Landwirtschaftliche Blätter, 1912 (Jahrgang 40, nr. 1-52)

1912-10-27 / nr. 43

Nr. 43. Manuskripte werden nicht zurückgestellt. Siebenbürgen. Dei­n Organ des Siebenbürgisch-Fächsischen L­andwirtschaftsvereines und des Verbandes der Raiffeisenschen Genossenschaften a. ©. ? organ unentgeltlich, und wird dasselbe fumulativ an die N vn «­ch ER unterhaltenden Zeit bestimmte Busendungen sind an­­ Ortsvereine gesendet, die die Verteilung zu besorgen haben, Prediger Augus Schuster in Hermannstadt zu richten.­­ Brämumerationsgelder sind an die DOberverwaltung Bei größeren Aufträgen entsprechender Nachlaß. Inserate und Insertionsgebühren übernimmt der Verleger bed Siebend.-führtigen Landwirtsgaftsvereinen zu senden. | 8. Krafft in Hermannsadt und alle Annoncen-Bureau:. wo Zlachdruck nur nach vorher eingeholter Genehmigung und mit voller Quellenangabe geflattet. m Inhalt: Steuernachlag nach Wasserschäden. — Landwirtschaftliche Beobachtungen und Eindrücke aus Deutschland. (Schluf.) — Nugbringende Geflügelzucht. — Die weiße Lilie (Lilium candidum oder album). — Mitteilungen. — Fragelasten. — Marktbericht. — Unterhaltendes und Belehrendes, Etwas für Herz und Gemüt: Wes wir uns rühmen sollen. (Betrachtung), Jeremia 9, 22 und 23. — Aus dem Leben für das Leben: Aus der Vergangenheit und Gegenwart der Gemeinde Steifch. (Fortlegung). Der Kampf um­­ die Scholle. — Am Familientisch: Der untreue Hüter. — Der Hausarzt: Über Schwindsucht (Tuberkulose), deren Ursache: und mögliche Berhütung! (Schluß.) — Unser Rechtsfreund. — B­odenschau. — Wer m­acht die Nuß? — Anserate. Hermannstadt, 27. Oktober 1912. 4 ü Hiefe Blätter erf­einen jeden Sonntag 1%/. Bogen kark. Mole a Kohh, für E­iv. je zwei Teilnehmer des Für den fachlichen Teil dieser­­ Blätter bestimmte Aufräte und Mitteilungen sind an die Obernerwaltsung, für wen­n­ 1 XL. Sacrgang. Eee ganzjährig 5 K, | Imfertionspfeid: ı/, ©. (480 D-cm) 56K, !/s ©. (240 D-cm) : ebalte = i gene, 30K, \,, ©. (120 D-cm) 16K,­­/, ©. (60 D-cm) 8K 50b, ereines erhalten da: erein: 4 . (80 O­­#K 50 h, 1 .­­15 O­ cm ” Stenernaglah nach Watershäden. Infolge des anhaltenden Regenwetters haben sehr viele Ge­­meinden durch Überschwenkungen großen Schaden erlitten. Wir erachten es daher für notwendig unsere Vereinsmitglieder auf jene geweglichen Bestimmungen aufmerksam zu machen, die den dur das Wasser geschädigten Steuernachlaß gewährleisten. 1. In welchen Fällen wird Steuernachlag gewährt? Die Fälle, in denen den Grundbefigern wegen Elementar­­schäden Steuernachlaß gewährt wird, sind sehr zahlreich und sehr verschiedener Natur. Dieselben sind ausführlich behandelt in dem von der Oberverwaltung herausgevenen „Ratgeber in Steueran­­gelegenheiten“ auf Seite 12 bis 16. An dieser Stelle wollen wir die Aufmerksamkeit unserer Vereinsmitglieder bloß auf jene geseb­­lichen­ Bestimmungen senfen, die auf Steuernachlaß nach Wasser­­schäden Bezug haben. Steuerbegünstigung (Steuernachlaß) nac­h Wasserscäden wird nur auf die Dauer eines Jahres gewährt und zwar im allgemeinen nach den duch Überschwemmung verursachten Wasserschäden. Hiebei ist besonders zu beachten, daß wegen Überschwemmung, von Aderfeldern nur in Fällen außerordentlicher Über­­schwemmungen Steuernachlaß beansprucht werden kann, weil die Nachteile der gewöhnlichen Überschwem­mungen schon bei der Fest­­stellung des Statastral­einertrages in Betracht gezogen wurden ; jedoch ist nicht erforderlich, daß die ganze Fechtung durch die Über­­schwemmung vernichtet wurde. (Entscheidung des ehemaligen Finanz- Verwaltungs-Gerichtshofes Zahl 6563/1897.) Dasfelde gilt auch für wirtschaftlich-kultivierte Gärten (3.-8.-©. Zt. 2854/1894). In dem Falle, wenn die abgeerntete aber noch nicht einge beimste, in Garben, Haufen und vergleichen befindliche Feh­jung durch einen Elementarschaden (Über­chwemmung) vernichtet wird, wird ein Steuernachlaß nicht bewilligt. Hat die Übersichmemmung auf verpachteten Grundftäden Schaden angerichtet, so wird ein Steuernachlaß nur dann be­­willigt, wenn die Grundsteuer vom Pächter gezahlt wird. (5..8­ ©. 81. 67/1896). Ist laut Pachtvertrag der Berpächter verpflichtet, im Falle eines Elementarschadens dem Pächter einen Teil der Pachtsumme nachzulassen, so ist nach Maßgabe des festgestellten Schadens auch ein entsprechender Steuernachlaß zu gewähren. (8.-8.-©. ZI. 67/1896.) Bei Feststellung der Ausdehnung der Elementarschäden ist es Negel, daß, wenn der Elementarschaden nur einen Teil eines Grundstückes getroffen, der Steuernachlaß nur für jenen Teil des Grundstückes bewilligt wird, welchen der Elementarschaden tatsächlich getroffen hat. Bei Feststellung der Elementarschäden kommt nur derjenige Kulturzweig in Betracht, der im Kataster ursprünglich eingetragen ist; daher wird ein Steuernachlaß nur dann bewilligt, wenn die Überschwem­mung den Ertrag des im Kataster ursprünglich einger­­zeichneten Kulturzweiges vernichtet hat. Schließlich muß erwähnt werden, daß Anspruch auf Steuer­­nablaß nur dann vorhanden ist, wenn der Überschwemmung die Fehlung ganzer Riede teilweise oder ganz vernichtet wurde. Der beanspruchte Steuernachlaß­ kann von den Steuerbehörden nicht abgewiesen werden mit dem einfachen Hinweise darauf, daß die durch Überschwenmung teilweise oder ganz vernichtete Feh­lung gegen Elementarschaden versichert war. (B-G. ZI. 5919/1911), 2. In welchem Ausmaße werden Steuernachläsfe gewährt? In bezug auf das Ausmaß, in welchen Steuernachläsfe gewährt werden, besteht ein Unterschied zwischen Aderfeldern und Wiesen. Was die Aderfelder anbelangt, so kommt es bekanntlich nicht selten vor, daß ein Aderfeld, welches einen Elementarschaden erlitten hat, in demselben Jahre wieder angebaut wird. In diesem Falle können, wenn die erste Saat vollständig vernichtet würde, zwei Drittel und wenn zwei Drittel der ersten Saat vernichtet wurden, ein Drittel der Grundsteuer nachgelassen­ werden. Hat hingegen nur ein Drittel der ersten Aussaat gelitten, so wird sein Steuernachlaß gewährt. Adergründe, bei denen nicht die erste, sondern Die zweite Aussaat durch Elementarereignisse vollständig ver­­nichtet wurde, können ein Drittel Steuernachlaß beanspruchen, während, wenn die zweite Aussaat nur teilweise vernichtet wurde, ein Steuernachlaß nicht gewährt wird. In bezug auf Wiesen ist zu bemerken, daß, wenn die Heu­­fehlung gänzlich vernichtet wurde, zwei Drittel und wenn nur zwei Drittel vernichtet wurden, ein Drittel der Grund­­steuer nachgelassen wird. Ebenfalls ein Drittel der Grundstener wird an dann nachgelassen, wenn die Heufehlung seinen Schaden gelitten, die Summetfehlung dagegen vollständig vernichtet wurde (B.­©. 81. 2020/1899). Wegen teilweiser

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