Pester Lloyd, Juli 1884 (Jahrgang 31, nr. 180-210)

1884-07-01 / nr. 180

, \ x SE - .. » Fr \ x 3 BER s-·,-8.0.!»Junt. Jah­re 1884,be­­.Schrift-und Kunst­­- Kraft. Durch dieses Gefet modernen Berfehts zum ersten egale­n Schug und Regelung , zum d in der ungarischen Gesettgebung der Schuß ta en Eigenthums in wirksamer, den Anforde der­­ Zeit, wie den heimischen Verhältnissen und Besonderheiten gleich entsprechender Weise proklamirt. Das Rechtsgebiet der geistigen Arbeit ist bis zur Stunde seines­­wegs als ein vollständig abgegrenztes anzusehen und bezü­g­­tig des Autorrechtes sowie des Umfanges des Autorschubes befindet sich die Jurisprudenz wie Die Judifatur der vor­­geschrittenen Länder noch im Zustande des Werdens , ist Doch der Begriff des Autorrechtes zweifellos evt aus der modernen Rechtsanschauung erwachsen und keinesfalls früher, als im 18. Jahrhundert zum Berwußtsein gelangt. Alle von früher datirenden gefeglichen Verfügungen und Vermahnun­­gen gegen den unbefugten Nachdruch betreffen nicht den Schuß des Autors, sondern den des Verlegers oder Drudes, was wohl mit unter den Begriff des Autorschuges gehört, aber den Tepteren durchaus nicht erschöpft. Mit dem neugeschaffenen Gefeg- Artikel X­VI: 1884 hat die ungarische Gefetgebung in verhältnismäßig ralcher Zeit die Entwicklung der einschlägigen ausländischen Gefeß­­gebungen eingeholt und eine für die praktischen Bwece voll­­kommen ausreichende Regelung der Untorrechts-V­erhältnisse erlangt, die, wenn auch in einzelnen Bestimmungen anfecht­­bar und der Berbefferung fähig, im Großen und Ganzen dennoch alt der befriedigendsten modifikatorischen Arbeiten der neueren Justizgesebgebung zählen dürfte. Die Beftrebungen zum Schube des geistigen Eigen­­thums im ungarischen Nechte erhielten ihren Ausgangspunkt von der mehr sentenziös, als in juristischer Konstruktion ab­­gefaßten Formel, mit welcher Die Suder-Curial-Konferenz am Jahre 1861 sich dieses wichtigen Rechtsgebietes zu ent­­ledigen suchte, daß nämlich die „Geistesprodukte unter dem­­ Schluge der Gefege stehen”. Eine weittragende Bedeutung "für das Rechsleben hat dieser Konferenzbeschluß niemals erlangt, weder im Boltsbewußtsein, noch in der richterlichen Praxis war die unbefugte Vervielfältigung und Nachahmung von „Seiftesproduften” sonderlich — verpönt. Wie seinerzeit in den italienischen Provinzen des österreichischen Kaiser­­staates, wurde der Nachdruch und Abbruch fremder und hei­­mischer Erzeugnisse ungennst betrieben. Der „tristo negozio della contraffazione” blühte auch in den Gauen unseres Landes, mochte auch der ausländische rechtmäßige Verleger die Hände halten und von literarischem Piratenthum, von Schullosigkeit wohlerworbener Rechte deklamiren. Die gefehlige Regelung des Autorrechtes wurde immer entschiedener, am nachdrüdlichsten natürlich von dem genus irritabile der Schriftsteller selbst verlangt, nu­ btv. mit dem gebieterischen Hinweis auf die Existenz-Bedingungen der heimischen Literatur, sondern auch für die Geistes-Erzeug­­nise ausländischer Autoren, die im mehlverstande­­nen­nteresse unserer literarischen Reputation und der freundschaftlichen Beziehungen ebenfalls gejrügt werden sollten. Seltsamerweise machte sich diesem natürlichen Reiz langen gegenüber eine nicht minder heftige Segens­trömung geltend, die eine jede gesechliche Regelung der Literarischen Verhältnisse perhorreszirte mit dem unvernünftigen Hinweis auf die Bur­dgebliebenheit unserer Literatur, unserer Kunst- Diebstahl Al 20, eine Literatur jemals dur Raub und jemals durch, unmoralischeifhungporden, als ob ein Bolt Kultur geschaffen, zu einem nennenswerthen Wil fid eine­ner Bildung durchgelämpft hätte! Die kräftigen Worte, welche Luther in seiner „Verwarnung an die Dunder“ im Jahre 1525 seinen Landsleuten zuruft, sind bei alter Derbheit auch heute noch am Plate: „Was sol doch das sagen, meine lieben Druderherren, daß Einer dem Anderen 40 öffentlich­ raubt und ftillt das feyne und unteinander euch verderbt? Geyt yhr nu firaßen rauber unt diebe worden? — deshalben jeyt gewarnt, meyne lieben Bruder, die yhr 50 stecket und raubet, denn yhr wisset, was ©. Baulus sagt zu Thessaloniern: Niemand verforterte seine Necften ya ik denn Gott ist Meder über Alles solches." Den Verfechtern des literarischen Dreibeutertfums gegenüber, die sich offen zu der Praxis des unbefugten Nach- Drudes und der ebenso unerlaubten Ueberfeuigen befann­­ten, durfte man freilich nur das Beispiel fünstlicher zivi­­lisirten Staaten, nicht blos Europas — auch die Türkei nicht ausgenommen —, sondern der meisten südamerikanischen­­ Staaten und selbst dasjenige Japans entgegenhalten, wo das Bedürfniß einer internationalen Regelung der Autor­­rechtsverhältnisse in formellen Staatsverträgen bereits Ans­­chub erlangt hat. Ungarn konnte und durfte nicht zucitd­­bleiben, wenn es si nicht aus der Neihe der verfehrsz­fähigen und -berechtigten Nationen ausschließen wollte. Ab­­wachungen internationaler Art über gegenseitige Regelung des Autorschußes legen aber noth­wendigerweise eine Gefe­­gebung fü­r das eigene Territorium voraus, wenn nicht die ärgsten Anomalien sich ergeben sollen. Aus demselben Grunde ist aber auch andererseits das räumliche Anwendungsgebiet in dem Gefege ganz richtig auf das Inland beschränkt worden, die Anerkennung des internationalen Urheberrechts gehört nicht in das Gefäß selbst, sondern in die Bestim­­­mungen des Vertrages, welcher mit dem betreffenden frem­­­den Staate zum gegenseitigen Schule errichtet wird. Ein derartiger Vertrag ist bereits mit Frankreich, dem klassischen Lande des Autorschußes, abgeschlossen worden (G.A. VI: 1384) und gewährleistet beiden vertragschliegenden heilen die vollen Autorrechte, die in den Gefeen des betreffenden Landes vorgesehen sind. Gänzlich unberechtigt ist daher der gegen das ungarische Gefeb erhobene Vorwurf, daß dasselbe eine nationale Schußzollpolitik befolge, die ausländischen Geistes­­erzeugnisse vollständig preisgebe a. s. w. Jedes aus»­ländische Produkt der geistigen Arbeit und der Kunst ‚wird aug in Ungarn respektivt und geschügt, insofern der ungarische Staat auf Neziprozität Anspruch machen kann. Gewiß wäre es wünschenswerth, wenn in einem ‚neuen­ Gelege Über das Urheberrecht der volle Shug nicht blos auf Inländer, sondern auf alle Welt ausgedehnt würde,­­wie dies in Frankreich (Dekret vom 28. März 1852) that­­fülig der Fall ist. („La contrefagon sur le territoire­s frangais d’ouvrages publics a Vétranger et mentionnes en Tart. 425 du Code pénal constitue un delit.") Bedeutrante Kundgebungen im­­­iesem Sinne sind seitens berufener Körperschaften seither wiederholt erfolgt. Der Barifer ‚Kongreß für die propriete artistique hat die Gleichstellung der ausländischen Künstler mit den einheimischen aus­­gesprochen. (Les artistes de tous les pays seront assimiles aux artistes nationaux. Ils jouiront du bénéfice des lois nationales pour la reproduction la representation et Vexé­­cution de leurs oeuvres sans condition de reci­­procite legale ou diplomatique.) Der Kongreß für die propriete industrielle proflumivtes „Les &trangers doivent £ tre assimiles aux nationaux." Jndessen hat sich bisher noch keine Gesetzgebung ver­­anlaßt gefunden,diese nicht genug zu preisenden Grundsätze «praktisch voll inhaltlich zu bethätigen,wenn auch Frankreich­­ den ersten Schritt gethan. Das thatkräftige Eingreifen der Pariser Société des auteurs, compositeurs et éditeurs hat auch auf diesem Gebiete reiche Früchte getragen und wenn­­ Dieselbe den Französischen Autoren eine im Verhältnisse glän­­­zende, von ihren Berufsgenossen anderer Nationalität mit ‚Recht beneidete Stellung geschaffen hat, so liegt darin der ammiderlegliche Beweis, daß die Respektivung fremder Rechte und Ansprüche durchaus nicht dem Bortheile der Heimlichen ‚sinteressenten widerspricht ; im Gegentheil, die segensreiche Wechselwirkung tritt gerade an diesen Beispiel Heil zu Tage. Gerit, wird eine Ben Kommen — vielleicht ME der Tag nicht fern — wo diese Grundlage gleich den ewigen Men­schenrechten laut und feierlich verkündet wir haben guten Grund, mit solchen weitausgreifenden­­ Refor­­men zurückzuhalten, bis unsere westlichen Nachbarn, namentlich Deutschland nicht dem ersten, entscheidenden Schritt gethan haben werden. Uns ziemt es mit der Proklamation der großen heen vorsichtig zu sein, und an dem Vorgehen größerer und reicher entwickelter Staaten zu erproben, ob dieselben bereits zur Reife gediehen sind.­­ Wohl dürfen wir daher mit dem Bente ins Leben ge­tretenen Gefege für einige Zeit Das Auslangen finden. So dasselbe auch Feine originale, dem nationalen Genius und dem Rechtsbewußtsein des Bosfes entstammte Schöpfung, so sind die einer fremden Gefeggebung entlehnten Bestim­­mungen doc auch wieder unseren eigenartigen Bebilrfnissen angepaßt. An der Hauptsache fehliert sich das Gefeh über das Urheberrecht genau an das deutsche Bee vom 11. Juni 1870 an, blos in der Erstrebung der den Schrift­­wersen gewährten Schulfrist von 30 auf 50 Jahre nach dem Tode des Hutors und im einigen anderen, meistens nebensächlichen Punkten weicht das ungarische Geieg von seinem Borbilde ab. Eine prinzipielle Abweichung von dem deutschen Gefege ist die Einbeziehung des Schußes von Photographieen gegen unbefugte Nachbildung , das ungarische Gefeg, welches vom Ucheberrest handelt. Eine derartige Kumulirung der Materien des Autorschubes war wohl seinerzeit an im Schoße der berathenden Körperschaften des morodeutschen Bundes geplant, aber auch sofort abgelehnt worden mit dem richtigen Hin­weis auf den generellen Unterschied zw­ischen den Erzeugnissen der geistigen Thätigkeit «des Autors und den mechani­­schen Hervorbringungen, welche ihre Entstehung der Wirkung des Lichtes verkaufen. Der Shug der Photographien wide somit, als nicht unter den Begriff des Urheberrechtes fallend, in einen besonderen Gehege (vom 10. Jänner 1876) normitt. Leider enthält das ungarische Gefäß noch eine andere, kaum zu rechtfertigende Ber­üdung des Begriffes von Urheberrat und geistigem Eigenthum in der Bestim­­mung des Schluß-Ah­nen des Art. 6, melde gegen den Willen und gegen die bessere Ueberzeugung der Urheber des Gefeges, während der zweiten Lesung der Vorlage, in etwas übereilter Weise interpretirt wurde. Dem verbotenen Nach­­tiud sol nämlich gleich geachtet werden „die unbefugte Uebernahme von Telegrammen und­ Berichten­­ seitens der Beitungen, insofern b dieselben ausschlicklich zum Behufe der Mittheilung an Tagesblätter beschafft und vervielfältigt worden sind." Durch­­diese wunderliche Verfügung — Die ja au­ßerhalb des Autorgejeges ganz wohl am Blake sein mag — wird plöglich die fragwürdige Literarische Kundgebung des simplen Reporters zu einem Nechtäobjekte, dem der Staat seinen geieglichen Schub herleihen sol, der dunkle Urheber wird plöglich auf das Piedertal­ des " Autos" gefegt, die Flagge des geistigen Eigenthums hedt die zwei­­felhafte Waare der Tendenznaglidsten alltäglichster Prove­­nienz und der Festberigte über das aufregende Ereigniß eines Wettpflügens in einem Winkel des Landes. Eine derartige, irrige Bestimmung, — mag sie auch un­d so gutgemeint und dem an­fi Lebenswerthen Bestreben entsprungen sein, dem rechtmäßigen „Autor“ gegen die vermögensrechtlie Benachtheiligung seitens Anderer Schug zu­­ ge­währen — ist geeignet, den wissenschaftlichen Werth einer neuen Gesehtsschöpfung wesentlich zu beeinträch­­tigen. Denn eine Beifügung, wie die vorhin erwähnte, verräth eine totale ee Nat EN re­in =­en Uutorrechtes, dessen konstitutiver Begriff eine be­­stimmte 101 seat = 2 ohnheit des es begjütenden Rechtsobjektes — Schrift VOL Kuuwsugeg. bedingt. Nicht alles was geschrieben oder gedruckt wird, Fans unter den Begriff des Autorrechtes Inkfumirt werden! Wenn auch gebühre, noch nicht allgemein giltig feststehen, so besteht Doch weder in der ansehnlichen Fachliteratur noch auch in der ausländischen Gerichtspraxis Taun Autorrecht ausgeschlossen sind. rijdjen Gejeges Die in den Text des unga­­gehörigen Nachdruch Interpolation;mässen wir des Urheber­­rechtes, daß jede gefeßgeberische Regelung desselben in vielen Fällen die streng juristische Erledigung zuliebe als einen werden, über eine Dieinungsverschiedenheit darü­ber, daß die bloßen Nachrichten von rihhtigeren Tagesereigniffen, Telegrammen von unberufener Seite Hineingeschmuggelte und leider nicht­ mit bedauerlichen Irrthum über das Wesen und den Inhalt des Urheberrechtes bezeichnen, für welchen freilich vorderhand eine Korrektur zu finden it. Es liegt in der eigent­ülmlichen Natur Behandlung Hintanregen muß. Eine wirklich wohl­­thätige Wirkung wird daher das neue ungarische Autorgeseh nicht Durch literarische Interessen bestimmt. weistheorie strikte richterliche Entscheidungen, und fünstlerische Reputation des Landes stets vor Die eigenthümlichen derselben die Errichtung gebunden, doc der Augen hält, zügen niedergelegten Urheberrechtes. Aber Budapecest, 30. Juni. ++ Sollte es bei dem Abschlufse des jüngsten Friedensvertrags zrolchen China und Frankreich in der That nicht mit rechten Dingen zugegangen sein? Die diesfälligen Infinuationen der französischen Radikalen werden sich fest angesichts der sonderbaren Meldungen von der china-tonkinesischen Grenze ohne Zweifel er­­neuern und mit Hinblick auf die Thatsachen verdienen dieselben jeden­­falls eine nachträgliche Erörterung. Man verübelte es damals dem französischen Minister des Auswärtigen, daß er die Ausgleichsver­­handlungen mit China nicht auf regulärem diplomatischen Wege führen und vertragsmäßig für­ren ließ und man beurtheilte mit eini­­ger Geringshhaltung den Werth des Friedens­astrum­entes von Tien- Zfin, weil dasselbe nicht zwischen dem Zhiang-li-Mamen, dieser chine­­sischen Hofkanzlei für auswärtige Angelegenheiten, und einem zünft­­gen Pariser Diplomaten in aller Form abgefehloffen, sondern „unter der Hand“ von einem taktfesten und verschlagenen Schiffskapitän, Mr. Flom­m­ier, dem chinesischen Grenz Satrapen von Kanton abgetragt oder gar — wie man zu sagen nicht anstand — von dem­selben erschlichen worden sei. Und aus diesem Fahnen Hinweg gegen des Französischen Auswärtigen Amtes über die im Verkehr mit orientalischen Völkern doppelt nothunwendige peinliche Regelmäßigkeit, ja Solennität bei Trastat3-Festlegungen prognostizir­­ten Ferry Kritiker Fünftiges Unheil, in erster Reihe ein baldiges Berleugnen des gleichsam Elanvertinen Vertrages von Seite der schon aus Gewohnheit vertragsbrüchigen Chinesen, As die französische Regierung dann auch erklären (eß, es sei überflüssig, den Tientsiner Vertrag zur Ratifizirung den Kammern vorzulegen, weil Die fra­zösische Verfassung dies nur hinsichtlich eigentlicher „Friedens- Verträge” fordere, gab es Viele, die­ an der Authentizität des ganzen Zienteiner Vertrages zweifelten, und das Ganze zu einer gloriosen „Dlague” stempelten. Diese ungläubigen Patrioten werden fest natürli triumphiren wollen, wenngleich dieser ihr Wetterfolg für Frankreich eine erneuerte Ausgabe jener Blutopfer bedeutet, die sich die Kriterien darüber, welchen Schriftweisen praktischen eine Anwendung erlangen, welche das öffentliche Wohl. Die Leseß­­gebung hat den Rechtsstreitigkeiten über Nachtrnd und verwandte Prozeduren wohl erkannt und in Berückichtigung der besonderen Natur Dieinungsabgebe erwer tung der ständiger Sachverständigen-Vereine der Richter im Sinne der­­das Gutachten der man aus Bon den prinzipiellen von Dezisionen das diese Materie u. |. w. von­ die Kultur­­freien der Sachverständigen Der Kapazitäten der einschlägigen Fächer gebildeten Körperschaft nicht unterschägen künnen. "Entreidungen dieser Sach­­verständigen-V­ereine, die im Laufe der Zeit eine werthvolle Sammlung bilden dürften, erwarten wir dann die materielle Weiterbildung­­ und formelle Ansgestal­­in seinen Grund: , während der Flinzehnmonatlichen Kotomal- Operationen in Lonting so oft erneuert haben, und deren era man endlich, für ab­­­geschlossen hielt. Cs heißt, die französische Regierung habe vom cinem­sishen Gesandten die „beruhigendsten“ K­lärungen darüber erhalten, daß der inesische Hof dem­­ Ueberfall­ der mehl­­verschanzten Chinesen von Langfon auf eine, mie eben mitten im Frieden heranmarschigende französische Wirtheilung fernstehe. Allein der chinesische Gesandte wird mohr kaum davon überrascht sein, wenn die französische Regierung sich mit diesem mündlichen Desavous einer brutalen Thatsache, die durch­ nichts unge­­schehen zu machen ist, nicht begnügen kann, und auch fon thatsäc­hlich weit energischere Malregeln ergriffen hat. _ Der Diplomat Pat­e­nötte erhielt bereits Dröre, in Peking selbst kategorisch anzufragen, ob China Willens sei, den Vertrag vom 11. Mai, welchen Kapitän Fournier mit dem Vize-König von Kanton abgeschlossen, einzuhalten und die in Ostasien befindlichen Streitkräfte der Republik sehen sich in Bewegung. Der bekannte Giertanz, welchen die chinesische Regierung während der ganzen Konfliktsdauer hinsichtlich der Dralifisirung der „Schwarzen Flaggen” auszuführen nicht müde mach, ist bereits seinem vollen Werthe nach gewürdigt. Tyene der zopften Krieger, welche den Franzosen seit fast zwei Jahren in Tonling so viel Mühe, Blut und Kosten verursacht haben, wurden nach dem jeweiligen Temperament, d. h. den Interessen und Bedürf­­nissen der chinesischen Diplomatie bald für Räuber erklärt, die China nichts angehen, bald als Freunde und „Kinder des himmlischen Vaters“ ausgegeben, mit denen man Mit­leid habe, ja im einem der seltenen Momente, in welchem die chimesischen Diplomaten si von dem Mirthe ihrer wirklichen Meinung Hinreißen ließen, waren es ohne Umschmeife chinesische Truppen, welche den Franzosen vis-A-vis Stan­­den. Sebt scheint wieder die Zeit des , Ableugnens" gekommen zu sein, denn der Hinesische Gesandte „glaubt”, die Urheber des Meder­­­­falles von Langfon seien nicht hhinesische Soldaten, sondern­­ Deserteure, Irreguläre und anderes ostasiatisches Gefindel gemeien, welche es nicht wagen, Chinas Gebiet zu betreten, und deshalb das den Franzosen vertragsmäßig abgetretene Langfon nit räumen wollen. Die Chinesen müßten eben nicht die Chinesen sein, wenn man ihnen­ französischerseits wieder auf diesen verschnörkelten Pfad der Beschönigung folgen sollte. Und dann ist die französische Negie­­rung gegenwärtig auch moralisch gezwungen, dem opfermilligen und so oft getäuschten Lande, an dessen Spiße sie steht, die, wie man sieht, nicht ganz unbegründeten Zweifel an der Solidität des „großen Er­folges in Tonfing”, dieser jüngsten Siegesetappe der französischen Kolonialpolitik, zu benehmen. Wohl it wicht an im dem wird moralische ven ersten der Autorjchuime zuridhgewiesene sondern dur) und die Schwierigkeiten Gef.:Art. XVI:1884 hat bei Gewicht Ehalerea, Ins Marseille wird von­ heute berichtet. Die Ganitäts- K­ommission, bestehend aus dem General-Inspektor der Marine K Rohard, den Doktoren Brouardel und Broust, dem DVröfetten Gazelle 3, dem Generalsestetär Maffat und dem Dr. Metaras, Präsidenten der städti­gen Gesundheits-Kommis­­sion, besuchte gestern die in Schlob Pharo untergebrachten Kran­­fen, worauf sie in der Präfektur eine längere­­itung abhielt. Der Delegixte des Handelsministers et űrte, die Touloner Cholera [cheine seine größere Ausdehnung zu nehmen, da die Sterblichkeit nur Gin Ber­­zent betrage Man billige einsti­mmig Die hier getroffenen Sicerheits-Maßregeln, beriete die Wahl der besten Desinfentions­­mittel und beantragte die sofortige Affihirung der von Dr. Albe­­2013 ausgearbeiteten Kundmachung betreffend die Prophylaris gegen anstehende Krankheiten. Die Bewohner der Umgebung des KSpital3 im Schlosse Pharo protestiven gegen die Unterbringung der Scholerakvanten. daselbst. · « » In Der Munizipal-Ausschuß in Venedig verfügte die Suftand­­regung 908 Lazarett3 San Cosmo. Tem­esvar, 30. Int. Orig-Telegr) Heute ver­breitete sich hier das Gerücht, demgemäß in der Baustadt Fabris eine Scan an dv Cholera erfrandft sei. Der herbei­­gerufene Spital-Direktor Dr. Bécsi konstatirte jedoch nur straffe Cholerine. Nachmittags traten unter dem Barsis ds Bü­rgermeisters sämmtliche hiesigen Aerzte zu einer Konferenz zusammen, welche über die nöthigen Vorkehrungen Berieb­en. — Der Bigegespan Herr v. Drmes jun. erließ eine Verordnung an alle Stuhlrichter-Xeinter und Gemeinde- Vorsteher, vieselben mögen allenfalls Vorkehrungen treffen, welche in dem Gilaffe auch spezifizier sind. Safdjant, 30. Hunt. Der Sanitätsärab­ der Stadt KRajhan und die Kommission des Garnisons-Spitals hielten heute Nachmittags eine Berathung, in welcher sie gegen die Ehholer­a zu ergreifenden Präventiv-Maßregeln festgestellt wurden. Die strehafte Durchführung des In­fektion­s­verfahrens wurde angeordnet. Das Garnifond-Spital hat eine große Menge von Bi fto­phen „Anti Bakterion“ bestellt. Bien, 30. Sunt. Drig-Telegr) Regierung undg­om nt une fahren fort, solche Vorsichtsmaßregeln in Vollzug zu legen, die geeignet sind, für den Fall, als die Cholera Frankreichs Grenze überfreiten sollte, vollgerüstet dazustehen. Webrigens wird hiedurch nur die Neinlichkeit der Haupt­stadt gefördert von Maff­enquartieren hält die Polizei fleißig Umschau. In den westlichen Einbruchs-Statio­­nen Simbachı und Salzburg wid schon jeit den an Sranfreichg kommenden Reisenden gegen­über mit großer Umflut vorgegangen ; Reisende aus Deutsch­land können Hingegen­ unbehindert ihre Fahrt fortlegen. Die gleiche Sorgfalt wird auf die durchlaufenden 38 ag g­on 8 verwendet, welche bei ihrer Ankunft in Oesterreich einer nachdrücklichen Desinfektion unterzogen werden. Zugleich k­­an die Vorstände der betreffenden Endstationen eine Wei­­sung der vorgefegten Generaldireksion der Staatsbahnen ergangen, für den Fall als irgend ein Passagier auf der Tour unter ver­dächtigen Umstä­nden erfranken sollte in der nächsten Station denselden ab zu­geb­en und Ärztlicher Be­handlung zu unterstellen. Erfreulich ist es, daß bisher auf der west­lichen Staatsbahn keine Wanderung im Verkehr wahrzunehmen ist. Auf der Route Wien—Simbach verkehrt die gleiche­ Anzahl von Zügen mit unverminderter Frequenz. Die ‚Wiener Abendpost” bestätigt die Nachricht, dergemäß Die österreichische Regierung zunächst im Einvernehmen mit dv ungarischen fir Seepro­venienzen aus den französiscen Häfen des Mittel­­m­eeres und aus Algier eine z­ehbntägige und gegen Schiffe mit NSR unversehrter Weber­fahrt eine zwanzigtägige Observation periode verhängt. Alle politischen Landesbehörden wurden ferner angewiesen, die im Jahre 1883 aus Anlaß des Aus­­bruchs der Cholera in Ägypten getroffenen Maß­­wegen prophylaktischer Natur mit aller Energie neuerlich in Ausführung zu bringen. Das offiziöse Blatt fügt hinzu: „Die Berghandlungen wegen Einführung einer reichsamen Ärztlichen Kontrolle der die südwestlichen und west­­lichen Grenzen der Monarchie passirenden Eisenbahnreisenden und wegen Desinfizirung des­ vom sanitären Standpunkte als verdächtig befundenen Gepäcks sind dem ANbreyhuffe nahe. Das Verbot der Einfuhr von Hadern, alten Schiffstauen, alten Kleidern und ge­­brauchter Bett­ und Leibwäsche aus verdächtigen Ländern wird in den nächten Tagen erfolgen. Baris, 30. Juni. Den gestern Abends 6 Uhr bis heute Bars mittags 11 Uhr sind in Toulon sechs Personen an der Cholera gestorben. Die Doktoren Bronardel und Proust erklärten im Sanitätsrathe, daß es sich namentlich angesichts der deklarixten Fälle in Marseille um die mild auftre­­tende asiatische Cholera handle. Marseille, 30. Juni. Oxing-Lelegt) Bisher sind im Ganzen vierzehn Erk­ankungen an der Cholera hier konslativt worden, hievon endeten a­ch­t tödtlich. Der Verlauf der Krankheit war in zwei Fällen ein äußerst rapider. Zwei Patienten starben innerhalb zwei Stunden. Bei dreien stellten ich Ueblichkeiten, Er­brechen und Diarrhöe ein, diese hörten jedoch nach etwa drei Stunden wieder auf und die Patienten verholten sich dann rasch. Die Nerzte erklärten, daß Derartige Fälle eigentlich nicht als Cholera aufzufassen sein, sondern daß folge Er Shem­mungen in Folge von Angst und­ Erregung eintreten. x «­­ wrarfeiite, 30. Jimi. Or feiller Bräfeftur publizirt 3 für die fremden Konsulate; überfüllt, die Auswanderung nimmt zus hiesigen Bahnhofes übernachtete Schüler des Lyceum3 sind ab­er Beichluß wegen Sperre der­­ des Wettdampfers ,Banin­a" nad Bi­gendes Telegramm: „Die Maßregeli­n lobt die Mitnahme von P­afsagien. P­ersonen an Bord waren, beselgen Schiffscompagnie die Abfahrt mit dlere Zelte mit Betten aufgestellt, welche fi hi­iebten Gonnierdampfer von hier­iger Stimmt sind. Toulon, 30. Zunt. (Drng „Neuen Freien Preffe” : Die To entschloß ih plöglich , gestern Brouardes telegraphirte um 9 Doktor Lacaffagne in 990 und zurückkehre. Der Soupräfekt vo lich zum Präfekten für Ronstan der jedigen Gefahr seinen Bosten beha­willigen Sammlungenkt Tonloner Spartasfen zahltenn 130.000 Frances zurück. Die Bradile wurden von 320 Bedürftigen aufgeht und kan. Frances. Das Komite gab an 400 Betonen Reifer ® Schüffe — Übgenröneter B­ou Tt ist erkranzt. Rom, 30. Juni. Einigen Jouylen zufolge sind zwei von Toulon über die Alpen nach Italigurücgeführte pie m­o­tefiige Arbeiter an de Golera erfrant einer eggfelben ist bereit getorbe Nach anderen Journa Handelt es sich nur um einen: Arber. » «­­ Selegr, Deyefihen­d ‚Lel­er Tanya Slaposvár, 50. Juni. Oril-Telgr.) Heute wurde def hier weilenden Dii­istern zu Ehren achtmal ein Baufet veranstaltet, an welchem 200 geladene Säfte b­eilugmen und bei welchem zahlen­reiche Toaste auf den Minister-Präsideten Ba und den Minister Grafen Syehenyi ausgebracht werden Nachmittags besichtigte­­ der Minister- Präsident das Komitatsspital und die Ge­fängnisse und drühte an beiden Oaten über die vorgefunden Neinlichkeit seine besondere Zufriedenheit 15. Minister-P­räside Tiha hat seinen Aufenthalt um einen Te verlängert und wir morgen Nachmittags über Zafang nach dr Hauptstadt abreise Die Ovationen für den Minister-Präsidenteninern noch immer a Haren, 30. Juni. Landtag Grtjegung an dem Abendblatte) Be Verathung es Sufiz-Bu­gets spricht zuerst Graf Sermage Jedner tt der Ansicht, daß er­ denngsamen Gang 5 seit 1848 nicht ausgetragenen Segragations-, 18- und anderen Urb­inal-Angelegenheiten fer viel Zündstoff geleamorden sei. Die Thema sei ein ergiebiges Agitationsmittel eine ertremne Opposition. Der Harste Beweis, wie die Opposition diese stünde mißbrauche, sei die Brandrede David Starcsevich ad 23. Sun. Redner bedauert, daß er­ damals abmesend war und die Ausführungen nicht erwidern: konnte. Starcsevics sagte : dan, das Geld­ vom Dergrecht und­ der Zinsablösung, sei für die Rern ungerecht, welche bei der Segregation der Wälder zu Schadenefommen sind, wie zum Beispiel in Bistra, wo sie nur Gestrüt h­ielten. Hinsichtlich der Zinsablösung, welche nach dem Stent von 1 durchgeführt wurde, stehe Starcsevics auf der standpunkt des Abso­­lutismus und befolge das Prinzip, daß der S­toßgrundbesiger ver­­folgt, der Bauer aber aus dessen Habe­bereiche wenden sollte. Diesi Standpunkt mögen alle Grteigenosse Starcsevich, melde Befit halt beherziget Nebner melt darauf bin, daß­ bei der Segregn in Stubica ad Bistrica schon zweimal Blugetroffen ist Die Ruhe mußte Durch­ Militär hergestellt­­en. Dies geschah in den Jahren 1860 und 1872. An der Segregni, von welcher ein großer Theil noch­, nicht d­urugeführt it­­tet gbe jene Bevölkerung betheiligt, in deren Mitte der Aufstand im ven Jahre ausbrach, a und dieser Bevölkerung rufe Stavcsevics nun) daß das Theilen­­ der Wälder: ungerecht und in: betrügerischer % durchgeführt sei. i Das heiße doch offenbar verbegen und zum ter hinaussprechen, Redner, fordert die Regierung auf, sich nicht­s machen zu lasse denn diese Anklagen seien gruindfalsch. Nedner je Daten zur Han welcje bemeisen, daß, die Bauern den Walfeldft devastirte und noch 22.000 fl. für den in dem Walde errichteten Schaden schulden, die von der Herrschaft nicht eingetrieb wurden. Die Vierung möge traten, in Stubica und DB zirc­ a die Gegner gation zu beschleunigen und dadurch, den dort gehäuften Zündstoff zu beseitigen. Den Gegnern aber ruft Redner : „Hätet Du vor dem Seuerlegen denn dielamme wird auch&ure eigenen Hänfer verzehn, wenn er­­ Bejtle angreifet und gegen denselben betet, merdddv die Regierung stärten, gegen welche hr zu arbeiten gedenkt,wenn diese energisch Berson und Eigenthum flingßt, gegen melche F die Habgier und Ausschreitungen der Maffen richten wollt.“ j Ötarcsevics versucht sich gegeiie vollkommen gründete Anschuldigung zu vertheidigen unibetheuert, daß seine anarchistiigen Tendenzenerfolge fi dern den Bauern und Herrschaften gleichmäßig jethan sei­­. Sektionschel­etn versichert,den wregten Gegenstand aufmerksam erwägen mird fördern zu wollen. Ansgle­­­­­bung zugewiesen, mel­e zufolge Landtags-Beihlusles 16. Suni 1884 entsendet werden sol, um die auige Karl Mishalovics empfiehlt ebenfai dleVeschleunttgun der Se­rrega»tioxt. . ·M­ajcens ragt,fwarum so viele S;llen beide Gerichten unbesetzt sind mich wastt den Ersparnn der Gehältergeschehe. »9"nach der Aufklärung des Sektion Scks Klein wird der fragliche Titel angenommen. Nachdem noch Mihalcovics fü­r Georg Krestics gegen die Verlegung des delegtr»tetsBsix-ks gerichtes aus der Oberstadt in die Unerstadt gesprochen fragt David Starcsevics, ufer welchem Tite die Bededung für viele ei den Gerichte vorgenommene Defrandationen eingestell Tei, oder aus welchem Fond die Regiong Srfab Teijte ? Sektionschef Klein erwidert, 6. Defrandationen frühe­r tatsfächlich vorgenommen sind; soweit ein rja von den Schuldigen­ nicht hereingebracht wehen kann, müsse das La Grtag leisten. Redner gibt den Moduser Bededung an und ne­sichert, die Regierung habe Maßweil­ und Verfügungen g­eoffen, welche die Defraundatiken erschweren. Ziftal­si­S meint, man zu. einen Drag aug von d in zweiter Linie verantwortlichen. Bean fordern. » »Das Justiz-Budget"wähi er auf angenomme meeltexetherlaufeder Budget-Del­te fragt Pisacsics,obdieb den Gemeinden und Steuerämtern v­ suntreuter«1S»te.Ue­gelder von den Steuerzhlern noch ernun gezahlt werden müssen.i­ktions-Chef.Stankovkcse theilt die Aufklärung, daß dies nich der Fall se. 4 Hierauf wird das Budge­­t in der Spezia Debatte erledigt angenommen und das Dar­füh­rungsgejeg votir. · « · ; Konte Bojnovics begründ einen Dringlichkeit Antrag auf Entsendung des RKRomites bezü li­ der Theaterfrage ?»«» 3 Misfatovics befüngít dr dringlichkeit, worauf di abgelehnt wird.­­ Nächste Sitzung morgen. Agra­n,30.Juni.Der Ausschuß zur Ver­theilung der Ausweise über die Schluß­­­abrechnung pro 1880 3 zwischen Ungarn und Kroatien hat dem Landtage Foende Mejokution zur A­nahme unterbreitet: Der Landtag der Königreiche Matien, Slavonien und Dal­mtatien ersah aus der Abrechnung zwischen dem Königreich Ung und diesen Königreichen pro 1880, wie ihn zufolge Bestimmu des §. 28 des G.­A. I vom Jahre 868 zugestellt wurde. Daß Ausgaben der Taren- und Gebührenbeme fungs-Nemter von den Einnah­men Diese AUenter aus deren Taren und Gebühren abge­zogen wurden, was neben dem Mord laute, noch die Beiste des Alinea 3 des 8. 588 Gefeges vom 27. Nove­mer 1883 entspricht 5; ferner fur die N Regie-Aus­lagen bei Tabaf und Salz nach Auffassung des Lands ebenfalls gegen den Sinn des zitirn Gejeß-Artsfeld von den E nahnıen abgezogen. Nachdem der gemeinsame Reichstag diesen lautenden Rechnungsabschluß gutgeheim­, Da auch die Ulm­en­m­8. vom 27. November 1880 andere intepretirte, und zwar in ei­nere, welche mit der Auffassung diees Landtages im Widersprn steht, sieht sich der Landtag veranlagt, mit Rücksicht auf die Besti­mungen des 8. 70 des 6.­A. I . 1868, welchem gemäß die authenti Auslegung des Ausgleichsgefees als eines bilateralen Betrages in derselben Weise geschehen kann, in welcher der Vertrag zu Stan kann — zu beschließen : 1. Die Frag der Auslegung des Alinen 8.5­963 Gefeches vom 27. November 18890 wird d­erse ben Regnitolar-Deputition zur

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