Pester Lloyd, Juni 1894 (Jahrgang 41, nr. 132-157)

1894-06-01 / nr. 132

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Zur Verhandlung gelangte der § 57, bezüglich dessen die kommerzielle Welt den Wunsch zum Ausdruch brachte, daß in dem Falle, wenn mangels gedechter Waggons die Sendung in mit einer Blade bedechten Waggon befördert wird, für Die Blade seine Gebühr eingehoben werde. .­­..Der Referent bekämpft‘ die Erfüllung dieses Verlangens, weil die Eisenbahnen nur entsprechend den vorhandenen Betriebsmitteln verfrachten ; wenn man die Aufgeber anstatt zu warten, die Beför­­derung in mit lachen bedeckten Waggons fordern, kann mit Hecht die Bezahlung der Gebühr beansprucht werden. — Ludwig Jel- Linet, Oberkontrolor der ungarischen Staatsbahnen, legt dem Wunsc­heinerlei praktischen Werth bei, nachdem eine Gebühr nur dann eingefordert wird, wenn die Partei die Benütung der Blade unwünscht. — Mar Weiner (Szegedin) spricht sich für die Erfül­­lung des in Rede slehenden Wunsches aus. — Im gleichen Sinne äußert sich auf Julius S 3ava­ng (Raab), da die Parteien in einer Anfangslage sich befinden, wenn sie die Beförderung ihrer Waaren in der angedeuteten Weise­­inwünschen, während sie doch schon vermöge der Dualität der Waarensendung die Affammodirung von gedechten Magen ohne Ertragebühr zu fordern berechtigt sind. — Der­ Bors figende, Ministerialrath Rilenyi, it der Ansicht, daß diese Ange­­legenheit auf tarifarischem Wege zu ordnen wäre. Er beantragt, die Enquete möge diesen Wunsch unterfragend der Er­ägung und Ber Schlußfassung der Eisenbahn-Direktionen unterbreiten. Die Enquete beschließt in diesem Sinne. Betreffend des § 58 geht der Wunsch der Interessenten dahin, daß die Eisenbahnen von großen Industrie-Unternehmungen, melche nahezu täglich Sendungen zur Beförderung aufgeben (wie z. B. Möbel aus gebogenem Holze), welche als mangelhaft gepacht betrachtet werden, eine allgemeine Haftungs-Erflä­rung annehmen können, auf melde sodann im Stad­tbriefe Berufung geschieht. Die österreichische Engquete sowie die Eisenbahn- Direktionen haben auch diesen Gesichtspunkt acceptirt. Referent Ludwig Mändy­ hat juristische Bedenken, daß eine solche Bestimmung ohne Modifikation des Betriebsreglements durch» geführt werden könnte. — Kurialrichter Dr. Hugo Bed­ht der Ansicht, daß der Verwirklichung dieses Wunsches juristische Hindernisse nicht entgegenstehen, nur ‚müre sodann das zweite Ah­nen des § 51 zu modifiziren. —. Kurialrichter Adolf Kormos und der Richter an der königl. Tafel” Franz Bubla sprechen sich im gleichen Sinne aus. — Kurialrichter Stanz Sabinyi führt aus, daß die nähere Bezeichnung des Mangels in der Verpadung im Sinne des Betriebs­­reglements im Jachtbrief zu geschehen habe. Der Borsigende Bir die Frage, ob es nicht genügen wü­rde, wenn man zur Beilage ein neues Muster für solche Generalreverse feststellen würde und ob man in­­ diesem Falle nicht von einer Modifikation des Betriebs­­reglements absehen könnte. Die Juristen der Enquete sprechen sich dahin aus, daß ohne Abänderung des Betriebsreglements diesem Wunsche, nicht Geltung zu verschaffen wäre. Nachdem noch­h­z úr­van für das­ gestellte Verlangen eintrat, spricht sich die Enquete für den Standpunkt des Referenten aus, womit das Begehren a­b­­gelehnt erscheint. Mit Bezug auf den $ 58 wurde noch der Wunsch laut, daß die Strenge bei Beurtheilung der Verpadung gemildert werden möge. Die Enquote Sprach­ fi dafür aus, daß die Kammern betraut werden mögen, ein Verpadungs-Reglement auszuarbeiten.: ' » «-- — Hierauf folgte die Diskussion über eine der meist angegriffenen Bestimmungen des Betriebsreglements(Tarifplus und Ver­­jährung).Die Interessenten wünschen,daß für das Tarifplus die Verjährung anstatt auf ein Jahr auf drei Jahre festgesetzt werde, oder daß,ohne die Verjährungszeit zu­ tangiren,die Reklamations- Einreichung unterbrechen­de Wirkung haben solle. ««Måndy gibt ausführlich die Genesis dieser Frage bekannt­ . baz Handelsgefes enthalte seine Bestimmung über die Verjährung von Stad­ptdifferenzen. In der richterlichen Praxis werden nach dem Privatrecht 32 Jahre als Verjährung angenommen, aber dies sei für die Eisenbahnen unleidlich und hiedurch sei Ungarn ein Warmbeet für Srad­treflamationen geworden; alle Neflamations-Romptoirs der Welt bringen ihre Angelegenheiten zu und. Das Berner Ueber­­einformen habe endlich einheitliche Nechsnormen fiiirt und dessen Snartiuh­tung gab dem Handelsminister das Net, die bezüglichen Prinzipien des Handelsgefeges und des subsidiären Theiles des Privatrechtes zu ändern. Da es forwohl im Interesse der Eisenbahnen mie des Publikums nothwendig ist, diesen Maßnahmen einen festen Rahmen zu geben, scheint es am zriedmäßigsten, im Wege einer­ Ergänzungs­­­bestimmung entweder die Verjährungsfrist zu verlängern oder deren Unterbrechung auf Grund eines Privatvertrages zu sichern. Die­­ Ssterreichische Enquete hat in sebgenannter Richtung Feststellungen zu Stande gebracht.­ Er wendet sich insbesondere an die rechtskundigen Mitglieder der Enquste und fragt, ob dieser Weg juristisch möglich ist, ob er geeignet ist, die Rechtskomplikationen zu eliminiren und die lange­wierigen und kostspieligen Brozesse zu vermeiden. Er beschreibt die diesbezüglichen R Rechtszustände anderer Staaten, welche in Folge der Berner Konvention fetgestellt wurden. In Rußland sei die Verjährung ein Jahr und die Einrechnung der Reklamation gelte als Unter­­brechung, desgleichen in Frankreich. In Italien it für europäische Sendungen sechs Monate, für die übrigen Welttheile ein Jahr die Stift und die Einreichung der Reklamation gilt auch­ hier als Unter­brechung, ebenso in der Schweiz und in Belgien (6 Monate Berjährungsfrift). Kuriarrichter Dr. Hugo Bed beurtheilt die Frage auf doppelter Grundlage. . Erstens, ob man die im Gefäße festgelöste Verjährungsfrist dur Wort oder Vertrag abändern kann ? Zweitens, ob die Verfügung Alinea 4 des § 61 gefegliche Rechtskraft bes ist, laut welcher der Frachtrüdertaganspruch innerhalb eines Jahres ver­­jährt? Bezüglich der ersteren ist seine Ansicht, daß man die Ver­­jährungszeit mittelst Wort oder Vertrag nicht abändern kann; es ist aber die Verjährung Fein solches Recht, daß in Bezug auf Die­selbe die andere Partei bemüffigt ist, ihre Garantien Jahre hindurch aufrecht zu halten. In Bezug auf die zweite Frage ist seine Meinung folgende: Entweder enthält das Han­delsgeset eine abweichende Ver­fügung, die der Handelsminister in Folge des Berner Uebereinkommens abzuändern berechtigt ist oder nicht. Enthält das Handelsgefech­t eine abweichende Verfügung, dann tritt die Rechtswirksamkeit des Berner Webereinkommens ein. Die im Berner Webereinkommen firirte ein­­jährige Verjährung kann man auf drei Jahre nur auf legislatorischem Wege ändern, denn die einjährige Verjährung is. bereits ges fnglich eingeführt. Was die Unterbrechung der Verjährung betrifft, so ist­ selbe, wenn diese Verfügung dem Gelege­l widerspricht, ungüftig und zieht in jedem einzelnen Falle richterliche Rechtsfeststellung nach iht. Im­ richterlichen Verfahren erfolgt eine analoge Zudikatur in den Bereicherungsgeschäften, wo die Verjährung ein Jahr ist, aber wenn der Beschädigte mit den Versicherungsgesellschaften in ernster Verhandlung steht, unterbrechen diese Verhandlungen eventuell Die einjährige Berjährungsfrist (nach richterlichem Gr­effen). Dies tan man jedoch im Eisenbahn-Betriebsreglement nicht einfach Defreti­en. Der Tag des Beginnes der Verjährung ist im Geseke firirt, das läßt sich daher durch Privatvertrag nicht anders feststellen. Was schließlich die Frage betrifft, ob die Rechtsgrundlage des internationalen Meder­­einkommens rühmwirkende Kraft haben, geht seine Ansicht dahin, da Tolches im Gefege nicht deutlich ausgesprochen ist, sei dies nicht der Tal. Das­­ Insiebentreten des Berner Medereinkommens fand jedoch bei uns einen geriissen Rechtszustand vor, es sind P­rozesse im Zuge auf Grund der 32jährigen Verjährung und auf diese üben — nach Seiner Ansicht — die Rechtegrundlage des Berner Uebereinkommens auf die über ein Jahr hinausreich­te­ Zeit Wirksamkeit,. Sektionsrath. Michael Szántó (Y­ustizministerium) ist mit dem Borredner völlig einverstanden und bemerkt nur, daß die "Ein­reichung " der Reflamations-Eingabe die Berjährungsfrist unterbrechen können solle, in welchem­ Sinne auch die Kurie geurtheilt hat. Kurialrichter Franz FSabing billigt die vom Kurialrichter Hugo Bed geäußerten Prinzipien. Die Verlängerung der Ber­jährungsfrist könnte nur im behördlichen Wege erfolgen und die Unterbrechung kann­ nur durch Einreichung der Eingabe erfolgen. Die Analogie mit dem Versicherungsgeschäfte sei nicht völlig anwendbar, weil das Betriebsreglement die Verjährungszeit feststellt, (ein Jahr vom Zahlungstage gerechnet), während bei Verficherungsgeschäften die Zahlung be­wertstelligt werden kann,­­ kann die Kurie dies ausspricht. — Wenn der Standpunkt der Eisenbahnen augh nach strenger Rech­ts­­norm nicht bestehen kan, wäre doch zu bedeuten, ob­ auf Grund des Betriebsreglements, welches den Charakter der lex contractus hat, nicht eine der vertragsschließenden Parteien ihrem Neihte entsagen kann, daß sie eine gewisse Zeit von der Verjährung nit in Anspruch nimmt, nämlich jene Zeit, welche von Einreichung der Eingabe bis zu deren Entscheidung verstreicht. So­­ wiürde das Verlangen des Bubli­­kums erfüllt, denn man hätte nicht nöthig, wegen strifter Berjährungs­­zeit zum Prozeß zu schreiten. Diese Ergänzung wäre vom Gesichts­­punkte der Opportunität annehmbar und auch die Berner Konvention münde dies gestatten. Was die Form betrifft, hielte er eine Kombination des zuffischen und italienischen Systems für das Zweckmäßigste. Einem Mangel in der Snftruirung des Nellamationsgesuches w­ürde er nicht die­ Kraft einer Abmessungsursache einräumen.‘ Man sollte sie nur behufs Ergänzung zurückgeben können, aber ‘die Verjährung­ würde auch eine solche mangelhafte Eingabe unterbrechen. Mit deren Ein­reihung begönne die Sriftunterbrechung, deren Ende mit der Rückgabe der Dokumente zusammenfiele. — In Bezug auf die Vergangenheit sei seine Meinung, daß die internationale Konvention, meldje auf dem Gebiete des ‚internationalen Waarentransports neue Rechte feststellt, zwar seine rücmittfende Kraft besigt, aber auf den im Zuge befind­­lichen Rechtszustand Einwirkung übt. Jedes Gefeg hat Niedergangs- Bestimmungen und diese lassen Billigkeitsrückichten gelten. In dem dem Minister eingeräumten Rechte der Uebertragung des internatio­­nalen Uebereinkommens ist: auch das Recht der Für­rung der Ueder­gangs-Bestimmungen involeirt und diesbezüglich hätte man im­­Betriebsreglement Verfügungen treffen sollen und dies solle aug fest noch geschehen.­­ « Ludwig Thierring,Richter an der kerk.Tafel,hält die Maßnahme nicht mehr für möglich,weil gegenseitige Rechte erworben wurden.--Ministerialrath Schnier er wünscht,daß dem Reklama­­tionsgesu­ch jedenfalls der Frachtbrief beigeschlossen werde­»-Königl­licher Tafelrichter Bubla und Kuriarrichter Kormos schließen sich vollständig den Ausführungen Veck’s an,ebenso der Vertreter der Budapester Advokatenkammer Dr.Zsigmondy.,­Heinrich­­­Jellinek erklärt als Vertreter der Budapester Handels-un­d Gewerbekammer und mehrerer anderer­ Korporationen,daß die eins­jährige­ Verjährungsfrist den Anforderungen der Interessenten keine« Befriedigu­ng gewährt.—Szávay und Weiner erklären,daß sie die Verjährungsfrist von einem Jahre in dem Falle fir ang­reichend betrachten, wenn Die Reklamation als eine Unterbrechung der Verjährungsfrist betrachtet wird. . Brahoöf und. Ober- Nachd­en seitens de­r Vertrete­r der ungarischen Staatskdahnen, MinisterialrathS­cho·bek..Inspektor« kontrolorJelliiTek gegebenen Aufklärung etg sprach­ Sid­dip- Enguyete im gleichen G Sinne auf mie Die öftercreibische Enquête. 68. wäre sonach im Betriebsreglement "oder in den Nachtragsbesschlüssen auszusprechen, Daß in die einjährige Berjähbrungs [in odrer Frei ED LOTZ Der ohrfrtiihen­ Can­reihbung der Reflamation bis zur Ginhäm­­dDigung der ersten meritorischen Erledigung nicht eingerechnet wird. Weiter wurde ausgesprochen, daß zum Ziede der­ Reflamation auf die von der Eisenbah­n authentizirten Stahtbrief- Ra­pien verwendet werden "können ; "bei" der Auszahlung sind jedoch, die Originalssyrachtbriefe vorzuzeigen. Alle übrigen auf diesen Punkt bezüglichen Wünsche fanden bei der Enquete seine Berück­­sichtigung. Die­­ Enquete gab m­eiters folgenden Wünschen ihre Zus­­timmung: 3u § 61. Bei Nücherstattung "des fransirten Ber Kühbrenplus möge die Eisenbahn nicht Anderes fordern, als das "Aufgabsrezeptife: oder das Duplikat des Frachtbriefes. Zu § 68. Lin den Verständigungen über mit GSinbefennt­niß, des Transportinterefsjes aufgegebene Waaren möge dieser Umstand (das Ginbelennen des Antereffes) erwähnt werden. « BEE Zu§70.Die Eisen­bah­n ist verpflichtet,davon zuveri ständiget­,fvei iit sie die Waare irgendein­ink Zollumte oder öffent­­lichen Lagerhaus in beschädigtem­ Zustande übergibt. Zu§71.Das auf Grund des§71(verlorne oder beschädigte Waaren)über den Thatbestand auf­­‚zunehmende Brotofoll ist in­ Kopie den interefsirten Parteien auszufolgen. . 3u § 90. E3 wird gestattet, daß wenn innerhalb des Zeit­­raumes von 7 Tagen die Anmeldung von Ansprüchen wegen­ verspäteter Expedition erfolgt, die einschlägi­­gen Dokumente innerhalb 14 Tage eingereicht werden. (Bisher innerhalb 7 Tage.) Der § 64, melcher zu einer längeren Diskussion Anlaß geben dürfte, wurde in Sch­wede belassen.­­ Die Berathungen werden morgen fortgelegt und wahrscheinlich auch beendigt werden. 4. Volkswirthschaftlich Marktrnd­en. Finanzielles: Die Bonestage in­ der Bendampester Handels. und Ge­werbekammer. Das von der Budapester Handels- und Ge­werbekammer in Angelegenheit der Bank­­frage entsendete Komité feste heute unter dem Präsid­ium Leo 2äanczys die Verhandlung der anläßlich­­ des Ablaufes des Privilegiums der Oesterreichisch-Ungarischen Bank in Handels- und Industriellenkreisen auftauchenden Wünsche fort. P­räsident Leo Banczy führt nach Eröffnung der Gitung aus, daß nachdem in der vorigen Sikung die allgemeinen Prinzipien festgestellt wurden, nunmehr jene Garantien präzisirt werden miüssen, unter, welchen das Webereinkommen mit der SD österreichisch- Ungarisgen Bank zu schließen wäre. Eine der mictigsten Fragen in dieser Beziehung sei die­­Besprechung jener Modalitäten, unterm welchen die Kreditansprüche festzustellen wären. Obgleich das Vorgehen der Oesterreichisch-Ungarischen Bank bisher zu Klagen seinen Anlaß geboten hat, kann man sich doc nicht der Erwägung verschließen, daß eine Gefahr darin liege, daß das Berfügungsrecht in Betreff der Kreditansprüche Ungarns den in M Wien r­efidirenden Organen der Bank "zusommt. Wichtige volta­­mirthichaftliche und nationale Interessen fordern, daß unser Kredit­wesen nicht fremden Einflüssen ausgefegt sei, sondern daß­ der Scherpunkt unseres Kreditwesens in der Budapester Direktion der Bank liege. Zu diesem Behufe sei es münschensmerth, daß die­­Organisation der Bank auf solche Grundlagen bafirt werde, welche in dieser Beziehung volle Garantie bieten. Eine solche Garantie wäre geboten, wenn der Wirkungskreis des Generalrathes­­ lediglich darauf beschränkt würde, den Zinsfuß zu regeln, dem Beamten­­korps Instruk­tionen zu geben, in Betreff der Gmission der Banknoten und in Betreff der Verwaltung des Bank­­shaßes zu verfügen. Mit den auf das S Kreditwesen bezüglichen Wünschen hängt an die Frage zusammen, ob eine ge­wise Stantingentirung der Kreditansprüche des Landes münschens­­werth sei und wenn ja, wie groß die auf Ungarn entfallende Dota­­tion sein soll? Bisher betrug dieselbe im Sinne des Uebereinkommens 50 Millionen, doch habe sie unter dem Druckk der Anforderungen des Geschäftsverkehrs auch 100 Millionen überschritten und belief sich im Durchschnitt auf 85 Millionen. Redner hält es daher für unwünschensmerth, daß die Feststellung einer Dotation für Ungarn fallen gelassen und die Bank im Allgemeinen verpflichtet werde, den berechtigten Kreditanforderungen in beiden Staaten der Monarchie ohne jeden Unterschied bis zu jener Grenze zu entsprechen, bis zu welcher sie dies zu thun im Stande­ ist. Präsident fordert hierauf­ die Mitglieder des Komites auf, ‚ihre Ansichten in Betreff der Modali­­täten der Kreditfeststellung und insbesondere Darüber darzulegen, ob sie es­ innerhalb des Rahmens der gemeinsamen­­ Bank für durc­­hführbar halten, daß der Kredit unabhängig festgestellt werde und auf welche Weise die Frage der Kreditquote zu regeln wäre. ‚Alexander v. Deutsch wirft die Frage auf, ob es bei der­ geplanten größeren Selbstständigkeit der­­ beiden Direktionen Der Bank nicht­ durchführbar wäre, daß diese den Zinsfuß besonders feste stellen würden ? Ford Lutfács hält für den Fall der Aufrechthaltung der Bankgemeinsamkeit die Forderungen der Unabhängigkeit der Kredite­bemessung für das Wichtigste. Da die Bank auf Grund der Vereinigung­ zweier Privilegien wirkt, folge hieraus, daß die auf Ungarn bezügliche Kreditbewertung ohne den Einfluß der Wiener Organe der Bank geschehen müßte. Dies wäre durchführbar, wenn die beiden Direktionen auf derselben Bas­is mit ganz gleichen Wir­­kungsstellen, einer gleichen Zahl von Mitgliedern und mit u­n­­abh­ängigem Verfügungsrecht organisirt würden. Das et­vaige Gegenargument, daß die zwei Direktionen nicht in derselben Richtung und nicht auf Grund derselben Prinzipien vorgehen werden, hält Redner nicht für motivirt. Von der Firtzung der Kreditquote­ könnte man absehen ,­­ wenn jedoch vor Augen gehalten wird, daß es sich um die Befriedigung der , Kreditanforderungen­­ zweier, Staaten handelt, wűre dennoch ein gemisses Minimum festzustellen. Diese Feststellung sollte auf einer beweglichen Basis erfolgen, und zwar derart, daß die Dotation eines jeden Kreditjahres in dem Maße festgestellt würde, welches dem Durchschnitt des im zweiten Gemester des vorhergehenden Jahres geworfenen Kredit entspricht. In dem Falle, wenn eine Dotation nicht festgestellt wurde, hält Redner es für empfehlensmwerth, Daß die Kontingentirung der Banknoten in die Bankakte überhaupt nicht aufgenommen werde. Diesbezüglich weist Redner auf das französische­ Bankingsten hin, nach welchem die französische Bank frei Banknoten emittiren kann und nur verpflichtet tt, solvent zu sein und die eingereichten Banknoten gegen Mietallgeld einzutauschen. Dem Komitémitgliede Deutsch gegenüber bemerkt Zufacs, die zwei von­einander abweichenden Zinsfüße würden auf das herbeiführen, daß z­wischen Budapest und Wien hinsichtlich der Wechselkurse Differenzen entstehen und daß in Folge dessen eine gemeinsame Ban­k eine einheitliche Distontopolitis befolgen konnte. Das Komitemitglied Karl 2>dyY äußert sich dahin, die Kreditgewährung müsse jedenfalls unabhängig gemacht werden. Die Feststellung der Kreditquote hält er für überflüssig und auf Grund der vom P­räsidenten vorgebrachten Motive nimmt er in beiden Fragen dessen Vorschlag an. Das Aufwerfen der Frage verschiedenen Zinstupes erachtet er derzeit nicht für zweckmäßig, da dies die mit dem Bankausgleiche verbundenen Komplikationen steigern könnte. Das Komitamitglied Dr.Karl Mandello sieht bei völlig geordneten Währungsverhältnissen in der Disparität des Zinsfuses keine große Gefahr,denn in dem Falle,wenn die Kreditansprüche mit den im Inlande zur Verfügung stehenden Mitteln nicht wohl s­teil befriedigt werden künnen, würde man sich an das Ausland menden. Wird in Budapest der Kredit vertheuert, dann melden sich die Kreditsuchenden eventuell nicht an die Oesterreichisch-Ungarische Bank, sondern nach Frankfurt oder London menden. Komitsmitglied Gabriel Ko­hn billigt die vollkommene Unab­­hängigkeit des Kreditmesens, von der Feststellung der Dotation sollte jedoch nicht abgesehen werden. Da­ die zwei Direktionen der gemein­­samen Bank mit­einander im Verhältnisse von Geschäftsgenossen stehen, müssen beide Parteien darüber im Neinen sein, wie viel sie in dem betreffenden Staate zur Befriedigung der Kreditansprüche verwenden können. Die Feststellung der Dotation kann nur auf einer schmanfenden Basis erfolgen , sondern es wäre, da der Ausgleich für längere Zeit geschlossen werden wird, eine gemisse Summe als Max­mum als Basis zu nehmen, welche nach vmrausc­hbarer Wahl: ‚Scheinlichkeit die größten Anforderungen zu befriedigen im Stande sein wird. Er beantragt, das Maximum solle für Ungarn mit 150 Millionen Gulden festgestellt werden. b .­­Präsiden­t Leo Lånczy weist daraufhin daß die Einheit des Vapkzinsfußes viele Interessetxherü­hrt,dieVesch­iedenheit des Zinsfiuzes steht nach seiner Ansicht im Widerspruchehnit der Idee der Einheit der­ Bac-Jnc«Fc":lle"der­ Gemeinsamkeit der Bank und­ der Einheit des Zinsfußes genießt unser Land­ dieselben Vbrtheile,—­­wie sie sich cuus der hohen wirthschaftlich­en Entwicklung Oestterreichs ergeben­,diese Vortheilen aber können nur bei der Einheit des Zin­s­­fußes zur Geltung gelangen.Nachdem­ die österreichischen wirth­­schaftlichen Verhältnisse mehr entwickelt sind,kann fäglich angenom­­men werden,daß im Falle der Verschiedenheit des Zinsfußes der Zinsfuß in Oesterreich wohlfeiler sein werde,als bei uns,wo die Kapitalsarmuth größer istis­td wo mehr Kredit in Anspruch genom­­men werden muß.Unsere Handelsbilanz spiele gleichfalls in diese Frage hinein­.Die Einrichtung eines besonderen­ Zinsfußes würde der Direktion der Budapester Bank das Ansehen einer besonderen Banks­teinung geben,damit aber wäre die Verbindung mit Oesterreich so ziemlich durchschnitten­ in Betracht isfzunehmen,daßi11 Oesterreich­ 1300 Millionen unserer Staatspapiere und viele andere unserer Wert be prach­t sind Die Entwicklung der landwirthschaftlichen Verhältnisse kann allenfalls eine Richtuung nehmen,in Folge deren diese Titres zurückkäme,was den Geldmangel steigerte und in Budapest eine starke Erhöhuung des Bankzinsttßes nac­­ sich ziehen wü­rde.Dascwer kann nach 111ehrfachen Richtungen hin krisenhafte Zustände herbei­­führen.Redner weist auf die Rü­ckwirkung hin,die sich bei der­ Werthpapieren­ zeigert würde.Im Falle der Erhöl­ung des­ tumm­­sschen Zinsfußes würde der Kurs unserer Werthpapiere fallen und der SchLußeffekt wäre eine finanzielle Desorganisation des Landes. Die Kontingentirtum der Banknotensummce kann unter den heutigen Verhältnissen nicht aufgegeben werden.In Frankreich ist die Lage eine andere.Dort ist die wirthschaftliche Entwicklung eine so hohe, wie wirs sie bei uns vergebens suchen würden.Die Bank vo­n Frank­­reich hat sich während ihres hundertjährigen Bestandes so bemährt,so fest in den kritisch­sten Zeiten gehalten,daß sie mit Recht jenes rie­­sige Vertraucen,wie es sich in der Preisgebun­g der Kontingenirung manifestirt,Von der Regierung fordern und diese ihr dasselbe schenken durfte.B­eru1fs jedoch­ konnnte sich die Bank eine solche Position nicht­ erringen.Zudem ist das Prin­zip der Kontingentirung so eingedr 1111- gen in das Bewußtsein der Geschä­ftswelt­ und der leitenden Kreise, daß kaum eine Aussicht dafü­r vorhanden ist,daß für die Aufhebung der Kontingentirung sich irgendeiner der maßgebendeni Faktoren«aus­­sprechen werde. Nach dieser Aufklärung des Präsidenten Lánczy zieht das Kommissionsmitglied Lukácsi einen auf die Kreditquote bezüglichen Antrag zurü­ck und nimmt die Kommission einstimmig für die Selbstständigkeit der Kreditbemesfun­g Stellung; die Majorität sieht ferner von der Feststellung der Dotation ab und beantragt,die Bank dazu zu verpflichten,daß sie für die Befriedigung der jeweiligen Kreditansprüche in beiden Staaten der Monarchie sorgent möge,wogegen Kommissionsmitglied Gabriel Kohlr auf seine­n Antrage betreffen­d das Dotationsmaximum beharrt und sich das Recht,diesen Antrag in der Plenarsitzung der Kammer zu motiviren,vorbehält.Schließlich beantragt die Majorität die Auf­­rechthaltung der Zinsfußeinheit. Im weiteren Verlaufe der Berathung vergreift Kom­missions­­mitglied Karl Lägrády darauf,daß 75 Perzent des Hypothekar­­geschäftes der Bank aus Ungarn stimmenx aus diesem Grunde und auch aus Grü­nden der­ Zweckmäßigkeit sei es angezeigt,daß das ungarische Hypothekargeschäft in der Budapester Direktion der Bank zentralisirt und dem Einflusse des Generalrathes entzogen werde- Der Umstand,daß die Pfandbriefe zu verwerb­en sind,schließt nach der Ansicht des Redners nich­t aus,daß der Budapester Direktion ein selbstständiger Wirkungskreis gesichert werde Es gebe auch andere Geldinstitute,die ihre Pfandbriefe nicht nur auf dem Budapester Märkte,sondern auch im Auslande absetzen.Er beantragt darum, die Kommission möge aussprechen­,daß die Budapester Direktion im Hypothekargeschäft unabhängig vom Generalrathedisponiren können solle. .Leo Lanczy hält es gerade durch den Umstand,daß die Budapester Banken ihre Pfandbriefe großentheils im Russlandevers wert klan müssen für erwiesen,daß sie nicht in der Lage sind,so wohlfeile Darlehen zu gewähren,wie die Oesterreichisch-Ungarische Bank.Da das Hypothekengeschäft aus zwei Theilen besteht,Erm­eis lung des Hypothekardarlehens und Verwert­ung der Pfandbriefe, üben diese beiden Operationen aufeinander Einfluß.Bei Verkauf der Pfandbriefe muß jedes Geldinstitut sich jenen Anforderungen fügen, welche das Pfandbrief kaufende Kapital erhebt.Es sei nicht denkbar, daß die Wien­er Direktion die Pfandbriefe,welche aus solchen Dar­­lehen herrühren,deren Bedingungen sie nicht kemmt,verkaufe.Die proponirte Theist­ng des Hypothekargeschäftes wäre für das Land schädlich,denn wir würden jenen Vortheilen entsagen,welche mit dem­ Kredit,dessen sich ein Pfandbrief allerersten Ranges erfreut,verbun­­­­den die Oesterreichisch- Ungarische Bank seitens der österreichischen und ausländischen Kapitalswelt genießt. &3 wäre vielmehr zu erwägen, ob das Hypothekargeschäft der Bank überhaupt aufrecht bleiben sol? Nebner ist der Ansicht, daß das Hypothekargeschäft der Oesterreichisch-Ungarischen Bank­ so tiefe Wur­­zeln gefaßt hat, daß es nicht, zwecmäßig műre, hieran Renderungen vorzunehmen. ‚den sind, mit jenem Kredit, . ,. Die Majorität der Kommission sieht ab·von einer Renderung des Hypothekargeschäftes der Bank,die«Minorität hält ihr Separat­­votum aufrecht,­­­­ Steuern und Zölle. Geradsetzung der russischen Spiritjxsi Exportprämie·)Durch ein Gesetz ist der Betrag der Prämie, von ins Ausland erportirtem Spiritud jeder Stärke, gerei­­nigtem sowohl als an ungereinigtem, von 4 auf 375 Ber­»­zent herabgefeigt worden; für ins Ausland in Glas- und­ Tongefäßen­­ erportirte Branntwein-Fabrikate , und gerei­­nigten Branntwein ist jedoch eine Prämie von 57/a Perzent festgelest worden pro Wedro wasserfreien Spiritus, der in den genannter­ Tabritaten enthalten ft. 7. « ’ ’·’« ‚AS Motive zur Verringerung der Prämie für ins Ausland erportirten Spiritus dienten dieselben Umstände, die zur Einführung­ folgender Gelege führten: am 30. Mai 1889, 25. Mai 1890 und 27. Mai 1891, welche die­ am 2. Juni­ 1888 bestätigte Prämie allmälig von 5­ s auf, 4 Perzent herabfegten. Die Förderung des Spiritus-Exports ins Ausland, welche im Jahre 1865 ihren Anfang nahm, foltet die Krone bis jet über 55 Drillionen Rubel,’ in­ Folge’ der­ in diesem Beträge festigenden Spiritus-Accife. ‚Eine so­­ bedeu­­­tende Förderung des Spiritus-Geports sollte ‚die Branntwein-­ Produktion und die damit im Zusammenhange stehende­ Landmirte­­lschaft entwickeln. Jedoch wie aus den im Finanzministerium vorhan­­denen Angaben zu ersehen ist, hat die Förderung des Spiritus“ Erport” und Ausland zu einigen, durchaus nicht münschensmwerthen­ Resultaten geführt. Aus Nußland wurde , vornehmlich. Rohspiritus erportivt, der auf die ausländischen Nektifikations- und Branntwein­­dabriken ging, hauptsächlich nach Hamburg, von wo er­ bereits im­ Gestalt von Branntwein-Fabrifater und gereinigtem Branntwein auf die­ Konsummärkte gebracht wurde. Die russischen Exporteure wurden dadurch abhängig von den Ihabern ausländischer G Spiritusrestifie­­rations: und Branntwein-Fabriken, melche ruffischen Nohspiritus zu­ sehr billigem Breite auftauften und demnac­h von der­ hohen Prämie für aus Rußland erportirten Spiritus bedeutenden Nasen zogen. Troß der niedrigen Preise, zu melchen ruffisher Spiritus im Adud Iande getauft wurde, veranlaßte die hohe Nussuhrprämie viele Fabrikanten,­ vornehmlich in den Weichsel- und baltischen Gouver­­­ements, sich ausscließlich mit dem Spiritus-Export zu befassen. Die­ Folge davon war eine unverhältnißmäßige Steigerung der Spirituse produktion, welche, bei Verringerung der Nachfrage auf Spiritus im Auslande zur Ueberproduktion führte "und die Spirituspreise im Innern herabdrückte. Die dargelegten Umstände dienten als Haupt­­motive zum Exlaß der oben erwähnten Gelebe vom 30. Mai 1889, 25. Mai 1890 und 27. Mai 1891, solwie auch des Gefeges vom­ 2. Mai [. 3. Das Bestehen der oben erwahnten Abhängigkeit der russischen Spiritus-Exporteure von den ausländischen Käufern führte­ auch zur Sestlegung einer Prämie für ins Ausland erportirte Brann-, Weinfabrikate und gereinigten Branntmwein. Diese Prämie, die dem ruffischen gereinigten Branntwein und den Branntweinfabrikaten die Möglichkeit gibt, auf ausländischen Märkten mit­­ ausländischen Spiritusfabrikanten zu fonfurieren, muß sich, in der Weise auf­ den, truffischen Spiritus-Erport äußern, daß der Erport von Nohspiritus sid) verringert, während der Export von Spiritusfabrikaten eine­ Steigerung erfährt. h s« « Gescjaftg b­eruhte. «Budapest,’31.Mai·Witterung:heiter.Thermometer" + 16.2 ° &. Barometer 760 Millimeter. Masserstand zunehmend. Bei mäßigen Winden haben Morgentemperatur und Luftprad wenig Wenderung erfahren. Das Wetter it heute zumeist heiter. 68 ist warmes und vorwiegend trockenes Wetter mit lokalen Gemü­tern zu erwarten. « ». « .Effek»t«engeschä»f«t.«Die Grundtendenz der Börse ist anhallekxdfert,jedo­ch­ nur Umblick auf die ungeklärte innere Politik «reserv:rt.In Folge dessen­ bewegte sich der Verzehr auf allen Gebieten des Mogliktesmenen Grenzen in anschließt zu behaupteten KiIksenz" Valuteir und Devisexss unverändert.j ""-« "·An«der­ Vorbörse wurden gehandelt-Oesterreichische« KredikAkkken zu ZMHO bis 35().60,"Unga­ rische Kredit-Aktien-s·zu" 431.— bis 432.60, Gsfomptebanf : zu 255.50 bis 256.75,­­Nima-­ Muränyer zu 244.— bis 245.—.., Oesterreichisch-Ungarisge Staats­bahn-Aktien zu 340.50 bis 341.—. An der Mittagsbörse kamen in Verkehr: Kronens Nenze zu 95.10 bis 9.15, Kommerzialbant-Aktien­ zu 1130.—,,, Miüller- und Bädermühle zu 425.—, Viktoria-Mühle zu 273.— bis 275.—, Vereinigte Hauptstädtische Sparkasse zu 1180.— bis 1185.—, , Draiche­iche zu 663.— bis 665.—, Landmirthichaftliche Maschinen­­fabrik u 268.—, Somodier zu 101.—, Allgemeine Kohlenbergbau zu 165.— bis 165.50, Ziegel- und Zementfabrik zu 170.50 bis 171.75, Neustifter Ziegelei zu 337.—, Budapester Glostrizitäts Gesel­lschaft zu 121.— .bis 121.50, dreiperzentige Bodenfredit-Pyrämien- Obligationen zu 116.—, geschlossen: Guld-Nente zu Auf­lieferung wurden 120.25 bis 120.30, Sronen-Nente zu 95.05 bis 95.15, Ungarische, Kredit-Aktien zu 432.25 bis 432.75, Desterreichische, Kredit-Aktien , zu 350.30 bis 350.70, Gssomptebanf-Aktien zu 256.40 bis 256.60, Stadtbahn-Aktien zu 226.25 bis 227.—, Desterreichisch-Ungarische Staatsbahn- Aktien­ zu 840.90 bis 341.—, Rima Muränyer zu 244.50 bis 245.50. An der Nahbörse war die Tendenz matt. Defter­­reichische Kredit-Aktien wurden zu­ 350.70, 349.30,, Ungarische Kredit-A­ftien zu 432.70, 431.50, E3-» tomptebanf-Aktien zu 256.70, 256.50, Lombarden zu 99.75, 99.50, Rima-Muränyer zu 245.—, Dester­­reichbiich-Ungarische Staatsbahbn-Ak­tien zu 341.50, 340.50 gehandelt. Zum Schluß blieben: Desterreichische Kredit“ Aktien 349.40. Getreidegeschäft Termine. Die Staubeit machte Nachmittags weitere Fortschritte auf Nealisi­ungen bei mäßigem Verkehr. Geschlossen wurde: Weizen per Herbst zu fl 6.80 bis fl. 6.76, fl. 6.77, Mais per Juli-August zu fl. 4.68, fl. 4.66, fl. 4.67. Abends­chliefen: Weizen per Herbst fl. 6.76 Geld, fl. 6.78 Waare, Mais per Juli-August fl 4.66 Geld, fl. 468 Waare, Hafer per Herbst fl. 5.53 Geld, fl. 5.54 Waare) Kohlreps per X August September,zu fl. 9.30 Geld, fl. 9.85 Waare. Geflügel, Eier, Budapest, 31. Mai. (Ungarische Export- und Pakettransport- Aktiengesellschaft.) Geflügel war dieser Tage nicht in folch großer Menge, wie in den korrespondirenden Tagen der vorigen Woche zugeführt, trogdem haben die Preise eine kleine Einbuße er­­litten, der Verkehr bewegt sich bei stetem Mangel von prima heurigen Hühnern in engen Grenzen. Wir notizen per Baar intlusive Ber­­ehrungssteuer : 1893er Hühner fl. 1.10 bis fl. 1.20, 1894er Hühner 45 fl. bis fl. 1.20, 1893er Indiane fl. 2.40 bis fl. 4.—, 1894er ett gänse fl. 4.50 bis fl. 5.—, 1894er Grasgänse fl. 2— bis fl. 2.50, 1893er Fettenten fl. 2.50 bis fl.­­3.—, 1893er Legeenten­ fl. 1.— bis fl. 1.40, 1894er Fettenten fl. 1.30 bis fl. 2.50, 1894er Grasenten fl. 1.20 bis fl. 1.50, 1893er Kapaune fl. 2.— bis fl. 2.40. — Gier. Bei nicht belangreichen Zufuhren erfreuen sich prima Sorten einer lebhaften Nachfrage, abfallende hingegen bleiben vernachlässigt : Brima fl. 26.25 bis fl. 26.50, retunda fl. 24.— bis fl. 26.50, Schweiner fl. 10.— bis fl. 12.— per Kiste a 1440 Grad, von für ungarischen Firmen offerirt. Flederer finden gar seine Abnehmer. — T­elephthonbericht Wien: Prima Kistenwaare fl. 28.— bis fl. 28.50, Banat fl. 27. Drahtbericht Berlin: Norm­ale Dualität Mark 2.15 bis Mark 2.25 per Schod, Tendenz: behauptet. — Drahitbericht London: Ungarische Waare. Prima blaue 5 s 3 d, rothe 4 s 3 d. Das Geschäft liegt sehr still bei ihm nac der Nachfrage. Borstenviehmarst. SteinpruchZL Mai.(Orig--Telegr.)·Bericht der Borstenviehhändler-Halle in Stein­­bruch.Tendenz:11nverändert flau.—Vorrath am 29.Mai 193­2·76 Stück,am 30.Mai wurden 2459 Stü­ck aufgetrieben.s3164,­­Stück abgetrieben,demnach verblieb am 31.Mai ein Stand wn 192·571 Stück. Wir-notizen:Mastschweinnungas rischeprinta·:Alte schwerevot143—bis44—kr.,mittxexe von43—kr.bis 44—»—kr.,junge schwere von 45—kr.bis 451«­2kr.,mittlere von 441 xz kn bis 45—kr.,leichte­ vo­n. 44— Er. bis 45— fr, Ungarische Bauernmaare schwere von. 43— fr. bis 44— tr., mittlere von 43— fr. bis 44— Tr., leichte von 43— fr. bis 44" fr, Rumänische, schwere von — tr. bis — fr, mittlere von — fr. bis — fr., leichte von — fr. bis — fr, Rumänische Original (Stade), shmere von — fr. bis — fr, leichte von fr. bis — fr, Serbiíde schwere von 43— fr. bis 44— fr., mittlere von 43— fr. bis 44— fr, leichte von 42— fr. bis 43— fr. ·»·­­Preise per Kixogramms Gewicht in Kreuzern.Usancemäßiger Abzug nur bei Mastschweinen vom Bru­ttei Lebendgewicht per Paar 45 Kilogramm. Bei Mast- und mageren Sch­weinen Abzug von 4% vom Kaufpreise zu Gunsten des Käufers. Bei Klassifizirung der Schweine wird deren volles [Lebend-] Gewicht als Ball angenommen.)

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