Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-08-05 / nr. 61

266 hierarchischen, Jungen ein historischer Werth nicht abzusprechen ist, be­­sonders wo es sich um Erforschung und Erkenntniß des Geistes und der Sitten jener Zeit ihrer Entstehung han­­delt; so wenig wird sich darin­ dem heutigen­ „Kirchen­­rechtslehrer eine geordnete Geseßsammlung darbieten, ja sogar. Rechtsprincipien, welche den Forderungen dieser Zeit entsprächen, werden sich nur sparsam daraus ermit­­teln lassen. Denn sogar die Ansichten über die tei­lung der Kirche und ihrer Beamten zum Staate“sind in neuerer Zeit wesentlich abgegangen von denen der frü­­heren Zeit. Die politischen Stürme, welche eben Sie­­benbürgen durchtobten, als hier­ die Reformation eintrat, waren wenig geeignet zu ruhiger Berathung, über die künftigen Rechtsverhältnisse der neuen­ Kirche. Es lag in der Natur der Umstände und noch mehr in­ der der Menschen, daß die Geistlichkeit bei allem unzweideutigen Eifer für die Reformation wenigstens die früher genossene Unabhängigkeit von weltlicher Herrschaft. aus, dem Unter­­gang des Papstthums für sich zu retten. suchte. == Der sächsischen Universität der weltlichen­ Beamten gegenüber bildete sich die Synode der sächsisch-protestantischen Geistlichkeit als gesetgebende,­ verwaltende und richterliche Oberbehörde für die Kirche­­n Dogma, Cultus und Dis­­ziplin. — Diese abgesonderte, dem Geist der sächsischen Verfassung so ganz widersprechende, Vertretung und Ver­­handlung kriclicher Interessen hat ‚der Religion keine, der Kirche wenige Vortheile, dagegen mannigfache, weit­ wuchernde Nachtheile dem­ Nationalleben gebracht. — Erst durch die Einführung der Consistorien hat die Kirche ihre richtige Stellung zu der „Regierung, wie zu der Gemeinde gefunden, und die Consistorialverfassung ist die wohlbegründete Unterlage zu gedeihlichen Fortschritten *­ auch auf dem Gebiete unseres kirchlichen Lebens, denn da die Consistorien: —— wenigstens ‚Oberconsistorien und Domesticalconsistorien aus einer gleichen Zahl geistlicher und weltlicher Beamten zusammengefegt sind; so­ ist darin auch nicht nur die Gemeinde durch selbstgewählte Ver­­treter verfassungsmäßig­­ repräsentirt sondern es ist auch herein begegnet. — Wenn die gute Absicht in der Wirklichkeit nicht immer und persönlich die Consistorialversammlungen nicht besuchen­­ könne oder wolle ohne alle Mitwirkung seiner Capitula­­ren aber, daß es besonders in ausgedehntern Capitelskreisen kaum anders sein kann,­ ist eben­­so klar, sich eine zahlreiche Capitelsverbrüderung jeder­ Gelegenheit herannahender Oberconsistorialfigun­­gen versammeln, um *) Der Satellit brachte in Nr. 93 und 99 von 1844 zwei lesenswerthe Artikel über diesen Gegenstand. Der Red. **) In Bezug hierauf mag vielleicht über ein Kurzes ein höherer Ausspruch fallen. Der zu wiederholten Malen vor die sächsische Universität gebrachte Antrag, auf die zweiten Conflurdeputirten mit Siß und Stimme im Oberconsistorium zu betheiligen, ist wenn wir nicht irren, im leitverflossenen Conflur zur Wei­­terverhandlung an das Oberconsistorium überschrieben worden, wo demnach jener Antrag höchst wahrschein“ in seiner auf dem Papiere Gesagten entsprechen möge. Der Rede erreicht Schuld, Kapitel ferner die dem­ bi viel als wird, einen oder­­ Hantenwahl­sammlungen der andern nicht selbst Satellit, einen wie bureaukratischen Uebergriffen von vorn­­Frage alle Beachtung, welche unlängst den Consistorien die numerische Gleichheit so sondern fo­fft daran nicht die Untauglichkeit ider“ Dechant eines Daß­ es. nach. den. sehr zeitgemäße erkaubt'/sei,. daß: absende. *) — gehalten werde bisher geschehen wessen Kosten soll die Gegenstände thunlich und selten voraus zweckmäßig, erscheint eben so natürlich und­ dahin Wo und auf über welche wolle, wie soll. — Daß und gerecht, sein; **), was sollte, etwa Zahl es bei ‚als in es da gesprochen­ werden soll, gewählt werde, wo der stimmfähigen Mitglieder in­ der Instruktion den darauf hingewiesen der der auch ich beliebigen auch nächst wirklich in die Idee niedergelegte die Consistorialverfassung der Vertreter von der nicht irre, brachte. Dechant die liegt auf der Hand, einen Ablegaten zu wählen und wenigstens so­­der jemaligen De­­Oberconsistorialver­­bann immerhin die Capitels, Stellvertreter auswähle ein Bringmann für besuchen könne oder kirchlichen und bürgerlichen Einrichtungen eine bedeutungslose Instruktion zu heifigenden Mitglieder verschieden nicht überall unserer empor­­Seite . Darum verdient, sogleich bereits ist, bekannt beiden Wäre daß möge abgehaltenen ‚für ist; aus verfassen? sind, nicht bei sein die­ Dedyantenwahl geschehen ob es recht wenn Principien Ständen fo­­rm auch und er sein der da K. Fälle das Oberconsistorium entschie­­­ d) Das Werk von „Heyser, die Kirchenverfassung der A. C. Verwandten im Großfürstenthum Siebenbür­­gen. Wien 1836. 8.“ enthält die Organisationsur­­kunden vollständig. Bretschneider würdigt Recension ihre Vorzüge und fügt blos den, nicht ge­­nug zu wiederholenden Wunsch bei, daß die Wirk­­lichkeit dem

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