Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-08-05 / nr. 61

1848. Hermannstadt am 5. August. Nr. 61. TRANSSILVANIA. Beiblatt zum Siebenbürger Boten. Jahrgang. Motto Viel hat die Zeit an uns gethan : zu Vielem hat sie und gezwungen: sie, wird­ uns zu Mehrerem zwingen, Arndt, GG KGG mm ja Kirchliche Verhältnisse. IE. Kirchenrecht. Schon Marienburg in seiner Statistik und­ Geo­­graphie des Großfürstenthums Siebenbürgen bricht bei Behandlung der evangelisch-protestantischen Kirchenver­­fassung in die Klage aus: „Ein das siebenbürgische geistliche Rect enthaltendes Buch, so wie es jeßt sein müßte, fehlt leider gänzlich.“ Seither ist ein Menschenalter­­ abgeflossen, und noch ist, soviel uns be­­kannt, kein Schritt gethan, um einer gerechten Wieder­­holung jener Klage zu begegnen. Unter den vielen frü­­hen Erwartungen, welche sich mit Recht an die Errich­­tung der juridischen Fakultät in Hermannstadt knüpfen, steht jene bei allen Freunden eines geordneten Rechts­­zustandes gewiß nicht im Hintergrunde, daß jenem längst gefühlten und schon vor einem Menschenalter­ ausgespro­­chenen Bedürfniß nun endlich auch werde “abgeholfen werden. Denn nicht nur ist uns der Vortrag des Kir­­chenrechts daselbst verheißen, sondern es soll“ derselbe nach competenten Urtheilen auch sachkundigen, der Scwierig­­keit des Unternehmens gewachsenen Kräften anvertraut sein. Denn die unberechenbaren Schwierigkeiten, die sich der Ausarbeitung eines Kirchenrechts für unsere Verhältnisse, wo noch dazu so gut als gar nichts vorge­­arbeitet ist, entgegendrängen, wird Niemand in Abrede stellen. Einige Andeutungen, wie sie dem Nachdenken bei Betrachtung des bezeichneten Gegenstandes sich­­ un­­gesucht und ohne systematischen Zusammenhang dargebo­­ten haben, dürften den Lesern dieses Blattes nicht un­­willkommen sein. Wohl fehlt es dem siebenbürgisch,evangelischen Cle­­rus nicht an einer überreichen Menge von Kirchenge­­fegen für Dogma, Cultus und Disciplin; aber theils stammen sie aus einer Zeit, welche besonders in kirch­­licher Beziehung von ganz anderen Rechtsprinzipien ge­­tragen wurde, als die vorgeschrittene Aufklärung sie dul­­den mag; theils waren sie Geburten des Augenblicks und­es, alles systematischen Zusammen­ , nur für vorübergehende Erscheinungen auf­ die­­sem Gebiete berechnet. Dazu liegen sie als rudis in­­digestaque hangs ermangelnd, wenigen zugänglich “ und bekannt in Archiven und Protokollen da. Es finden sich die be­­zeichneten Kirchengefege als Capitularstatuten, Synodal­­artikel, Consistorialabschlüsse, Allerhöchste Verordnungen, Kirchenvisitationsartikel u. s. w. Es fehlt zwar nicht an mühevollen Versuchen, diese Kirchengefege in ein System zu ordnen, welche jedoch nur in Manuscripten wie und da aufbewahrt werden, und, deren der Einsender selbst einige besißt, als: : Jurisdictio Saxonum Transsil­­vanorum Ecclesiastica Contra quosdam ejusdem impetitores Regio Principali verbo adserta per Georgium Jeremiam Haner pastorem Medien­­sem et t. t. Ecclesiasticae Universitatis Syndi­­cum; Anno 1755." ferner: Jurisdictio. Ec­­clesiastica, sive Fundamenta Jurisdictionis, Ec­­clesiasticae Externae Saxonum in Transsilva­­­ nia ete. industria' Davidis Hermann, Medien­­sis 1055: — ebenso: Jus Saxonum Transsilva­­norum Aug. Conf. Addiet. 'Ecclesiasticum a Nathanaelo Schullero, Pastore Mediensi‘ et Decano Generali, — ferner: Manuale Rerum Eecclesiastirarum et Politicarum Personarum cum Statum tum Officia concernentium ex Ac­­ tis Synodieis potissimum nec non monumentis publieis et Jure munieipali Patrio excerpta­­rum etc. a. J. Sartorio, Pastore Crucensi et V. C. Kyzd. Syndico, 1755. — ebenso: Ordinata Digestio Status Saxo-Ecclesiastiei in Trans­­silvania etc. ab Andr. Scharsio 1700. - ferner: De Foris Saxonum in Transsilvania von dem sel. Superintendenten neugeboren. Eine Sammlung sämmtlicher Synodalartikel soll sich im Superintenden­­tialarchiv und eine Abschrift derselben im Kronstädter Capitulararchiv befinden. So gewiß nun jenen Samm­­

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