Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-07-22 / nr. 57

­ig. . Nr. 57. TRANSSILVANIA. Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Motto: Dr. Fr. Schmitthenner. Sechster : Hermannstadt am 22. Juli. 1815. Um die Bedeutung der Zeiterscheinungen richtig aufzufassen, darf man bei der negativen Seite der Weltentwicklung nicht stehen bleiben, sondern muß das Auge auf das­ Positive richten, das durc die bre­­enden Formen hindurch zur Entwickelung strebt. Jahrgang. N Das rothe Büchel der Stadt Hermannstadt vom 2. Juni 1702. (Hortregung.) Aus dem Kapitel „von der Schuldigkeit der ganzen Republique und was die HE. Edelgnädigen Nahmpatt Fürsicht Weisen Herrn Officiales samt einem Edel Wohl Weisen Rath und Löblichen Communität zu beobachten haben,­ zeichnen wir hierorts allererst dasjenige aus, wo­­mit all die allgemeinen Municipalstatuten der Sachsen und die mit ihnen organisch zusammenhängenden, geseß­­gebenden Regulativpunkte von Per, nämlich die Beamtenwahl.­ Wir­­ befolgen diese Ordnung, weil wir uns dazu verpflichtet fühlen, durch die Pietät gegen das von unseren Altvordern in allen staatlichen Anordnungen bewahrheitete Rechtsbewußtsein, daß die Beamtenwahl eines der ersten und wichtigsten Dinge sei im constitutionellen Gemeindeleben eines Volkes. Kapitel 4. Punkt 22 heißt es: „Alle Jahr sollen alle diejenige so öffentliche Ampter verwalten, und zwar zu Krieges-Zeiten vor den Winter-Monatchen, zu Frie­­dens-Zeiten aber, alsbald nach Weynachten von ihrer Amptsverwaltung richtige Rechnung geben, darauf auch die Ampts-Erwehlung, so es immer möglich ohne Auf­­schub erfolgen soll. Die angeführten Worte thun dar, daß im­ J. 1702 die Wahl der Beamten in Hermannstadt noch vollkom­­men den allgemeinen Statuten von 1583 gemäß alle Jahre zu Weihnachten statt­fand. So blieb­ es im Be­­treff des Termins für die Beamtenwahlen in den Dör­­fern und einzelnen Märkten bis zum I. 4804 herab. Nur rücksichtlich der Städte- und Kreisbeamten verwan­­delte die Königin Maria Theresia 1751 den jährlichen Termin der Beamtenwahl in einen zweijährigen, um hierdurch eine bessere Führung der öffentlichen Verwal­­tungsdienste zu erzielen. Nachmals ordnen die Regula­­tivpunkte von 1795 Abb­. 2­8. 5. wieder alljährliche Beamtenwahl zu Weihnachten an, ohne irgend­einen Un­­terschied zu machen zwischen Land- Stadt­­und die Rechenschaft, welche vor der Wahl die „Beamten von der geleiteten Verwaltung ablegen müssen, anbelangt, so sehen wir dieses gleichfalls in völligem­­ Einklange mit der Vorschrift der allgemeinen Statuten auch jene spätere Anordnung der Regulativpunkte 2. $. 5, wo gesagt wird, die Beamten sollten, um dem gelegmäßigen Gebrauch, vermöge welchem sie gehen jeden Jahres, ehe zu einer sie aus ihrer Amtsver­­waltung treten und neuen ihre Rechnungen berichtigen und Wahl der Communität unausbleiblich zur Prüfung vorlegen, damit nach der Prü­­fung der Rechnungen die Wahl der Beamten vor zur Prüfung zugefertigten Zahlen- Ausweise über die jährlichen Einnahmen und diese Jahresrechnungen, so lange den­­selben nicht vorläufig nach rationellen Grundlagen ver­­faßte und festgestellte Voranschläge (Budgets, 1804­ beginnen, beamten. B. 4. T. zu geben word nung wird, und B in Was Wir Dieß mit Ende 4. T. 4. dauerte bekanntlich die Verordnung erlassen, der Gemeindewirthschaft bedeuten, der Wahl unterliegenden Schuße des Jahres von Districte, so dem Rande, 1795 Abb­. war-Systeme) könne, bloß S- wie alle tam „.. rationem den Communitäten gen, wofern selbst reddant““ Worte es der Kreis­­bis 1804. Im genannten Jahr die Hannen und Wortmänner auf hierauf ruht nach unserer Mei­­ersten Beamten. Feinerwegs sollen zwei Jahre neu gewählt 1. $ 4. kraft sind Überzeugt, daß haben. Ganz welcher die ihrer Verwaltung die der 4. administrationis suae zum Unterbau gegeben werden, die sich Stühle werden. Beamten am Rechenschaft geschritten Statuten hones­­die jegt Ausgaben Prälimi­­gewöhnlich nur Denn zu geschwei­­

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