Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)
1842-03-22 / nr. 23
“ 106 worden, daß ihr zu Liebe sogar die früher von vielen geforderte durchgängige Ein breit der Posprache willig zum Opfer gebracht, und die sächsische Nation in dem status quo d. h. in dem Gebrauche der lateinischen Verwaltungssprache gelassen anorzu den ist. Dagegen ist allerdings unsere zweite Folgerung von jener vieler Magyaren, obgleich beide von denselben Prämissen ausgehen, so sehr verschieden, daß eine von ihnen nothwendig nicht logisch nüchtern sein muß. Während wir nehmlich aus dem eingestandnen Werthe der eignen Muttersprache einer Nation für Geseßgebung und Verwaltung nach dem bekannten logischen Arnome: Was im Allgemeinen wahr ist , das ist es auch im Besondern und Einzelnen — die Folgerung machen, es sei demnach auch für die sächsische Nation die Vertauschung der lateinischen mit der deutschen Geschäftssprache wünschenswerth, und dann gestüßt auf die eingeräumte rechtliche, Nothwendigkeit von zwei Geschäftssprachen in Siebenbürgen, und auf die unlängbare rechtliche Gleichestellung der drei Nationen diesen Wunsch zur Forderung erheben, erklärt der V. der Richtungen Die Belassung der sächsischen Nation, in dem Gebrauch der lateinischen Sprache, für ein Zeichen untrüglichen Wohlwollens. Er scheint daher also zu schließen: 1) Weil die lebende Muttersprache einer Nation anerkannt - die beste Geschäftssprache ist, so ist die tedte lateinische für die sächsische Nation die vorzüglichste ,, 2) weil Siebenbürgen zwei Geschäftssprachen haben muß , so muß die eine davon eine lebende und taugliche , die andere „aber eine todte und untaugliche sein, und 3) weil die sächsische Nation gleiche Rechte mit den übrigen hat, so hat sie das Recht nicht da fortzuschreiten , wo die andern fortschreiten. Wir überlassen die Entscheidung der Frage, auf wessen Seite die logische Nüchternheit der Folgerungen sei, unbedenklich einer Committee , in welcher auch diejenigen Leser und Leserinnen mitstimmen können, welche den Aristoteles vielleicht nur dem Namen nach kennen; den Herrn V. der „Richtungen“ aber bitten wir, dabei zuerst die Störungen, ‚welche die Magyarisirungsidee und die unbemerkte Verwechslung seiner eignen Muttersprache mit der Muttersprache überhaupt gar zu leicht in der gesetmäßigen Bahn der Gedanken hervorbringt , durch besonnene Rechnung zu entfernen. ? SSE Auf den zweiten Vorwurf, daß die von uns vertheidigten Vorschläge die ungarische Nationalität untergraben, hat unser Liebling Horaz schon 4809, Jahren in den bekannten Worten : = <= unde petitum „hoc in me facis p“ geantwortet, und wir werden unsere eigene Duplike erst dann einreichen, wenn der Herr B. der „Richtungen“ nach dem juristischen Canon, Actori incumbit probatio, den Beweis dieser — lächerlichen oder schweren , wie sollen wir sagen ? — Anklage bündig geführt hat. Nach unserm geringen Bedürfen scheint auch hiebei der ultrapatriotische Maß: Was die Ausbreitung einer Nation und Sprache über ihre natürliche Grenzen hindert, das untergräbt sie, dasjenige bewirkt zu haben, was man einen „logischen Schein“ nennt. Unterdessen aber mögen sich die Aufgeklärten seines Volkes für das feine Compliment bedaufen, das er ihrer eignen Nationalität dadurch macht, daß er in einem kleinen Häuflein von Deutschen ihre Todtengräber erblickt. Wir wenden uns nun zum Vorwurfe der Indiscretion , verzweifeln indessen völlig daran, uns über diesen Begriff mit dem H. V. zu vereinigen. Nach unserer Vorstellung ist nehmlich das strenge Recht, die wahre Grenze der Discretion und der Indiscretion. JIndiscret ist uns daher, wer entweder weniger gibt, als er von Rechts wegen geben sollte, oder aber mehr fordert, als er zu fordern berechtigt ist , discret dagegen, wer entweder mehr zugesteht, als er zugestehen muß, oder aber in seinen rechtlichen Forderungen an andere sich auf Klugheit oder Billigkeit beschränkt. Dabei meinen wir auch, daß jede Discretion eine Erwiderung erwarten lasse, und bezeichnen eben deswegen jedes Betragen eines Menschen welches diese Erwartung täuscht, als indiscret. Vergleichen wir nun, wir haben den beiden Mitnationen das Recht auf den diplomatischen Gebrauch" ihrer Muttersprache, also mehr, als sie nach dem bestehenden positiven Recht fordern konnten , anerkannt und thun das auch seht : noch, obgleich unserer Muttersprache das Zugeständniß des gleichen Rechtes nicht wird; der H. V. der „Richtungen“ dagegen erblickt schon in der Gewährung des status quo für die Sachsen eine bedeutende Discretion, was wir daraus abnehmen müssen, daß er die Politik derselben gerade darum indiscret nennt, weil sie mehr verlangt hat. Nun ist aber der status quo, d. i. die lateinische Geschäftssprache nach dem eignen Urtheite des V. der Entwickelung einer Nation sehr hinderlich ; er hält sich also schon 4% 5.. 73 47: art Dx . vor