Pester Lloyd - Abendblatt, Mai 1890 (Jahrgang 37, nr. 100-124)

1890-05-01 / nr. 100

(Einzelne Num­mern in Budapest 3 Ér. in der Provinz A­fr. in allen Bersschleißlokalen.) m­ n · Budapest, 1. Mat. == Ueber das Fürzlich von einigen Blättern Tolportirte Gerücht betreffend den angeblich Für den Monat Mai bevorstehenden Bezug Sr. Majestät Stanz gofef L am deu­tichen Kaiser bofe, wid uns aus Berlin von vorzüglich unter­richteter Seite geschrieben : «­­« s« Berlin, 29. April. Unlängst wurde von Berlin aus auch die „Allgemeine Reichskorrespondenz“ die Nachricht verbreitet, daß Kaiser­ Köng Franz Sofer im Laufe des Mai zum Be­fudge des deutschen­ Kaiserhofes nach Potsdam kommen­ werde. Einige Tage später meldete Wolff’s Bureau­ aus Wien, daß in den dortigen unterrichteten Kreisen davon nichts bekannt sei. 68 kann für die Hohen Versönlichkeiten, die es angeht, begreiflicher­­weise nicht angenehm sein, wenn ihnen in der Presse Absichten zuge­­schrieben werden, die in Wahrheit nicht bestehen. 68 werden dadurch ganz­ unnahe Konjekturen rege gemacht und es können mitunter, was im vorliegenden Falle glücklicherweise nicht zutrifft, aus­ der ärger­­lichen Nöthigung zu­ dementiren. Berstimmungen zurückbleiben. „Wenn ein leitfertiger, schlecht unterrichteter Korrespondent eines einzelnen­ Blattes Exrdichtungen für Wahrheit ausgibt, so kann man die Sache zur Noth laufen lassen.. Anders steht er mit einem Korrespondent­­. Organ, welches fi mit Berichten über Hoffeste, militärische Liebes­­„mahle, Baraden zc. Zutritt zu einer Neihe angesehener Blätter zu ere­langen gewußt hat und dessen Nachrichten in Folge dessen au im Auslande eine gewisse Beagtung beanspruchen.­­Dieses Organ, das ah „Allgemeine Neids­­korrespondenz“ nennt, verdient jedoch gar sein Vertrauen. Der Vorläufer desselben war die „Ruffische Korres­ipondenz3“, welche ihre Bemühungen, sich Eingang zu verschaf­­fen, aufgeben mußte.. 115 Geldgeber oder Leiter der „Reichskorrespon­­denz“. hört man einen ruffischen Namen nennen, dessen Träger sich vor einiger­ Zeit in Bukarest aufhielt, wie es hieß, um eine Telegraphen- Agentur zur Kontrole der Nagridgten aus den Agenturen der Ballan­­staaten einzurichten. Natürlich geht diesem Herrn eine genügende Kenntniß­ der deutschen Verhältnisse­­ ab, und mas, so­­ aussieht, wie gute Unterrichtung über Vorgänge bei Hofe und in N Regierungstreffen, st­ehen nur. Schein. Dafür zeugen­ eine Reihe falssher Nachrichten, von denen einige, wie die ‚über, eine, angeblich geplante Berlobung ,des zufftischen Thronfolgers oder über die, angeblich, bevorstehende Bere lobung einer preußischen Prinzessin mit dem Prinzen Albert­ von Sachsen-Altenburg, Zatferlich zuffn­ger Generalmajor a. 9. und könig­­lich preußischer Brigade-Kommandeur, einen bedenklichen Stich­ing Tendenziöre zu haben Schienen. 63 mar nicht ungeschict,­­ fi bei deutschen Blättern, mit Hof und Paradeberichten einzuführen. Allein die Annahme, daß das Organ gute Beziehungen zu den Hofämtern unter­h­alte, it Durchaus nicht­ zutref­­fend; denn sonst müßte es si eine meitere Zurückhaltung in der Ausstreuung falscher Nachrichten auferlegen. Die Benübung dieses Organs in größeren deutschen Blättern erklärt sich zu einem Theil wohl aus dem Mangel an Kritik und selbst an Kenntniß der Breßverhältnisse, der bei mancher sonst ernst strebenden Redaktion an­­zutreffen ist, zum andern aus der Sucht nach Neuigkeiten, bei welcher leicht auch Bedenkliches und Unsicheres, sei er nur „unter Vorbehalt“, in den Kauf genommen wird. Statt die ‚Zeit mit dem häufig ganz” müßigen Streit zu­ verzetteln, ob eine Nachricht , offiziös" sei oder nicht, sollte man mehr die thatsächliche Richtigkeit des Mitgetheilten prüfen und den auf­ Geniation und im Ungemissen arbeitenden Dre­ganen besser auf die Finger sehen.­ Jedenfalls sind Beispiele von Un­­zuverlässigkeit, wie sie die sogenannte Neihäforrespondenz­ geliefert hat, dazu angethan, zu größerer Vorsicht zu mahnen und im Ausland seine Täuschung über den Werth ihrer­ politisen Madridten aufkor­­men zu lassen. — Die­­ serbischen Regenten sind — so ver­­sichert ihre Botschaft — mit der Stupstina sehr zufrieden, und Europa wird von dieser Kundgebung tief gerührt Kenntnig nehmen; es ist ja so idnllisch h­in, daß die Nationalversammlung, die Regierung und die Negenten sich gut vertragen. Das hindert freilich nicht, daß im Lande recht tägliche­­ Zustände herrschen, daß die Sicherheit des Lebens und Eigenthums so arg bedroht ist, wie nur jemals , in den Tagen der blühenden Unzufriedenheit, und daß das radikale Parteiregiment fi in der brutalsten Verfolgung jeder gegnerischen Meinung manifestirt. Judeien it das ausschließlich Sade der Serben, und wenn sie einander be­­rauben oder massakriren, so hat Niemand das Recht, ihnen dieses Vergnügen zu versümmern. Anders jedoch­ steht die Lage bezüglich der auswärtigen S Politik Serbien. Die Negentschaft und die Negierung und die Skupstina Schweif­­mwedeln um­ die Wette zu Füßen des Ezars und man macht aus den russischen Gesinnungen gar sein Hehl. Da wird es doch gut sein, unsere Nachbarn daran zu erinnern, daß Oesterreich Ungarn sichh in ihrer unmittelbaren Nähe befindet. Bäkaf Bernäth kann den Entwurf nur mit Veroegnißw nehmen.Die vielen Tafeln«werden perheexend auf die Einheit der« Judikaturtürken.Den an die richterliche—Unabhängigkeit bezüglich ekt Paragraphen wird er ablehnen. Franz Fenyvefsytz begrüßt den Entwurf mit aufrichtiger Freude. Wenn Die­sen­ Tafeln einmal dezentralisirt sind,­­ werden mir auch die Reformen früher sehen, ist ja­ diese Dezentralisation der sicherste Wegmeiler für die Nichtung unserer Justiz-Reformen. Was die Amtöfige betrifft, bedauert. Redner, daß Ludwig Horváth an seinem eigenen Antrag nicht festgehalten hat, m wonach diese Frage als ar betrachtet werden­ soll; denn nunmehr­ ist Nedner genöthigt, das Wort zu ergreifen, damit die Wartei nicht irregeführt werde. theile jenseits der Donau hätten nach Nedners Mederzeugung drei­ fen­ Tafeln verdient; aber wenn sie deren nur zwei erhalten, dann­ können nur Fünfsiechen und Raab die Amtssige derselben sein. ‚Er ‚verwahrt sic ;gegen die­ Verkleinerung Naabs und beleuchtet eingehend die Bort­theile dieser Stadt. Er bittet, die Frage der Amtssite als eine offene zu­ erklären; er nim­mt die in dem Entwurfe festgestellten Amtsjite an, wird sich aber dem nicht verschließen, daß auch an anderen Orten fön. Tafeln errichtet werden, wenn ihm die Slothmendigkeit dessen nahe gemieten wird. . ; kal Grecsat nimmt die Vorlage im Allgemeinen an; an dem Gesichtspunkte der wirksameren Aufsicht und der Einführung der Mündlichkeit hält er die Dezentralisation für nothunwendig. Die Er­­mächtigungen, welche Die Regierung verlangt, involviren nicht Nenes; me Bestimmungen sind auch in unse­ren bisherigen Gelegen schen enthalten. Eugen Gaál billigt es, daß Die Frage der Amtsfige als offene behandelt werde, denn er und Andere werden für Arad Stellung nehmen und in dieser Richtung ein Amendement einreichen ; wenn b dasselbe nicht angenommen werden sollte, werden die Untrag­­steller verlangen, dad das Hunyader Komitat dem Großmwardeiner Gebiet­­en meide. Ákos Beothyx neint,die Vorlage sei Eliusantepatxem­­indem wir dezentralisiren,ohne hinsichtlich der Reformennehmen zu sein.Er will sich injdessen­ mit der Partei nich­t in Wi­derspru­ch setzen und wird daher wahrscheinlich an der­ Abstimmung nicht theils nehmen: «­« . « Graf Albert Apponyi erklärt Beöthy gegenüber,die Partei wü­rde ihrem Programm nicht treu bleiben,wenn sie die Vor­­lage nicht annehmen wollte,die sie selbsturgrüm­pt.Ebendeshalb nimmt Redner sie an,«wenngleichs er zugibt,daß die Reihenfolge der Reformen nicht die richtige sei­.Eine Ermächtigung zur Suspec­sion der richterlichen Unabhängigkeit ertheilt er nicht dies war schlimxtt genug,daß man im Jahre 1885 den Muth hatte,dies zu thun.Die Frage der Amtssitze bleibt natürlich eine offene­— " Hierauf wurde die Vorlage im Allgemeinen angenommen: Hierander Bujäanoptes kündigte an, dab Khaldans Eperies­ als Amtzfis vorschlagen werde. — Die Berathungen in Betreff der Kongrua-Frage wer­den im kommenden Monat wieder aufgenommen werden ; der Kultus­­minister hat nämlich, wie „Belti Maple" erfährt, die Kongrua-Kom­­mission auf den 20. Mai einberufen, nachdem die katholischen Bischöfe ihre Beischlüfse in Betreff der bisheri ert DA IUTOE ERDE der erwähnten Kommission dem Minister bereits zugesendet­ haben.­ Von Seite des Cpilforató wurden in diese Kommission Grsbischof Lamaffe, Bild Schlaud, Bischof Shopper und Bischof Baron Hornig delegirt. 63 wird sich bei den bevorstehenden Berathungen um die von Sr. Majestät gemünschte Erledigung mehrerer Vorfragen, namentlich um­ das Spationatsrecht, um die rechtliche Natur der Leftifalgebüh­ren, um die Nachmessung des Bededungsfonds, ferner um die Frage handeln, ob die Einkünfte aller­ katholischen Pfarrer oder nur der­­ schlecht Dotixten - tonskribirt werden sollen. Die Landes­er­anstatt ‚ro­­­­­­ gor agumapauur De re ng — · reichstägigen gemäßigten Opposition über die Vorlage betreffend die Dezentralissation der fönig­­sten Tafeln liegen " heute im­­ Egyetértés" folgende Details vor: Ludwig Horváth, welcher als Referent der Vorlage fun­­girte, erklärte, er habe im Synstizausschusfe nur seine eigenen Ins­­ichten vertreten und nicht im N­amen der Partei gesprochen. Er seiner­­seits nimmt die Vorlage im Allgemeinen an, da bei einer so riesigen Korporation wie Die Budapester Fünfgl. Tafel eine einheitliche Leitung kaum möglich ist, die einzelnen Nichter mit­einander nicht in­ Kontakt stehen u. a. mw. Allerdings ‚kann man auch gegen die derzeitige Dezen­­tralisation Argumente vorbringen- Man weiß nit, ob in gewöhn­­lichen Straffällen Schmurgerichte entscheiden werden, ob in hat fragen schon die unteren Gerichte urtheilen werden, ob es eine Appel­­lation geben wird, wenn ja, ob sie mündlich oder schriftlich sein wird, ob das Verfahren überhaupt ein mindliches und mittlic -unmittel­­bares sein wird u. s. wm. AM das ist von mehr minder großem Gin­­fchiffe auf die Dezentralisation ; die Regierung sollte hierü­ber ein offenes Programm geben. Allein in Anbetracht der Berhült­­nisse empfiehlt Niedner die Vorlage doch im Allgemeinen zur Annahme. Der Name Szilágyi’3 — sagt er — it uns Do eine ge­­nügende Garantie dafür, daß mir zu feinen Kufkigreform:Vertretungen volles Vertrauen hegen fünnen. Was die Details der Vorlage betrifft, it Redner mit denselben nicht einverstanden und billigt insbesondere die Feststellung der Amtzeige nicht. Die Regierung war damit nicht glücklich, weil sie von gewissen vorhergängigen Vereinbarungen aus­ging und schon in vorhinein feststellte, dab J­aab, Großmardein und Klausenburg Tön. Tafeln erhalten. So­ll die Anomalie entstanden, Daß es von Preßburg bis Karchau feine Tafel gibt. Es sollte in Neu- Johl, eine­ Tafel: errichtet werden und statt Naab die Stadt Steinam­­­anger, eine Tafel erhalten, seinesfalls aber Großmarbein, weni_ dafür­­ gibt es keinerlei Motiv. Nedner erörtert dann die sonstigen Details der Vorlage und empfiehlt dem Klub, den Minister an dem­ ersten Reformschritt nicht zu hemmen. Was die Amtsfige betrifft, so wird er das Beste sein, diese als eine offene Trage für die Mitglieder zu nahen, da sie seine Parteifrage bilden künnen. (Zustimmung.) Emerich Veßter hält die Vorlage für seine sehr glückliche. Ohne entsprechende Prozesordnung hätte man die Tafeln nicht dezen­­tralisiren dürfen, denn wir bauen auf diese Weise ein Haus ohne Fundament. Heute weiß man noch gar nichts Gereiftes von den Re­­formen. Die Zahl der Amtsfige und der Richter wird genügen, wenn das untere Gericht im Strafverfahren als legte Instanz ertheilen wird, sonst wären auch die Amtzfige schlecht gemählt und die Zahl der Richter zu gering. An Betreff der Details bemerkt er, dab er der Regierung die Ermächtigung zur Benfionirung von Richtern nicht ertheilen möchte, 3 mare shade, in ein großes Prinzip eine Bretche zu schlagen, damit man zehn bis fünfzehn schmade, aber noch unter verwendbare Richter­­ 08 werde. Die Dislotation vermag Redner nicht zu begreifen, denn dieselbe hängt von der Nothmendigkeit der Refor­­men­ ab. Er hätte es gern gesehen,­­wenn­ man den Städten an der Landesgrenze­ mehr Aufmerksamkeit gesenft hätte. ‚Man hätte auch auf Groß-Ranizia Gewicht legen müssen. Für das Gebiet jenseits der Donau sind zwei Tafeln zu wenig und es ist nicht richtig, Daß Diese zwei Tafeln an den Endpunkten dieses Gebietes errichtet werden. Statt Raab hätte Dedenburg als Amtssig einer küniglichen Tafel gewählt werden müssen. .­­­­ Gesetzentwurf aber das Kinderlwwaäh­mesei­. ,Der vom­ Unterrichtsm­inister dem Abgeordnetenhause unter­­breitete Gesetzentwurf über die Regelung des Kinderbewah­rwesens hat folgendens Wortlau­t: · - ·-« Die Aufgabe des K­inderbewwahrmesens und :Die zu diesem Z3mede dienenden Anstalten.: §. 1. Die Aufgabe des Kinderberwahrmesens besteht: darin,­­ die 3—6 jährigen Rinder einerseits durch Wartung und­ Pflege vor, Gefah­­ren, welche­ sie in Abwesenheit der­ Eltern treffen könnten, zu­ bewahren, andererseits sie durch Ge­wöhnung an Ordnung­ und Reinlichkeit, tönnte „durch eine ihrem Alter­ angemessene Entfaltung ihrer­ Geichielichkeit, in ihrer körperlichen, geistigen und mittligen Entwicklung zu fördern. 8. 2.­ Bu diesem Briede dienen: 1. Kinderbe­wahranstalten, welche unter der Leitung von qualifizierten Kinderbewahrerinen, even­­tuell von Kinderbewwahrern stehen. 2. Das ganze Nah hindurc) oder provisorisch erhaltene (Sommer) Asyle, welche unter der Obhut mora­­­ng und intellektuell geeigneter Wärterinen stehen. §. 3. Kinderbewahranstalten und Kinderasyle können Einhaltung der in den SS. 6—13 des vorliegenden Gefäßentwurfes be­­stimmten Bedingungen errichten und erhalten: der Staat, die Gemein­­den, die Konfessionen, juristische Personen und Private. Betreffs der diesbezüglichen Verpflichtung der Gemeinden sind die SS. 14—20 dieses G­efegentwurfes maßgebend. Die Gemeinden, Konfessionen und juratie­ichen Personen sind nur verpflichtet, die Eröffnung der Kinderbewwahr­­anstalt oder des Asyls beim fün. Schulinspektor anzumelden. Hingegen sind Privatpersonen verpflichtet, um die Erlaubniß zur Errichtung der Bemwahranstalt oder des Asyls beim fin. Schulinspektor anzusuchen. 3.4. Wo sich eine Bemahranstalt oder ein Asyl befindet, sind alle Eltern oder Vormünder verpflichtet, ihre 3—6 jährigen Kinder oder Miümdel in die Antalt gehen zu lassen, es wäre denn, daß sie nachweisen, daß das Kind zuhause oder sondstwo ständig der erfor­­derlichen Wartung und Aufsicht theilhaftig wird. Jene Eltern oder V­ormünder, welche dies selbst nach der von der kompetenten Behörde erhaltenen Aufforderung nicht nachweisen und dennoch­ ihre Kinder oder Mündel nicht in die Bemwahranstalt oder­ in das Asyl “gehen lassen, können von der Gemeindevorstehung zu einer gradativ steigen­­den‘und­­ auch wiederholt auferlegbaren Weldstrafe von 10 fr. bis 50 Sf. zu Gunsten der Kaffe­­ der Bemwahranstalt oder des Asyls ver­­urtheilt werden. $. 5. Stranfe oder stumpfsinnige Kinder in die Bemwahranstalt oder in das Kinderasyl aufzunehmen, ist verboten. Webrigens sind in sanitärer Beziehung auch­ für diese Anstalten Die Bereüigungen der 88. 27—35 des G.A. XIV : 1876 und des 8. 8. G.A. XXI: 1887 maßgebend.­­ .«!»·!..»»82·Abschnitt. Die Erfordernisse der Kinderbewahr­­anstalten und Kinderasyle. §.6.Die Kinder­bewah­ranstalten und Kinderasyle müssen den Sanitätsrücksichten entsprechend und feuersicher gebaut werdent und das­«P­ebc"inde soll,der­ Anzahl Sehinder angemessen(auf einen Saal höchstens sU Kinder und fü­r jedes Kin­d mindesten­s().8Q11adrat­s­meterak kaum gerechnet)mit einer genü­genden Anzahl geräumiger,heller, leicht zulüftender und­ gehörig eingerichteter EsjimmeruI­dianreien mit einm womöglic­h mit Bitumm bepflanzten geeigneten Spielplätze versiel­ert sein.Die Schulgebäude können wä­hrend der großen Ferien­schweckender Sommerasyle verwendet werden. 8.7. Unter der Obhut einer Kinderbewahrerin, beziehungs­­weise einer ein Kinderasyl leitenden Mätterin dürfen nicht mehr als 80­ Kinder stehen. Sobald die Zahl der aufgenommenen Kinder 40 übersteigt, ism der Sinderbewwahrerin eine ständige Märterin zur Verfügung zu stellen. 8. 8. Sin. den Kinderbewahranstalten und nach Möglichkeit in den Ständigen Sinderalplen misen die Kinder im Gebet, im ver­­ständigen Sprechen und Gesang unterrichtet werden. Sie müssen mit ihrem Vater entsprechenden Körperübungen und Spielen beschäftigt werden, zeitweilig mit besonderer Nachsicht auf die Entwicklung bes Jseine«körp­erliche und geistig u 13 asftuh­l­te’r­nn­den­ Berstandes; ebenso muß das Kind an Ordnung und Reinlichkeit an anständiges Betragen gemöhnt werden, wie auch an, Handarbeiten, ‚welche , jeinne, Aufmerksamkeit fesfeln, die Geschicklichkeit steigern, aber ( ‚Da der Umwed der Sommeraiple vornehm­lich­ die riege des Kindes ist, kann man nur verlangen, daß in Diesen die Kinder gewartet, an Ordnung, Neinlich­­fett und anständiges Betragen gereöhnt und mit Spielen beschäftigt werden. In die Sonderajyle können auch Stinder unter 3 Jahren, welche aber keine Säuglinge mehr sind, aufgenommen werden. An den Sinderbemahranstalten und Sinderajylen ist die Beschäftigung jener Kinder, deren Muttersprache nicht die ungarische ist, mit der Einführung in die Kenntniß der ungarischen, als Staatssprache, zu verbinden. Der durch den 6.A. XXXVIII . 1868 als Aufgabe der Elementar-W­olfsschulen bezeichnete Unterricht kann in den inter­­bemahranstalten nicht ertheilt werden. 8. 9. Die Rinderbemahranstalten und Kinderafyle sind nach den Verhältnissen der Gemeinde von zeitlich­ Früh bis Abends offen zu halten. Die in den §§. 21, 23 und 24 bezeichnete Totale Anfsichts­­behörde kann in der Regel im Winter eine längere, aber­ längstens einmonatliche ?serialgeit bestimmten. II. Abschnitt, von den Kinderbewahrerinen und den­ Wärterinen. $. 10. In Kinderbewahranstalten können nur solche Kinder­­bewahrerinen (Pfleger) angestellt werden, welche in einer vaterländi- Bildungsanstalt ein Diplom erhielten. Kinderbewahrerinen, welche im Auslande­ eine­ dem im §. 35 bestimmten Lehrkurs­­­erte sprechende Ausbildung erhielten, müssen behufs Nostrifizirung­­ ihrer Diplome nachträglich in der vom Kultus und Unterrichtsminiter hiezu berechtigten vaterländischen Bildungsanstalt aus der ungarischn Sprache und aus den Elementen der vaterländischen Geschichte, Ver­­fassungslehre und Geographie eine Befähigungsprüfung ablegen. 8. 11. Leitende Wärterinen von ständigen, Kinderasylen. Können nur auf Grund einer vor dem klöniglichen Schulinspektor darüber ab­­gelegten prak­tischen Prüfung, daß sie in einer Bildungsanstalt für Kinderbewahrerinen oder in einer gut eingerichten Kinderbewahranstalt zu wirken fähig, sind und auf Grund des über diese Prüfung aus­­gestellten Zeugnisses angestellt werden. Für die Befähigung der die Ständigen und Sommerasyle leitenden Kriterinen stellt der Kultus­­und Unterrichtsminister die Detail-Instruktionen fest. :8,.12. In den durch den Staat, die Gemeinden, Konfessionen und juristischen Personen erhaltenen Kinderbewahranstalten­­ werden die Kinderbewahrerinen lebenslänglich angestellt ; dieselben . können von ihrer Stelle nie wegen jehmerer Fahrlässigkeit, einer­ moralischen Medertretung, wegen Beriebung ihrer im Gehege und in den­ Ber­­ordnungen bestimmten Pflichten, wegen eines Verbrechens­ oder Ver­­gehens auf Grund einer regelmäßigen Disziplinaruntersuchung , amo­ Dirt werden, duch, den, Munizipal-Verwaltungsausschuß (in Buchar­beit der Magistrat), beziehungsmete durch­ die kirchliche Oberbehörde. Derartige Urtheile müssen dem Kultus­ und Unterrichtsminister unterbreitet werden, und zwar­ in den Disziplinar-Angelegenheiten der vom Staat, von Gemeinden oder juristischen Personen an­­estellten ‚Kinderbemahrerinen behuft Bestätigung, in den Disziplinar- Angelegenheiten der von den Konfessionen angestellten Kinderbemahre­­» Menn gegen ‚Kinderbemahre­­rinen, welche bei den Konfessionellen Sinderbemahranstalten angestellt sind, aus den im ersten Punkt vieses Paragraphen angeführten Ursachen eine Klage erhoben würde und die Disziplinaruntersuchung dennoch nicht eingeleitet wird, in die betreffende Konfessionelle Ober­­behörde gehalten, in­­ Folge Aufforderung des Kultus- und Unter­richtsministers das Disziplinarverfahren sofort anzuordnen und das Resultat dem Minister mitzutheilen. S. 13. Das Gehalt der Kinderbewahrerin oder Wärterin Stellt der Gehälter der Kinderbewahranstalt oder des Asyls nach den lokalen Verhältnissen fest. Jedoch kann das Gehalt der vom Staat, von einer Gemeide, Konfession oder juristischen Person angestellten Rinder­­bewahrverein (eines Bewahrers) außer dem Quartier nicht weniger als 300 fl., in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 400 fl., das Gehalt der in einem­­ ständigen Ayl angestellten Wärterin außer dem Quartier nicht weniger als jährlich 120 fl. und der in einem Sommerasyl angestellten Wärterin nicht weniger als monatlich 10 fl. betragen. Das Geldäqquivalent solcher Naturalbezüge, welche außer dem Quartier geboten werden, kann in das Gehalt eingerechnet werden. IV. Abschnitt: Die Verpflichtung zur Errichtung und Erhal­­tung der ae und Kinder aye. §.14.Jede mit Munizipalrecht bekleidete,­sowie jede als Komitatssitz dienende Stadt ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer direkten Staatssteuer und jede Gemeinde,,deren eigene,wie die von ihren Einwohner­n gezahlte direkte Staatssteuer zusammen 15.000 fl.über­­steigt,,ist verpflichtet,aus­ eigenen Kräften eine Kinderbewahranstalt, beziehungsweise Kinderbewahranstalten zu errichten und Kinder­­bewahrer einen ungenügender Anzahl anzustellen,wenn es in der Stadt, oder in der Gemeinde meistens 40 Kinder gibt,welche in den vor­­handenen Kinderbewahranstalten nicht me­hr sujktergeb­racht werden und zuhause keiner „Händigen Auficcht und Pflege theilhaftig werden können. Eine solche Kinderbemahranstalt kann nur mit ministerieller Erlaubniß­ in ein Kinderasyl umgestaltet werden. «­­. §.—15.­Die jährlich 10.000 bis 15.ooofc.direkte Staatssteuer zahlenden Gemeindes in welchen es m­indestens 40 Kinder gibt, welchen,keine ständige­,sflege,zxktheil wird,sind zur Errichtung von Kinderasylerz verpflichwy die,geringer als mit 10.000 fl.direkter Staatssteuer belasteten Gemeinden aber, in welchen es mindestens 15 Kinder gibt, welchen seine ständige Pflege zutheil wird, sind ver­­pflichtet, propisoriische (Sommer-) Aiyle zu errichten. . s.16.Die in den"§§.14-11nd 115 festgestellt estricht der Ges­meinden erstrecht sich auch, auf. die­­ Errichtung der für. die auf den PBußten und Zangen befindlichen Kinder erforderlichen Bewahr­­‚anstalten­­ oder. Aiyle, statten. insofern dies Die lokalen Verhältnisse ge ; kal und bes . Kinderam­ts, einen 8: 17. Mangels: sonstigen Vermögens und "Einkommens kann die Gemeinde zum Ziede der Errichtung und Erhaltung der Kinder­ 3 Perzent. nicht . über­schreitenden Steuerzuschlag ausmerfen. " Dieser Steuerzuschlag . wind nach der@Grundstener, Hausstener, Erwerbssteuer, nad) der Steuer ber. 3 Öffentlicher Newhrmungslegung verpflichteten Unternehmungen amtl. Beret­e,­ nach der: Berl, endlich, nad . der Kapitalszins, und Ktentenstener; melde nac) den den Gegenstand. in ordiineller, Fahi­ung, bildenden Kapitalszins- und Menteneinsüften einzigahlen ‘ft, in Ber zenten egal­en and find bei der Gintreibung . Die­ Bestimmungen des &.X. XLIV : 1883 über die Gebahrung der­ öffentlichen Steuern richtunggebend, doch können nach den Radständen keine Verzugszinen eingehoben werden. Zur Zahlung Dieses Steuerzuschlages sind bis 3 Verzent all jene Gemeinde-Einwohner und Diesiger, verpflichtet, deren Beiträge zur Erhaltung einer in derselben Gemeinde befind­­lichen­­ Bemahranstalt oder eines Asyles die 3 Perzent , ihrer­ im v­or­­gehenden Bunfte aufgezählten direkten Staatssteuern nicht erschöpfen. Diejenigen, welche auf einem zu jener Gemeinde gehörenden Bußten­­beft eine entsprechende Befahranstalt oder ein Asyl erhalten, zahlen seinen solchen Steuerzuschlag. Diejenigen Gemeinden, deren Gemeinde­­steuerzuschlag 20 Perzent ihrer direkten Staatssteuern übersteigt, kön­­nen einen Steuerzuschlag zu­frieden der Kinderbewahranstalt oder des Asyls blos mit Zustimmung des Ministers des Innern und des Finanzministers­­ ausmerken.­­ S . §.18.Der Staat h­at das Recht und die Pflicht,woxntmer, auch mit Rücksicht auf die Pußten und Temgen,die«von­ den lokalen­ Verhältnissen erforderte Kinderbewahrs Anstalt oder ein Kinderasyl zu errichten,wenn er es fü­r nothwendig hält und darf fü­r die Kosten­­ derselben den im§.17 festgestelltenZ perzentigen Steuerzuschlag in Anspruch nehmen,w­enn derselbe zu Zwecken der Gemeinde-Kin­der­­bewahranstalt oder des Kinderasyls nicht ausgeworfen­ wurda Allein­emchzanab­ung dieses Steuerzuschlages werden bis zu Z Perzent »nur diejenigen Gemeindest­i­ i­:sfenm derunb­esitzer verpflich­tet,deren Verträge zur Erhaltung einer anderen Bewahranstalt oder Asyls ZPerzent ikJrer direkten Staatssteuern nicht erschöpfen. S.19.In solchen Komitaten,in welchen att­rnd des§.9 G.-91.XW’:18553511 Kulturzwecken ein Steuerzuschlag bemessen ist und dieser Steuerzuschlag 3 Persern der direkte­r Staatssteuern erreicht und wenigstetes zu zwei Dritttheilen zu­ KinderbewahrzweckeVerwendet wird,kannn in den Gemeinden außerdem noch einriikdeik§§.17mld 18 festgestellter Steuer 311sc1«slag nicht ausgeworfen werdetr. §.20.Jst die staatlichen und Gemeindes Kinderbewahranstalten und Kinderastleift jedes JKind ohne Unterschied dee Infessionski1d DerMutterspmchem(fzunel;kne11.thdenstaatlichen und Gemeinde-—­­Vewahrarrstalfexrkunde von den dieselben frequentirenden Kindern eine, den lokalen Verhkiltskissexx angemessene mäßige Gebühr eingehoben werden,doch werden die ihre Armuth nachweisenden Eltern von der Zahlung dieser Gebührenthebet LJtt den staatlichen und Gemeinde- Kindernsylen mitd den Kindern unentgeltliche Pflegeztttlteil.J11dem Fed­leren­indb­emeinde keine staatliche oder(­93em­einde-Kinder­­bewahranstalt errich­tet wurde,ist in die von den Konfessionen und juristischen issch­ nicht dort erhaltene Kinderbewahranstalt oder in das Asyl jedes sind ohne Unterschied der Konfession und der Mutter­­sprache innerhalb der im§.6 festgestelltete Zahl aufzunehmen. v.Absch­nitt. Leitung und­ Beaufsichtigung der Kinder­­bewahrsAnstalten und KindersAsyle. §.21.Die kommu.nalen KinderbewahrsAnstalten und Asyle stehen unter der Leitung und unmittelbaren Aufsicht der bürgerlichen­­.3.Gemeinde,die konfessionellen unter der der Sccligimstxemeinkde.Diese Leitung und Aufsicht g­bt sowohl die­ bürgerliche,als die Religion­s­s­gemeinde im Wege einer mindestenss aus fünf gewählten Mitgliedern bestehenden Aufsichtskommission.Diese VJkitglieder wischb­auischer Reihe der zur Gemeindes Religionsgem­eide gehören­der h destesens" und Schreibequfjxndigesks Einwohner»der Repräsentantenkörper der Gemeindebezwhnungsweise der Reprotesttantenkörperdechingenss .gemeinde»oder in Einkxkrgelung einer organisirten Vertretung math .sie nach einem Amt der «Statut alle jene,die Mitglieder konfessiontelle Oberbehörde festzustellenden der Religionsgemeinde sind­ oder werm sie es auch nicht sind,aber zur Erhaltungg der Kinderbewahr­­anstalt oder des Kinderasyls ständig beitrexge.Das Wahlrecht können Diejenigen nicht üben,die im Sinne des L­i7d«esG·­A«.XX11:1886 vor­ den Gemeinde­wahten ausgeschlossen sind.Die konstituirte Aufsichtsdhvms­mission ergänzt sich mit den in der Gemeinde befindlichen angesehe­­nich­ interessirenden Frauen. Die Anzahl der Letztere bedarf aber die A 115 al­l der gewäh­lten Mitglieder der AufsichtssKommission der kom­­munalen Kinderbewahranstalt werden auf drei Jahre gewählt,können aber immer wieder neu gewählt werde §.22.Der AufsichtsKommission gehört immer vork Amts­­wegen als Mitglied an:der städtische Physikus,­der Gemeinde-oder Kreisarzt,der verpflichtet ist,unter normalen Gesundheitsverhält­­nissen alle zwei Wochen einmal,in Ausnahmsfällen nach Bedarf auch­ mehrer­e Male die KinderbewahranstaltI und das Kinderasyl zu besuchen, dort die Kinde erk1nnt ersuchen und in Betreff der entsprechenden sanitkh­en Maßnahmen der Aufsichts-Komm­ission einen Vorschlag zur machen­.Wenn die Kommission auf Vorschlag des Arztes nicht sogleich Verfü­gung trifft,ist der Arzt gehalten,hierüber sogleich dem könig­­lichen Schulinspektor Bericht zu erstatte1 1· ."§. 23. Für die staatlichen Kinderbemahranstalten und Kinder­­asyle­ ernennt der Kultus- und Unterrichtsminister Aufsichts-Kom­­missionen, (männliche und weibliche Mitglieder) und stellt Kinder­­bemahrerinen und Wärterinen an. Die Geschäftsordnung der Anf­­. Schulrathes einer konfessionellen Bewahranstalt welden in Kid­s-Kommissionen der staatlichen und kommunalen Kinderbewahr­­anstalten wird vom Kultus- und Unterb­etsminister mittels­ Statuts festgestellt. Die juristischen Personen sorgen für die Leitung der von ihnen errichteten und erhaltenen Kinderbewahranstalten und Kinder­asyle in ihren Statuten; in Ermangelung eines solchen sind sie gehalten, ein besonderes Statut für­ Die Leitung anzufertigen und berufs­enehmigung dem Kultus- und Unterrichtsminister. zu unter­­breiten. Die von ihnen angestellten Kinderbemahrerinen bestätigt der­ Ber­­maltungs-Ausschuß­ des Munizipiums in ihren Stellungen. .§. 24. ‚Die Bildung der im $. 21 erwähnten Aufsichts- Kommission it nur dann nothwendig, wenn die betreffende, ein Kinderbemahranstalt ‚oder eine Kinderasyl erhaltende bürgerliche oder Religionsgemeinde nicht irgend­­eine­ Bollsunterrichts-Anstalt erhält, weil im entgegengejesten alle der kommunale oder konfessionelle Schulstuhl, die Augenden der Aufsichts-Kommission, versieht, aber auch dann sind im Sinne. de 3.$..22 der städtische Physitus, der Gemeinde, oder Kreisarzt Mitglieder­ der Schulstühle und ergänzt sich der Schul­­stuhl im Sinne der entsprechenden Verfü­gung des 8.21 mit weiblichen Mitgliedern. Chenjo versieht das schon bestehende Kuratorium der Staatlichen Volksschule — ergänzt nur­ meibliche Mitglieder — auch die­ Agenden der Aufsichts-Kommission der staatlichen Kinderbemahr­­anstalt, welcher der städtische Ober-Physicus, der­ Gemeinde- oder Kreisarzt ebenfalls als­ Mitglieder angehören. Auf Grund­­ dieses Paragraphen des Gefeges erstrebt sich der Wirkungskreis­ der im die Schulstühle oder in das Kuratorium eintretenden Mitglieder nur auf die Angelegenheiten der Kinderbewahranstalten oder Kinderalple­ 3 §..25. Die Agenden der Aufsichtskommission.. der kommunalen Kinderbewahranstalt sind folgende: 1. Sie fahrt die Kinderbewwahrerin unter dem V­oreise des Abgeordneten des munizipalen­­ DVermaltungs- Ausschusses. Zur­ Bestätigung der Wahl, ist Die Genehmigung des Bermaltungs-Ausschusses nothwendig. 2. Sie­ bejgl­ebt in Betreff der Anstellung der zur Leitung des Kinderasyls nothunwendigen Wärterik und erstattet hierüber dem, Verwaltungs-Wusichuffe Bericht. 3. Die läßt die Kinderbemahranstalt und das Kinderasyl, duch ein Mitglied mindestens einmal in der Woche besuchen. Beaufsichtigt die Thätigkeit der Bewwahrerin und der Wärterin, die Instandhaltung , des Gebäu­­des, der Motalitäten und­ der Einrichtung, sowie die­ pünktliche Durch­­führung der höheren Anordnungen. 4. Hat darauf zu achten, ob die Eltern und Vormünder im Sinne des §.4 die Kinder, in die­ Bemwahr­­anstalt oder in das Asyl finden, und verfügt diesfalls im Einver­­nehmen mit dem Ortsvorstande.. 5. Beaufsichtigt die Vermögens­­gebahrung und sorgt für Die Vermögenszunahme, bestellt zur Verwal­­tung des Vermögens einen Kurator, und überprüft dessen Rechnungen. Zur Giftigkeit der in den Punkten 1 und 2 erwähnten Beichlüsse u­ RD zweier Dritttheile­ der ‚gewählten Mitglieder . erford­erlich. §-W-Die Agenden des Aufsichts-Komites,. beziehungswegeddigi ern­sichtigung der Pu­nkte 3,4 und 5 des§.250 an der kirchlichen Ober­­behörde der betreffenden­ Konfession festgestellt­­§.27.Die staatliche Oberaufsicht über sämmtliche Bewahrr­­anstalten und Kinderasyle übt der königlich ungarische"Minister für Kultus und Unterricht im Wege der königlichen Schulinspektoren"oder deren Stellvertreter aus.Der i­n§.5ddsG-A.XXT’III.1876 fest­­gestellte Wirkungskreis der königlichen Schulinspektoren wird auf­ die Angelegenheiten·der«B«ewahran­­ stalterun·d'Kinderasyle,sowie auf die Aufsicht über die geistige Führu­ng der Kinder und ü­ber die Thätigs­keit der Bewahrennen und Wärterinen erstreckt.Ueberdies beau­fsichtigt der Schulinspektor oder sein Stellvertreter den Gesundheitszustand in den Bewahranstalten und Kinderasylen und weist im­ Fallå wahr genommener Mängel und Versäumnisse auf Grund des Gutachtens des städtischen Oberphysik­s, des Gem­einde-­ oder Kreisarztes, in’dring­ Iicheren und gefährlicheren Fällen und ohne ein solches, die staatlichen, kommunalen, terfessionellen Aufsichts­stomit&s (Kuratorsgarten, Schul fühle) und die Grhalter der privaten Anstalten und Myle zur Ver­anlassung der unaufh­lebbaren Maßnahmen an.­ Im Nothfalle ver­fügt er auf eigene Verantwortung. Die betreffenden Behörden­ sind gehalten, die Anordnungen des­ königlichen­ Schulinspektors zu voll­­­streben, oder gegen dieselben innerhalb eines fünftägigen Pirätlufte­­termins an den Kultus- und Unteri­ätsminister zu­­ reinerieen, meld) Lesterer im Einvernehmen mit dem Minister des Annern entscheidet. §.28.Der 111 Hinsicht««de­r Volksbil­dungsanstalten durch"CF.­A· XXVII­I:1876-in-Punkt 1,«2,·6,«7 undI dess§.6 undsPU11kt1,«2, 3, 4 und 5 des §. 7 festgestellte Wirkungskreis ‘der munizipalen Ber maltungs-Ausschulje wird auch auf die Angelegenheit­ der Kinder berwahranstalten und Sinderaiple erstrebt. " Wederdies verfügt der Ber­mwaltungs-Ausschuß: 1. dad durch die Bezirksvorstehungen die laut $. 4 hiezw verpflichteten Eltern und BVBerminder: angehalten werden, ihre Kinder und Mündel in­­ die Bem­ahranstalten "and Asyle­mm­ihiden; 2. er. ermahnt­ in halbjährigen Intervallen dreimal die 61 Konfessionen, juristische oder P­rivat­­personen erhaltenen, aber den gefeglichen "Anforderungen nicht ent­­sprechenden Bemahranstalten oder Asyle ; nach der dritten Ermahnung erstattet­ er einen motivirten Vorschlag an den Kults- und Unterricht:­minister gegen Schließung jener Bemahranstalten oder Asyle; der Minister kann alsdann die Schließung verfügen; 3. er beaufsichtigt die im §. 17 bemessene Sperrentige - Steuer und verfügt deren Auf­­meifung, wo er dies für nothwendig findet. Auf Grund der Britte 3 und 4 des auch­ auf die S Kinderbewahranstalten erstrebten §. 7 des GN. XXVIII . 1876 entscheidet in den Disziplinar-Angelegenheiten der durch den Staat, die Gemeinden oder juristische Personen angestellten Berwahrerinen in, erster Instanz der Disziplinar-Nusshuß des Berwal­­ar Ba­rmeiter­nstanz der Kultus- und A Unterrichts­­minister. 8­29. Im. der Hauptstadt Budapest wird der an §. 16 GM. XXVIII. 1876 festgestellte Wirkungspreis der Schulstühle, des Ma­­gistrats und des VerwaltungsNusshuffes aug auf „die Angelegen­­heiten der Bewahranstalten erstrebt. In Diesem Falle sind auch die Bezirksärzte Mitglieder der Schulstühle, melde Teptere­ ich auch laut $. 21 duch meibliche Mitglieder ergänzen. VI, Abishuitt. K­inderbewwahrer-P­räparandien. .§. 30. Die Kinderbewahrer und Bemwahrerinen erhalten ihre theoretische und praktische Ausbildung in Kinderbemwahrer-Präparan­ Di Männlie und unweibliche Zöglinge sind gesondert zu unter­­richten. §. 31. Kinderbewahrer-Präparandien können errichten: der Staat, die Gemeinden, die Konfessionen, furistische­n Personen und Private, unter Erfüllung der Anforderungen der 88. 30-39. Den Lehrplan für die vom Staate, von Gemeinden, juristischen Personen und Privaten errichteten Kinderbewahrer-Präparandien stellt der Unterrichtsminister fest. Die Konfessionen bestimmen den Lehrplan Für die, Duch­ sie errichteten Anstalten selber, sind jedoch gehalten, den vom Minister verlautbarten Lehrplan für das in allen Lehrfäcern zu erzielende Resultat als Minimum zu betrachten. Die Gemeinden und Konfessionen haben bei Errichtung einer Kinderbewahrer-P­räpa­­randie den Unterrichtsplan, die Dokumente der Lehrkräfte und einen Auswess über die Einrichtung der Anstalt vorzulegen. Juristische Personen und P­rivate innen solche Anstalten nur mit Genehmigung des Unterrichtsministers errichten. ; §. 32. Die Bedingungen zur Aufnahme in­­ eine Kinder­bewahrer-Präparandie sind folgende: 1. Gesunde und kräftige Körper- Tonstitution, sowie musikalisches Gehör. 2. Bei Mädchen das vollendete 16., bei männlichen Zöglingen das 18. Lebensjahr. Züglinge über 40 Jahre können nicht aufgenommen werden. 3. Ein Schulzeugniß über die günstige Absolvirung der IV. Klasse der Mittel oder Bürger­­scule, oder der höheren Mädchenschule, oder aber der zweiten Platie der höheren Volfsschule; eventuell eine Aufnahmsprüfung aus den entsprechenden Lehrgegenständen. 8. 33. Der Lehrkurs dauert an diesen Anstalten zwei Jahre. Obligatorische Lehrgegenstände sind: 1. Religions- und Morallehre ; 2. ungarische Sprache und Literatur; 3. Erziehungstunde mit beson­­derer Rücsicht auf die Organisation. Der SKinderbemahranstalten ; 4. Sesundheitslehre mit besonderer Nachsicht auf die Kinderbemahr­­anstalt ; 5. vaterländische­ Geschichte, Verfassungslehre und Geographie; 6. Naturwissenschaften ; 7. Geometrie ,und, Beichnen ;: 3. Sesang, und Biok­nspiel ;, 9 für­ weibliche Zöglinge , weibliche, Handarbeiten, und einige Hausindustrie für männliche. Hausindustrie;. 10. ständige Gebun­g im Verfahren, mit seinen Rindern; 11. Turnen; 12. even­­tuell irgend eine z­­eite heimische Sprache. Alle diese Gegenstände sind in dem, dich die Zmede des Kinder dermahrmesens vorgezeichneten Umfange zu lehren. Sole Zöglinge, welche figh den für den ersten Jahrgang vorgeschriebenen, allgemeinen Lehrstoff dich die Abb­l­ Di­ung einer entsprechenden Schule bereits zu eigen gemacht haben, oder aus demselben eine Aufnahmeprüfung bestehen, können sofort in den zweiten Jahrgang aufgenommen werden. „8.38 Das f­itemifitte Personal einer Kinderbemahrer- Präparandie besteht zum Mindesten aus einem dirigirenden, einem ordentlichen und einen Hilfslehrer (beziehungsmeise Lehrerin), melde nach untadelhafter­­ Bollfriedung dreier Dienstjahre ständig angestelt werden. Das sostemisirte Lehrer­­­ Lehrerinen Personal der Don Staate, von Gemeinden, Konfessionen und juristischen Personen erhal­­tenen Kinderbemahrer-Bräparandien, sowie die männlichen und un­eib­­licher Pfleger der mit der Präparandie verbundenen Kinderbewahr­­anstalt werden für Lebensdauer angestellt und fü­r ihre Anrorirung sind Die­ in den SS. 12 und 28 festgestellten Normen maßgebend. §, 25. WS Lehrer, beziehungsweise Lehrerinen an einer Kinder­­bewwahrer-Präparandie können nur solche Personen angestellt werden, welche 1. mindestens ein Bürgerschul-Lehrer-(Lehrerinen-) Diplom beriten ; 2. mindestens ein Jahr an irgend einer Kinderbewahrer- Präparandie in dem­ zu diesem Behufe zu organisirenden Lehrkurse praktizirt haben. Auf dem Gebiete literarischer oder praktischer Thätigkeit hervorragende­ Persönlichkeiten kann der Unterrichtsminister von dieser Qualifikation Dispensiren. §­ZEI.Die Kinderbewahrers Präparationen mü­ssenimiktatstglichen und gesunden Lokalitäten und einerden pädagogischer­ Anforderung err. " «· Xschen ·1.Abschnitt.» » ; unter . . .­­i­nen aber behufs Zur K­enntnißnahme. . weren und für das Kinderbemahtmeien­­ nicht übersteigen. Die Mitglieder­­­halter der durch Gemeinden,

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