Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-08-05 / nr. 61
266 hierarchischen, Jungen ein historischer Werth nicht abzusprechen ist, besonders wo es sich um Erforschung und Erkenntniß des Geistes und der Sitten jener Zeit ihrer Entstehung handelt; so wenig wird sich darin dem heutigen „Kirchenrechtslehrer eine geordnete Geseßsammlung darbieten, ja sogar. Rechtsprincipien, welche den Forderungen dieser Zeit entsprächen, werden sich nur sparsam daraus ermitteln lassen. Denn sogar die Ansichten über die teilung der Kirche und ihrer Beamten zum Staate“sind in neuerer Zeit wesentlich abgegangen von denen der früheren Zeit. Die politischen Stürme, welche eben Siebenbürgen durchtobten, als hier die Reformation eintrat, waren wenig geeignet zu ruhiger Berathung, über die künftigen Rechtsverhältnisse der neuen Kirche. Es lag in der Natur der Umstände und noch mehr in der der Menschen, daß die Geistlichkeit bei allem unzweideutigen Eifer für die Reformation wenigstens die früher genossene Unabhängigkeit von weltlicher Herrschaft. aus, dem Untergang des Papstthums für sich zu retten. suchte. == Der sächsischen Universität der weltlichen Beamten gegenüber bildete sich die Synode der sächsisch-protestantischen Geistlichkeit als gesetgebende, verwaltende und richterliche Oberbehörde für die Kirchen Dogma, Cultus und Disziplin. — Diese abgesonderte, dem Geist der sächsischen Verfassung so ganz widersprechende, Vertretung und Verhandlung kriclicher Interessen hat ‚der Religion keine, der Kirche wenige Vortheile, dagegen mannigfache, weit wuchernde Nachtheile dem Nationalleben gebracht. — Erst durch die Einführung der Consistorien hat die Kirche ihre richtige Stellung zu der „Regierung, wie zu der Gemeinde gefunden, und die Consistorialverfassung ist die wohlbegründete Unterlage zu gedeihlichen Fortschritten * auch auf dem Gebiete unseres kirchlichen Lebens, denn da die Consistorien: —— wenigstens ‚Oberconsistorien und Domesticalconsistorien aus einer gleichen Zahl geistlicher und weltlicher Beamten zusammengefegt sind; so ist darin auch nicht nur die Gemeinde durch selbstgewählte Vertreter verfassungsmäßig repräsentirt sondern es ist auch herein begegnet. — Wenn die gute Absicht in der Wirklichkeit nicht immer und persönlich die Consistorialversammlungen nicht besuchen könne oder wolle ohne alle Mitwirkung seiner Capitularen aber, daß es besonders in ausgedehntern Capitelskreisen kaum anders sein kann, ist ebenso klar, sich eine zahlreiche Capitelsverbrüderung jeder Gelegenheit herannahender Oberconsistorialfigungen versammeln, um *) Der Satellit brachte in Nr. 93 und 99 von 1844 zwei lesenswerthe Artikel über diesen Gegenstand. Der Red. **) In Bezug hierauf mag vielleicht über ein Kurzes ein höherer Ausspruch fallen. Der zu wiederholten Malen vor die sächsische Universität gebrachte Antrag, auf die zweiten Conflurdeputirten mit Siß und Stimme im Oberconsistorium zu betheiligen, ist wenn wir nicht irren, im leitverflossenen Conflur zur Weiterverhandlung an das Oberconsistorium überschrieben worden, wo demnach jener Antrag höchst wahrschein“ in seiner auf dem Papiere Gesagten entsprechen möge. Der Rede erreicht Schuld, Kapitel ferner die dem bi viel als wird, einen oder Hantenwahlsammlungen der andern nicht selbst Satellit, einen wie bureaukratischen Uebergriffen von vornFrage alle Beachtung, welche unlängst den Consistorien die numerische Gleichheit so sondern fofft daran nicht die Untauglichkeit ider“ Dechant eines Daß es. nach. den. sehr zeitgemäße erkaubt'/sei,. daß: absende. *) — gehalten werde bisher geschehen wessen Kosten soll die Gegenstände thunlich und selten voraus zweckmäßig, erscheint eben so natürlich und dahin Wo und auf über welche wolle, wie soll. — Daß und gerecht, sein; **), was sollte, etwa Zahl es bei ‚als in es da gesprochen werden soll, gewählt werde, wo der stimmfähigen Mitglieder in der Instruktion den darauf hingewiesen der der auch ich beliebigen auch nächst wirklich in die Idee niedergelegte die Consistorialverfassung der Vertreter von der nicht irre, brachte. Dechant die liegt auf der Hand, einen Ablegaten zu wählen und wenigstens soder jemaligen DeOberconsistorialverbann immerhin die Capitels, Stellvertreter auswähle ein Bringmann für besuchen könne oder kirchlichen und bürgerlichen Einrichtungen eine bedeutungslose Instruktion zu heifigenden Mitglieder verschieden nicht überall unserer emporSeite . Darum verdient, sogleich bereits ist, bekannt beiden Wäre daß möge abgehaltenen ‚für ist; aus verfassen? sind, nicht bei sein die Dedyantenwahl geschehen ob es recht wenn Principien Ständen form auch und er sein der da K. Fälle das Oberconsistorium entschie d) Das Werk von „Heyser, die Kirchenverfassung der A. C. Verwandten im Großfürstenthum Siebenbürgen. Wien 1836. 8.“ enthält die Organisationsurkunden vollständig. Bretschneider würdigt Recension ihre Vorzüge und fügt blos den, nicht genug zu wiederholenden Wunsch bei, daß die Wirklichkeit dem