Siebenbürger Bote, März-Dezember 1849 (Jahrgang 59, nr. 30-183)
1849-11-26 / nr. 164
O weitere. Zeig-I seisögenilich siasiillass «eos.sittoit.skeiisgaud Hasnsag. Metsirinndschesnlsesx«sns siesieisahesr.«newAssoisc l. "Mit Porinersendung halbjährig & A. Oxessimnn findsneit 26.November 1800 hr. vierteljährig 2 fl. 20 hr. Siebenbürger Bote, Inserats aller Art werden in der Hochmeisterschen Suchhandlung ange- Das einmstige einer einspaltigen Petitzeile koffer a "r., für eine zweite und Dritte Wieerholung ® kr. CM. werde ihnen entweder Amtlicher Theil. Kundmachung. % A in der Handhabung der bisherigen Vorschriften Über die Legitimation der Reifenden und über die Ausstellung und Gültigkeit der Reifeurkunden, so wie über das Meldungswesen in den geschloßnen Städten Hermannstadt, Krenz start, Klausenburg und Maros Väsärhelg ein gleichförmiges Verfahren einzuführen, finde ich für die Dauer des gegenwärtigen Ausnahmeiuftanzrs folgendes festzulegen : « 1. Wer immer sich von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsorte entfernt, um id am einen Over an mehrere andere Orte zu begeben, und si) dort zeitlich over bleibend aufzuhalten, hat fi mit einer Amtlichen Reiseurkunde zu seiner eigenen und zur Ausweitung der mit ihm reifenden, in seiner Obsorge und Verpflegung flehenden Personen, zu versehen. 2. Zu Reifen innerhalb des Miliär-Distrikts, in welchem der gewöhnliche Aufenthalt des Reifenten gelegen ist, genügt ein Passierschein, welcher lediglich den Namen des Reifenden und seiner Begleitung, den Stand und die Beigäftigung , sowie den gewöhnlichen Aufenthaltsort verselben, dann die Gültigkeitspauier der Reifeurfunde zu enthalten hat. 3.Zur Aufstellung der Passierscheine sin einven Polizeibezirken der geschloßnen Städte Hermannstadt Kronstavt,Klausenvurgginok Maros Väsårheig vie Stadthauptleute,auf rein flachen Lanve die Distriits-Bezirke und Unterbezirkes Comissaire berechtigt zvie Ygsiersgegessnen.—über müntliches und ichiisnicheesuiache kinavaachuinfägpee auf die Dauer Eines Jackies ausgefertigt werden.Personen,welche ver ausstelleriven Beamten nicht bekannt sind,haben sich bei ihrem Einschreiten um einen Passierschein mit einem Certissierte ihrer Ortevbrigkeit auszuweiten. . 4.Zu Reisen außerdem Pulitair-Districte,in welchem der Notseute sich gewöhnlich aufhält,ist ein Paß er fürveelich.Jeder Paß hat ven Namen, Stunv,die Beschäftigung,den Geburts-und Wohnort dee Reisenden,die genaue Persone bescheeinigt esselben und der mit ihm Reisender h in seiner Obsorge und Verpflegung stehenden Personen, die Richtung und das Ziel der Reise, entlich die eigenhändige Unterschrift des Paßwerbers, insoferne er des Screibens fundig ist, zu enthalten. ·. " 5.Pässe zu Reisen innerhalb des Kronlandes Siebenbürgen werfen in den geschlossenen Staden von zei betreffenden Starrhauptleuten und auf dem flachen Lande von ven betreffenden Distrikts-Commissarren unter Mitfertigung der Herrn Militair - Distritts - Kommandanten oder ihrer Stellvertreter ertheilt. Päffe zu Reisen in andere Kronländer werden vom Givil- und Militair-Gouverneur ausgefertiget, jeodi fine die Militair - Districts-Kommandanten, dann in Absicht auf die Bewohner der Städte Hermannstatt, Kronstadt, Klausenburg und Maros Väsärhely die betreffenden Starthauptleute ermächtigt, zu Reisen in andere Kronländer wie mit der Visa des Militair- und Givil-Gouverneurs versehenen, und ihnen zur Verfügung gestellten Päffe an Diejenigen zu erfolgen, Hartıien gehörig ausgewiesen haben, — 6. Püfe zu Reifen ins Ausland werden nur vom Eigil- und Militair- Gouverneur ausgefielt. Jedoch sind die Starthauptleute in Hermannstadt und Kronstatt ermächtigt, und es werden nach Berürfniß an die, an der Landesgränge bestellten Bezirks-Commissäre ermäctigt werden, zu Reisen in die Moldau und Walachei die mit der nothwendigen Bifa des Militair- Kommando versehenen und ihnen zur Disposition gestellten Päffe an bekannte ud ganz unbedenkliche Parteien auf die Dauer von 2 Monaten zu verfolgen. 7. Die Erfolgung von Päffen zu Reifen in andere Kronländer und in das Ausland ist in der Regel, schriftlich anzujufen, zu Reifen im Kronlande Siebenbürgen können die Päffe mündlich angefucht werden. Die Parteien auf dem flachen Lande haben sichesfalls an die Distritts-Kommiffaire, und die Bewohner der Polizei Bezirke der Städte Hermannslatt, Kronstadt, Klausenburg und Maros Väsärhely an die betreffenden Stadthauptleute zu wenden. 8. Päffe zu Reifen innerhalb des Kronlandes Cibenbürgen können auf die Dauer von 6 Monaten ausgestellt werden. Andere Päffe sind nur für eine Reife gültig, für welche sie angefucht und ausgefertigt worden sind . Die 10.Dergleichen Vorschriften unterliegt auch die Ertheilung ‚der BanderSinn E np nicht at befleben, « isn Are « 11.Reisende,welche im Zuge ihrer Reieiie Städte Klausenburg,Kronstadt und Klarosvåsårheig, hauptmannsgaften als Sicerheitsbehörten aufgestell sind, pasiren oder unbedingt erfolgt werden wird, 12. Saft» und Einfehrwirthe, Wohnungsvermiether, und andere Parteien, innerhalb abgefiegen sind, oder des Polizeibezirks der genannten Städte entweder Reisende an Einheimische im gewöhnlichen Quartierwechsel eine neue Wohnung genommen haben, „sind verpflichtet, hierüber binnen 24 Stunden die Meldung an die betreffende F. £. Stavihauptmannschaft zu erstatten. 13. Diejenigen Personen, welche gegen vier in dieser Kundmachung enthaltenen Bestimmungen verstoßen, also insbesondere alle Scene, welche ohne die entsprechenden "Reifeurfunden oder mit falschen oder ungüistigen Ausweitungen reifen, ferner jene Reisenden, welche mit Umgehung der, an den Zugängen der geschleffenen Stätte aufgestellten Wachposten viele Stätte betreten, bei längerem Berwirren in den Legtern fi nicht innerhalb der festgelegten Frist bei der betreffenden E. V. Stadthauptmannschaft einfinden, dann alle jene Personen, welche die vorscriftsmäßige Meldung abgetretener Fremden, oder neu aufgenommener Wohnparteien unterlassen, «nnt, wenn nicht ihre strafgerichtliche Behandlung nach den bestehenden Gelegen einzutreten hat, "mit ‚Geldstrafen von 2—200 fl. oder mit Arreststrafen von 24 Stunden bis 3 Monaten zu belegen. — Andrerseits wird dem gesammten, zu der Handhabung dieser Borjgriffen "beteilten Civil - und Militairpersonale ein anständiges und Höfliches Verhalten gegenüber allen vorkommenten Parteien bei sonstiger renger Ahndung eingeschärft. 14. Vorstehende Kunomachung erhält uit dem 15. Dezember 1849 ihre geiegliche Gütigkeit. . « Heimannstatu seit 18.November 1849. Der k.k.Civil-iinv Militärs Gouverneur im Großfürstenthume Siebenbürgen,Feldmarschalls Lieutenant , Ludtvig Freiherr v.Nohlgemuth, X . Lapislaus Laczko aus Torna in Ungarn gebürtig, 35 Jahre alt, katho- lise, verheuratet, welcher bei erhobenen Tatbestande theils geständig, theils durch Zeugen Übermiefen ist, fredhe und unverschämte Schmähliever zur Herabwirdigung der Landesfürstlichen Hoheit auf Se. Majestät von Natter ge Dichtet, solhe in Mufit gefegt und zur Aufführung auf der Bühne geeignet gemacht zu haben, wo Kiefelden zu Klausenburg während der Rebellenregierung mehrmals vor den zahlreich versammelten Publikum abgefangen worden sind, wurde, vermöge finngemachten und in Vollzug gefegten Kriegsrechtsurtheils wegen Majestäts-Deleivigung zu zweijähriger Schanzarbeit im leichten Eisen verurtheilt, Nikolaus Szilagyi aus Sz. Mihályfalva Aranyofder Stupls in Siebenbürgen gebürtig, 54 Jahr alt, reformirt, Tedig, Doktor der Medizin und Professor der Chirurgie am 1. Lyzeum zu Staufenburg, welcher bei erhobenen Tatbeftanze zunächst beinzichtiget ist, eine Schmähfärirt, „Slud eines Rabiners Über das Haus Habsburg Lothringen, in welcher die empörendsten Füfrperfantic bekannt sind, oder welche si als unbewenkliche und "ER Gültigkeitstauer Jahr, den, zwar zu kann sich jedoch bei erfriedenzs bei längerer Abwesenheit if um Päffe und Pasfierspeine müffen jederzeit auf fontersten und bücher, einzuschreiten, ‚9. Gemeinde, welcher Ueberfegungs zu teutscher Sprache ausgefertigt werden, seine gefeglichen Anstände obwalten, bedingt die Reifen innerhalb der Paßinhaber angehört, Reifen nur über sowog bei dem Einstellten Wachposten Reifende, mit fi) längstens binnen ft, Stadthauptmannschaft bei die Erfolgung eines Aufenthaltsceines werpen in andere ‚Kronländer die Zeugnisse der Gemeinde zu melden, den Peptern ‚Siebenbürgens Vorstände , welche längere Zeit 24 Stunden in nach und der mit als bei dem Austritte bei den ihren Neffe-Urfunden auszumeifen, in feinem Beifügung und an den den ‚gedachten Städten ihrem Eintreffen gegen Hinterlegung in PH & [2 verweilen, haben bei der P, ihrer ReifeurfunK alle über Ein die Erneuerung bed Hafles die einer „deutschen over -ins Ausland immer in «» denen ehe EENEIKaR kuss fi ‚den gedructen flets Arbeitgeber anzufuchen, in: der welcher persönlich ; BlanquetSprache der ihnen, wenn te —— --— | S ins wi