Kirchliche Blätter, 1921 (Jahrgang 13, nr. 1-49)
1921-01-15 / nr. 3
- Be, ficchlic Bezugspiseis:, Jalnudz Gans-L«16·50«.halbj.L-ss25 Ausland: Ganzi. Mt. 16 ° 50, halbj. 825 teil einer Einzelnummer 35 b Erscheint jeden Sonnabend lummer 5 aus Der vu. Landeskirche FR. 2. in Siebenbürgen Ev. Wochenschrift für die Glaubensgenossen aller Stände Berlag: 3of. Drotleff, Hermannstadt "Snfertionspreis: Der Raum einer einspaltigen Bettzeile kostet bei einmaligem Einleden 50 b, bei größeren Aufträgen Nachlaß. Hermannstadt, 15. Januar 1921 > EM, Jahrgang Anhalt: Rundschreiben betr. die Enthebung kirchlicher Angestellter, von der aktiven Militärdienstpflicht im Mobilisierungsfall. — Rundschreiben betr. die Erstattung von Berichten über das Ergebnis der Bemessung und der Abfattung der landegtirchlichen Steuer für das Jahr 1920. — Nachrichten. — Anzeigen. u -'-«« — 3. 4261. 1920. Rundlschreiben an alle Bezirkskonsistorien, Presbyterien (Kirchenräte), an die Neifepredigerämter, Mittelschul-, Seminarund Bürgerschul- Direktionen, sowie an sämtlice Volksschulen , betreffend die Enthebung firchlicher Angestellter von der aktiven Militärdienstleistung im Mobilisierungsfall. . Das Kommando des Rekrutierungsbezirkes Hermannftadt Hat die an das 7. Korpslommando Dt Verordnung des Kriegsministeriums Nr. |. 223 vom 30. August 1920 zur Darnachrichtung hieher mitgeteilt mit dem Ersuchen, den Auftrag zur rechtzeitigen Vorlage der Bescheinigung nach Muster D, 1 ergehen zu lassen. Die auch für die Landeskirche in Betracht kommenden Stellen der Verordnung Nr. 6223 haben in deutscher Ueberlegung folgenden Wortlaut : Die Bestätigungen nach Modell D, 1, ausgestelt von den Öffentlichen Behörden, sowie Die dienstlichen Anordnungen des großen Generalstabes, die sich auf die für das Jahr 1919—1920 gültigen Befreiungen von der Mobilisierung beziehen, bleiben gültig bis zum 31. März 1921. Für die Befreiungen von der Mobilisierung für das Jahr 1921—1922 werden die betreffenden Behörden Schonjet für die Beamten, die in der Armee niedrigere Rangstufen einnehmen und im Dienste unentbehrlich sind, Bestätigungen nach Modell D, 1, in zwei Exemplaren ausstellen (Artikel 40, 41 und 42 aus der Mobilisierungsverordnung für B Zivilbehörden). Diese von dem Chef der im Artikel 40 spezifizierten Behörden unterzeichneten und mit dem Siegel und der Zahl der Verordnung der betreffenden Behörde versehenen Bestätigungen werden persönlich zur Zeit der Vicherung der Militärklasse(1.September bis 15.Oktober)den betreffenden Rekrutierunsbezirken vorgelegt,damit sie vidiert und dantes den Betreffenden die entsprechenden Veränderungen durchgeführt werden Für die Beamten welche Reserveoffiziere sind und als absolut unentbehrlich vom Dienste gelten, werden Namenstabellen entworfen und dem großen Generalstab, Settion I, in zwei Exemplaren vorgelegt mit Angabe des Ranges, des Truppenkörpers und des Amtes, das derjenige bekleidet, für den die Befreiung von der Mobilisierung verlangt wird (Artikel 46 der Mobilisierungsverordnung für Zivilbehörden). Bei der Anfertigung und Vorlage der Bestätigungen nach Modell D. 1 an die Rekrutierungsbezirke sind die Vorschriften des Artikels 39 aus der Mobilisierungsverordnung für Zivilbehörden vor Augen zu halten. Zu den Aemtern, welche das Recht auf Enthebung von der Mobilisierung sowohl den Beamten, die Nieferdeoffiziere sind, verfügen, als auch, denen, die niedrigere Ränge befleiden, gehören nur die in den Artikeln 37 und 38 und den dazu gehörigen Anhängen der Mobilisierungsverordnung für die Zivilbehörden vorgesehenen. Für die neugeschaffenen und in der Mobilisierungsverordnung nicht vorgesehenen Dienste, deren tadelloses Funktionieren aber für den Fall einer Mobilisierung gesichert werden müßte, werden angelegt und dem Großen Generalstabe zur Genehmigung in zwei Exemplaren vorgelegt werden die Namenstabellen mit genauer Angabe der militärischen Situation derjenigen, die im Dienst absolut unentbehrlich sind und für welche die Ent Hebung von der Mobilisierung verlangt wird. Bei dem Ausstellen der Bestätigungen nach Modell D, 1 und der oben erwähnten Tabellen ist das Folgende vor Augen zu halten: 1. Enthebung von der Mobilisierung benötigen nicht und sind ihnen seine Bestätigungen auszustellen bezw. e3 werden in die Tabellen nicht aufgenommen die untauglich Befundenen. Die duch Superarbitrierung dauernd Befreiten und diejenigen, welche nicht mehr zur Armee gehören. 2. Die Elemente der Armee umfassen am Tage des 1. April 1921 ale Kontingente vom Affentjahr 1897 für Altenmännen und 1902 für die angeschlossenen Landesteile. 3. Am 1. April 1921 werden die Kontingente unter den Waffen und die im Artikel 41 vorgesehenen zwei ergänzenden Kontingente sein: 1917 bis 1920. Hiezu wird bemerkt, daß unter den „in der Armee niedrigere Nangstufen Einnehmenden“ zu