Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)

1842-11-25 / nr. 93

= Dritter Az. 985. Hermannstadt, den 25. November. Volksrepräsentation. ") Ein wenig Geschichtskenntniß und ein kleiner Ueberbli> in der Gegenwart wird Jedermann davon überzeugen, daß heut­zu Tage unter den angenehm­­sten äußern Umständen und liebreichsten nachbar­­lichen Verhältnissen nur ein solches constitutionelles Land sich Beständigkeit versprechen kann , in­ wel­­cem nicht nur eine bevorrechtete, ausgezeichnete Volksklasse allein , sondern das Volk selbst vermit­­tels seiner frei gewählten Vertreter die gefeßgebende Gewalt übt. Wie vielmehr erst ein Staat, dessen nachbarliche Verhältnisse eine düstere Zukunft ahnen lassen , welcher unmöglich­ die Empfindung bergen kann , daß eine Zeit der Aufopferung folgen wird, welchem nur die in einen Körper verschmolzene gemeinschaftliche Nationalkraft entsprechen wird! Wo ein neuer Staat gegründet werden will, da muß das Princip der Repräsentation auf dem ersten Blatt der Verfassung stehen , *) wo eine alte consticutio­ neu­e Nation nach dem Recht und vernünftiger Po­­litik aus sich selbst den Prozeß der Umwandlung entwickelt, da ist es die erste Pflicht, hieß in die 1) Aus dem Pesti Hirlap Nr. 193. Es ist in­­teressant die politischen Ansichten eines viel gelesenen Blattes kennen zu lernen, dessen Stimme auch in un­­serm Vaterlande einen großen Einfluß auf die öffent­­liche Meinung übt, und täuscht uns nicht alles, auf dem nächsten ungarischen Reichstage von starkem Ge­­wichte sein dürfte. Kurze Anmerkungen mögen den Auffag begleiten, für dessen gütige Mittheilung wir dem Herrn Einsender verbunden bleiben. 2) Sie ? Bilden sich die Staaten nicht viel frü­­her, als noch von Repräsentationsfähigkeit und Re­­präsentation die Rede sein kann ? Gehört das, was Blätter der Verfassung aufzunehmen. Denn die Idee der Verfassungen muß damit anfangen, daß die Nation an der geseßgebenden Gewalt Antheil habe , wenn daher der größte Theil des Volks nicht einmal des Rechts der Wahl der zum geseßgebenden Körper gehörenden Vertreter theilhaftig wird, so hat die Nation, welche eigentlich nur in der größern Volksklasse besteht, keine Verfassung. „In Frankreich und England kann derjenige wählen , der Geld hat , gewählt werden derjenige, der nur mehr hat; denn die Gründer der Ver­­fassungen dieser Nationen haben dafür gehalten, daß nur ein solches Individuum das Vaterland uner­­schütterlich lieben könne das nicht nur etwas we­­niges , sondern das viel besißt .) Das Beispiel liege vor Augen. Die zwei Völker riesenmäßiger Verfassung können nie ruhen, Gährung wechselt unsere Zeit constitutionelle Verfassung nennt, an den Anfang der bürgerlichen Gesellschaft, oder in die Pe­­riode ihrer Entwickelung ? Anm. der Red. 3) Auf ähnliche Beschränkungen wird, so glauben wir ,­ die Staatskunst immer zurück kommen müssen, so lange nicht unmittelbare Intelligenz- und Mündig­­keitsmesser erfunden werden. Die Staatsfrift will Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Wähler und Gewählten, und sucht die Garantie dafür in demje­­nigen, welches beide gewähren kann — in dem Be­­sive. Daß dieses Mittel nicht immer ihrem Zwecke ge­­mäß angewandt wird, verschlägt nichts. Abusus non tollit usum. Würden England und Frankreich viel­­leicht zur Ruhe kommen , wenn die Proletarier wähl­­ten und gewählt würden? Liegt der Grund ihrer Un­­ruhe wirksich da, wo ihn der Verfasser sucht ? Anm. der Red. “ TRANSSILVANIA. Beiblatt zum Siebenbürger Boten. In dem großen Verband, Welcher Staat sich nennt, Zu achten ist jeglicher Stand, Der seine Pflicht erkennt. Ru >ert. Jahrgang

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