes. Unser leitender Regierungsrat arbeitet seit Monaten eifrig daran, die durch Dekret Nr. I im Kraft belassenen ungarischen Feiehe den durch die geschichtlichen reignisse­­ geänderten Verhältnissen anzupassen. Das Ergebnis Dieser verantwortungsvollen Arbeit sind die herandgegebenen „De- Brete“, die nach Form und Inhalt nicht mit den Verord­­nungen der Einzelressorts zu verwechseln sind, indem sie Die zur Wahrung der Rechtekontinuität in Kraft belassenen Gelege ganz oder zum Teil außer Kraft fegen oder nur ab­­ändern und so wenigsten ® im Uebergangsstabium­sunseres Befaffungslebens die Stellvertreter von Gelegen darstellen. Die Rechtsgrundlage für diese provisorische @ejehge: Sungsret ist die Beiranung der Barleburger Rationalver­­samlung und das Königliche Dekret vom 11. Dezember 1918, das den Regierungsrat mit der Führung der öffent­­­igen Angelegenheiten in­ den angeschlossenen Gebieten betraut. Die R­ tnr dieser Dekrete bringt es mit fi, daß in ihnen sehr viele außer Kraft gelegte oder abgeänderte Bara­­graphen oder gar einzelne Punkte von Baragraphen bezogen werden, so das der eingeweihte Jurist beim ersten Lesen nicht sofort wissen kann, was man eigentlich an der Kraft, was abgeändert und was noch in Geltung . zum Verständnis der Menerscheinungen auf dem Gebiete der Ber­­walisugägeseßgebung ist es Dei notwendig, den behandelten i­­ee­r zusammenfassend darzustellen oder zum mindesten bie erfolgten Abänderungen in verständlicher Form ‚ Marzulegen, Indem hier lehteres bezüglich d­ s W Munizipal- Er beton bieje Dar­­ee a i­ndem fie n . De Inden sondern der Aufklärung der Allgemeinheit­en Dass neuerschienene Dekret Nr. 24 vom 17. November 1919 über die Wahl und die Funktionen der Munizipal­­versammlungen i­ im Zusammenhang mit dem Dekret Nr. 2 über die provisorische Funk­tion des Öffentlichen Verwaltungs­­um und unter zugrundelegung des im XXI. Geirrk­­artitel von 1886 enthaltenen ungartigen Munizipalgefüges zu lesen. Das Dekret Mr. 3 Hatte noch im Januar des vorigen Jahres provisorisch ge­fügt, daß am die an des W­unizipiums ein Bräfelt mit den Befugnissen des Über­gespans gestellt wird, während die übrigen Munizipalbeamten mit den bisherigen Befugnissen verbleiben , daß ferner das Munizipalgeieg mit allen a­ein) Re­gulamenten und Statuten in Kraft bleibt mit den im Dek­et verfügten Hinderungen. Darnach wurden die auf Grund des alten Wahlgesetes zusammengestelten Muniz­palver­sammlun­­gen für aufgelöst erlärt und ihre Befugnisse, ihr Wirkungahreiß — biß zu ihrer Renwohl auf Grund des neuen Wahlrechtes — im arofen ganzen auf den Präfelten übertragen. Während dieser Uebergangsseit filen daher in den Wirkungskreis des Pröfesten : Die Schaffung von Statuten; die Bestimmung der Vernwal­­tungsbeziıfe und der die Mitglieder des Muniipinmd wählen­­den Wapifreife; die Ve­rfügung über­ die Berlehrälinien, öffentlichen Werke, Bauten und die öffentliche Gemeinde­­arbeit; Aufnahme von Darlehen; GEımwerbung oder Ber­­änferung von Stammverwögen; Herstelung der Kostenvor­­anträge und Ueberprüfung der Schlaßrechnungen ; die Kontrolle der Beamten, Anordnung der Disziplinaruntersuchung gegen sie und ihre Suspendierang vom mte;. Die Mebergprüfung der unter der Manipulation oder Aufsicht des Munizipiums stehenden Kassen und Verhandlung ver hierauf bezügl. Berichte in den Komitaten die zweitinstanzliche Erledigung der von den Gemeinden vorgelegten oder refurmierten Angelegen­­heiten ; alle Angelegenheiten, die das bezogene Gesäß oder ein anderes Gejik oder ein Munizipalstatut ausschliclich der Generalversammlung zum weist­­e­in bdieren Wirkungs­­kreis fallenden Verfügungen bedurften der Genehmigung des Chefs des Innerressorts. — Die Ernennung der Beamten, die Substitierung des vom Ante suspendierten Eigegespans beziehungs­weise Bürgermeisters, Die Festlegung, Erhöhung oder Art der Besoldung der Beamten, des Hilfs- und Manipulationspersonals und der Diener, sowie deren Endabfertigung und Pensionierung, die Errichtung neuer Yemier und Stellen und die Aufhebung der alten firlen in den Wirkungskreis des Chefs des Innerrefsorts, der diese Befugnisse über Borschlag bed Präfelten ausübte. Die bis­­her gewählten Mitglieder der Spezialausschäfte wurden vom Bröfelten ernannt. Der Chef des Innerrefsorts ernante über V­orschlag des Präfekten auch die Komitats-, Bezirks- und Kreiärzte. Die Bestimmung des Bene­es, wonach die Hälfte ‚Mitglieder der Ministralver­­sammlung aus den­en beieft und alle mit dem Bib­listensystem zusammenhängenden Bestimmungen wurden aus der Kraft gesecht, ebenso Si und Stimmrecht des Beamten im der Generalversammlung, und es wurde ausgesprochen, daß in Zukunft alle Mitglieder der Munizi­­palversammlung zu wählen sind. Ein Jahr lang war dieses Dekret Re. 2 in Kraft. Auf seiner Grundlage sind in den Munizipien, und zwar auch in dem Rädtiichen zahlreiche notwendige Verfügungen und auch Beamtenernennungen kompetenterweise erfolgt. In folgerichtiger Zersiehung des begonnenen Werkes ordnet der Regierungsrat mit Dekret Nr. 24 die­ten wahl der Munizipalversammlungen auf Grund der neuen M Wählerlifen für das Abgeordnetenhaus (die Kammer),­­also auf Grund des allgemeinen, gleichen, ge­meindeweiten Stimmrechtes an und trifft im Bafammen- Hang damit gleichzeitig verschiedene Verfügungen, die den Wirkungskreis der Munizipien betreffen. &8 erfolgen folgende­ Abänderungen des Munizipalgeleges. Außer Kraft werden gejeßt: das bisherige Mecht der Munizipien, si­­nd mit solchen Angelegenheiten, die nut die Autonomie oder die RVermittlung der­­ Raat­­h­en Berwaltung betreffen, ja sogar mit Bandesangele­­genheiten zum beschäftigen, folche zu beraten. Über sie Be­­schäfte zu fassen, diese unter­einander nach der Regierung zur Kenntnis zu bringen und in form von Petitionen an beide Häuser des Parlamentes blieb­ vorzulegen; das ver­altete Recht der Munizipien, die Eintreibung der vom Parlament nicht bewilligten Steuern und die Stellung der nit bewilligten W­eh­nten zu verweigern; die auf dem Bib­lismus bezüglichen Paragraphen, die auf die Wahl der Beamten bezüglichen Bestimmungen, das Recht der Muni­­zipien, die Beamtengehälter festzustellen, die Endabfertigung und B­enisionierung anzuordnen, neue Hemter und Stellen zu systemieren und alte aufzugeben. In positiver Form wird verfügt, daß die Wahl der Beamten und zwar in allen Munizipien, also an den städtischen, ihre Kontrolle, ihre Absolution von Verant­­wortung, die Anordnung der Dissiplinaruntersuchung gegen je, ihre Suspendierung vom Amte, die Substituierung der suspendierten Beamten, die fFeststellung, Erhöhung und Herab­­legung der Besoldungen, die Spremisierung neuer Stellen und die Abschaffung der bestehenden in den Wirkungskreis (die Kompetenz) des Interressorts beziehungsweise des Re­­gierungsrates übergeben. Es wird vieleicht zum Verständnis dieser Ichten Bei­­fügung beitragen, wenn hier festgeteilt wird, daß auch nach den bisherigen Gesehen der Zahl nach die meisten der den Ver­­waltungsdienst der Munizipien versehenden Beamten ernannte Beamte waren und sind. Die Tierärzte, die Bauingenieure, die die verfiebenen Stamitats umlager­n. Renkıni gehe manipulie­­rö personal leer mit „imperium“, also Behörden waren allerdings in dem Munizipien die gewählten Beamten. Hiezu kommt, da mit Dekret Nr. VIII die Polizei, mit Dekret Re. XXT das Sanitätspersonal verstaatlicht wurde und während des ein­­jährigen Provisoriums auch zahlreiche Munizipalbeamte ihre Verranung durch Ernnennung erhielten. &3 verblieben dem­­nach in jedem siomitat nie ungefähr 20—25 gewählte Be­­amten. Die Ausdehnung des Ernennungssystems an auf diese war deshalb vorauszusehen und liegt durchaus in der Linie der biaherigen Entwickung. * Schließlich verfügt das neue Dekret, daß in den Komi­­taten nach je 2000, in den Munizipalstädten nach je 1000 Kon lange lauter ernannte Beamte. Beamte . zamig­ ı­­ und "das "gesamte " 8 * Dieser rein jahrlichen Einstellung der Frage müsen wir unseren bereits gezeichneten politischen Standpunkt entgegenhalten, auf Grund dessen wir eine Abänderung des Munizipalgejeges im De eines Dek­etes unter den heutigen Verhältnissen für­ unzu­ Käfsig halten. Wir verweisen auf unsere früheren Aeußerungen zu dieser Frage. Die Sr. Die Zufel mit Randungsplag und Lenditurm. Die Tante Zule in Jebsens „Hebda Babler“ is ein geizig beschrän­tes Wesen; und doch verrät sie Lebendklug­­heit, denn sie weiß, daß er eine Lebensaufgabe is, was ihr motint. Jahre Hindusch hat­te in Eingebender Liebe der Erziehung ihres Neffen Jürgen gelebt, dann, als der Treugehegte flügge geworden ist, opfert sie Tante Yale der franten Schwester. Und da ihr das Schicsal die Fremde nimmt, für die Schwester sorgen zu dürfen, ficht sie mit ungebrochener Kraft eine neue Lebendaufgabe: sie nimmt eine Hilflose Liebe im ihe Haus. „Es gibt ja viele Men­­gen, die dankbar sind für ein biäddchen Liebe!“ Helene war wit mehr jung; sie Hatte die Mutter früh verloren umb die jüngere Schwester, ein schönes, plä­ Gendes Mädchen, mit mütterlicher Liebe an­gezogen. Da Karb biete Schweher. Run lebte Helene mit dem alten, Hilfabedürftigen Vater allein. Was war natürlicher, als alle Liebe dem einzigen Menschen zusumenden, der einem noch geblichen war? Aber der Vater war achtsig Jahre alt, und als­ ancd­er die Augen schloß, buich Helene einsam. Da Jodie Re eine nie gelaunte Bangigkeit. Sie sah plögli mit einer Markeit, die sie erlarren machte, daß niemand, nie­­and auf der Welt mit ihr fühlte. Niemand fand ihr nahe. Keinem konnte je etwas sein. Sie mochte leben oder werden, keinem bedeutete ihr Dasein etwas. Ich kannte Helene nur oberflächlich, wie man Beute nennt, demen man oft begegnet,­­ weil sie im derselben Baile wohnen. Run suchte ich die Einfame auf, Ihre Trauer um den Baier fiien mir in den Hintergrund getreten neben der wilden Mugd vor dem Alleınsein. Ba gab es keinen Troß, Teinen Baipınd. Die Angen der Haltlosem sahen auch wie die eines hilflosen Kindes,­ ihr Körper war zusammengefunden, das Hänflein Mensch, in ein großes, schwarzes Tuch gebält, saß da vor mir und wurde vom innerem rofe ges­ättelt. Boden gingen hin, und Helene konnte si nicht er­­mannen. Endlich griff sie zu den Büchern, die ihm früher liebe Freunde gewesen waren. Es ging anfangs schwer. Dann aber sachte Helene den Plan, si für eine Rıffung vorzubereiten. Sie wollte Lehrerin werden. Zr Eifer war groß; die Prüfungen gelangen, aber die Freude blieb aus. Bar doch niemand da, der Anteil nahm. — Dan wurde Helene Lehrerin in einem Pensionat, und nach einigen Jahren wurde ihr die Leitung der Anstalt angeboten. Als ich Helene wieder besuchte, war sie Borsicherin. Und was war aus ihr geworden? Friih und Heiter trat sie mir entgegen, sie erzählte von ihrem Wirkungstreffe, von den Heinen und dem großen Mädchen, von ihren Erziehungs­­sorgen und den Wenden ihrer Arbeit. Und als ich meinte, sie seine zufrieden mit ihrer Stellung zu sein, da sagte sie: „Sa, ed ist schön, für andere 53 leben; man vergifst darüber sein eigenes Mech!“ Jan N. Hatte in Baden bei Wien gelebt. — ALs sie zu Ende des dritten Kriegsjahres das Srieren und Hungern satt hatte, brach sie ihre Zelte ab und kam nach Hermann- Radt. Da Hatte sie als junge Frau an der Seite ihres nun heimgegangenen Gatten gelebt, und sie erinnerte si gerne an das saubere, freundliche Garnisonsslädtchen. Aber, du lieber Gott, wie Hatte si Hermannstadt, verändert! Wo waren nur au’ die Tieben S Freunde Hingekommen, imo das rege gesellige Treiben von damals? Einige Bekannte traf Fran MR. auf der Strafe, einige suchte sie auf. Aber sie waren alle so ernst getworden und so alt. Mit Mühe fand Frau N. ein möbliertes Zimmer im der Vorfacht. Ihre Möbel hatte sie in Baden verlauft, die treme Trina, dem langjähri­­gen Dienstboten entlassen; nun wollte Frau N allein wirt­­scaften. Kaum in Hermannstadt angelangt, erhielt Frau R. die Nachricht, daß der größte Teil ihrer Habseligkeiten unter­­wegs aus den verf­losfenen Kisten und Koffern gestohlen worden sei. Der Schaden war groß. Einige Monate später sah sich Fran N,­au um den größten Teil ihrer Bezüge ge­bracht , denn man war ja vom Auslande, von Wien, wo Fran N’3 Meines Kapital angelegt war, abgeschnitten. Da foß man die verwöhnte Frau im ihrem Bimmerchen in der Vorstadt, mochte zu niemand gehen, weil ihre Stimmung zu gran war; und zu ihre Yam auch selten nur Besuch, weil sie ja nach seinem Berichte zu begehren schien. Je mehr ich aber die Einsame vergrub, desto verzweifelter erschien ihr ihre Lage: Wie Hatte sie nur auf den unglückeligen Ge­­danken kommen können, Baden zu verlassen? Dort hatte sie ihre behagliche Wohnung gehabt, ihre eigenen Möbel, ihre gute, treue Trina, die sie hän­chelte und pflegte. Sie Hatte den schönen Kurpark, in dem dreimal täglich Militärmufik spielte. Da saß man dann mit lieben Belannien auf einer Bank und ließ jung und alt am sich vorbeipromenieren. Man sah Hübsche Toiletten und hörte allerlei Neuigkeiten und hatte Zerstreuung, soviel man mus­ikänschen konnte. Abend war Theater, oder man ging zu einer Wchifipartie, aber gute Freunde kamen zu Weinh. — BıS aber hatte Fran R. für aD’ das Gute eingetauicht? Die Lebensmittel Waren in Hermannfabt wohl zu bekommen, aber sie waren ja kaum gm erschwingen. Und alles selbst zusammentragen müssen, indem man sie beim Einkaufe müde getrippelt hatte, Fi barsch anfahren Laffen, weil einen niemand mehr taunte — nein, das war doc zu teuer erfauft! Frau R. meinte bitterich. Nie, wie seit sie Xöllme war, hatte sie sich so einsam gefühlt, so verlaffen, so freud­ 108. Wozu war sie Überhaupt auf der Welt, wem wüßte sie, wer kümmerte sich um sie? Mar­c# da wicht besser, frei

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