Siebenbürger Bote, März-Dezember 1849 (Jahrgang 59, nr. 30-183)

1849-11-26 / nr. 164

O weitere­. Zeig-I seisögenilich siasiillass «eos.sittoi­t.skeiisgaud Hasnsag. Metsirinndschesnlsesx«sns siesieisahesr.«newAssoisc­ l­. "Mit Porinersendung halbjährig & A. Oxessimnn findsneit 26.Novem­ber 180­0 hr. vierteljährig 2 fl. 20 hr. Siebenbürger Bote, Inserats aller Art werden in der Hochmeisterschen Suchhandlung ange- Das einms­tige einer einspaltigen Petitzeile koffer a "r., für eine zweite und Dritte Wie­­erholung ® kr. CM. werde ihnen entweder­ ­ Amtlicher Theil. Kundmachung. % A in der Handhabung der bisherigen Vorschriften Über die Legitimation der­ Reifenden und über die Ausstellung und Gültigkeit der Reifeurkunden, so wie über das Meldungswesen in den geschloßnen Städten Hermannstadt, Krenz start, Klausenburg und Maros Väsärhelg ein gleichförmiges Verfahren einzu­­führen, finde ich für die Dauer des gegenwärtigen Ausnahmeiuftanzrs folgen­­des festzulegen : « 1. Wer immer sich von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsorte entfernt, um id am einen Over an mehrere andere Orte zu begeben, und si) dort zeitlich over bleibend aufzuhalten, hat fi mit einer Amtlichen Reiseurkunde zu seiner eigenen und zur Ausweitung der mit ihm reifenden, in seiner Obsorge und Verpflegung flehenden Personen, zu versehen. 2. Zu Reifen innerhalb des Miliär-Distrikts, in welchem der gewöhnliche Aufenthalt des Reifenten gelegen ist, genügt ein Passierschein, welcher lediglich den Namen des Reifenden und seiner Begleitung, den Stand und die Beigäftigung , sowie den gewöhnlichen Aufenthaltsort verselben, dann die Gültigkeitspauier der Reifeurfunde zu enthalten hat.­­ 3.Zur Aufstellung der Passierscheine sin einven Polizeibezirken der ge­­schloßnen Städte Hermannstadt Kron­stavt,Klausenvurgginok Maros Väsårheig vie Stadthauptleute,auf rein flachen Lanve die Distriits-B­ezirke­ und Unter­­bezirkes Comissaire berechtigt zvie­ Ygsiersgegessnen.—über­ müntliches und ichiisnicheesuiache kinavaachuin­fägpee auf die Dauer­ Eines Jackies aus­­gefertigt werden.Personen,welche ver­­ ausstelleriven Beamten nicht bekannt sind,haben sich bei ihrem Einschreiten um einen Passierschein mit einem­ Certis­sierte ihrer Ortevbrigkeit auszuweiten. . 4.Zu Reisen außerdem­ Pu­litair-Districte,in welchem der Notseute sich gewöhnlich aufhä­lt,ist ein Paß er fürveelich.Jeder Paß hat ven­ Namen, Stunv,die Beschäftigung,den­ Geburts-und Wohnort dee Reisenden,die ge­­naue Persone bescheei­nigt esselben und der mit ihm Reisender h in seiner Obs­­orge und Verpflegung stehenden Personen, die Richtung und das Ziel der Reise, entlich die eigenhändige Unterschrift des Paßwerbers, in­soferne er des Screi­­bens fundig ist, zu­ enthalten. ·. " 5.Pässe zu Reisen innerhalb des Kronlandes Sieben­bü­rgen werfen in den geschlossenen Stad­en­ von­ zei­ betreffenden Starrhauptleuten und auf dem flachen Lande von ven betreffenden Distrikts-Commissarren unter Mitfertigung der Herrn Militair - Distritts - Kommandanten oder ihrer Stellvertreter ertheilt. Päffe zu Reisen in andere Kronländer werden vom Givil- und Militair-Gou­­verneur ausgefertiget, jeodi fine die Militair - Districts-Kommandanten, dann in Absicht auf die Bewohner der Städte Hermannstatt, Kronstadt, Klausenburg und Maros Väsärhely die betreffenden Starthauptleute ermächtigt, zu Reisen in andere Kronländer wie mit der Visa des Militair- und Givil-Gouverneurs versehenen, und ihnen zur Verfügung gestellten Päffe an Diejenigen zu erfolgen, Hartıien gehörig ausgewiesen haben, — 6. Püfe zu Reifen ins Ausland werden nur vom Eigil- und Militair- Gouverneur ausgefielt. Jedoch sind die Starthauptleute in Hermannstadt und Kronstatt ermächtigt, und es werden nach Berürfniß an die, an der Landes­­gränge bestellten Bezirks-Commissäre ermäctigt werden, zu Reisen in die Mol­­dau und Walachei die mit der nothwendigen Bifa des Militair- Kommando versehenen und ihnen zur Disposition gestellten Päffe an bekannte ud ganz un­­bedenkliche Parteien auf die Dauer von 2 Monaten zu v­erfolgen. 7. Die­ Erfolgung von Päffen zu Reifen in andere Kronländer und in das Ausland ist in der Regel, schriftlich anzujufen, zu Reifen im Kronlande Siebenbürgen können die Päffe mündlich angefucht werden. Die Parteien auf dem­ flachen Lande haben si­chesfalls an die Distritts-Kommiffaire, und die Bewohner der Polizei Bezirke der Städte Hermannslatt, Kronstadt, Klausenburg und Maros Väsärhely an die betreffenden Stadthauptleute zu wenden. 8. Päffe zu Reifen innerhalb des Kronlandes Ci­benbürgen können auf die Dauer von 6 Monaten ausgestellt werden. Andere Päffe sind nur für eine Reife gültig, für welche sie angefucht und ausgefertigt worden sind . Die 10.Dergleichen­ Vorschriften unterliegt auch die Ertheilung ‚der Bander­­Sinn E np nicht at­ befleben, « isn Are « 11.Reisende,welche im Zuge ihrer Reieiie Stä­dte Klausen­burg,Kronstadt und K­larosvåsårheig, hauptmannsgaften als Sicerheitsbehörten aufgestell sind, pasiren oder unbedingt erfolgt werden wird, 12. Saft» und Einfehrwirthe, Wohnungsvermiether, und andere Parteien, innerhalb abgefiegen sind, oder des Polizeibezirks der genannten Städte entweder Reisende an Einheimische im gewöhnlichen Quartierwechsel eine neue Wohnung genommen haben, „sind verpflichtet, hierüber binnen 24 Stunden die Meldung an die betreffende F. £. Stavihauptmannschaft zu erstatten. 13. Diejenigen Personen, welche gegen vier in dieser Kundmachung ent­­haltenen Bestimmungen verstoßen, also insbesondere alle Scene, welche ohne die entsprechenden "Reifeurfunden oder mit falschen oder­ ungüistigen Ausweitungen reifen, ferner jene Reisenden, welche mit Umgehung der, an den Zugängen der geschleffenen Stätte aufgestellten Wachposten viele Stätte betreten, bei längerem Berwirren in den Legtern fi nicht innerhalb der festgelegten Frist bei der­ be­­treffenden E. V. Stadthauptmannschaft einfinden, dann alle jene Personen, welche die vorscriftsmäßige Meldung abgetretener Fremden, oder neu aufge­­nommener Wohnparteien unterlassen, «nnt, wenn nicht ihre strafgerichtliche Be­­handlung nach den bestehenden Gelegen einzutreten hat, "mit ‚Geldstrafen von 2—200 fl. oder mit Arrestst­rafen von 24 Stunden bis 3 Monaten zu be­­legen. — A­ndrerseits wird dem gesammten, zu der Handhabung dieser Bor­­jgriffen "beteilten­­ Civil - und­ Militairpersonale ein anständiges und Höfliches Verhalten gegenüber allen vorkommenten Parteien bei sonstiger renger Ahn­­dung eingeschärft. 14. Vorstehende Kunomachung erhält­ uit dem 15. Dezember 1849 ihre ge­­iegliche Gü­tigkeit. . « Heim­an­nstatu­ seit 18.November 1849. Der k.k.Civil-iinv Militärs Gouvern­eur im­ Großfü­rstenthume Sieben­bü­rgen,Feldmarschalls Lieutenant , Ludtvig Freiherr v.N­ohlgem­uth, X . Lapislaus Laczko aus Torna in Ungarn gebürtig, 35 Jahre alt, katho-­­ lise, verheurat­et, welcher bei erhobenen T­atbestande theils geständig, theils durch Zeugen Übermiefen ist, fredhe und unverschämte Schmä­hliever zur Herab­­­wirdigung der Landesfürstlichen Hoheit auf Se. Majestät von Natter ge­ Dichtet, solhe in Mufit gefegt und zur Aufführung auf der Bühne geeignet gemacht zu haben, wo Kiefelden zu Klausenburg während der Rebellenregierung mehrmals vor den zahlreich versammelten Publik­um abgefangen worden sind, wurde, vermöge finngemachten und in Vollzug gefegten Kriegsrechtsurtheils wegen­ Majestäts-Deleivigung zu zweijähriger Schanzarbeit im leichten Eisen verurtheilt, Nikolaus Szilagyi aus Sz. Mihályfalva Aranyofd­er Stupls in Sie­­benbürgen gebürtig, 54 Jahr alt, reformirt, Tedig, Doktor der Medizin und Professor der Chirurgie am 1. Lyzeum zu Staufenburg, welcher bei erhobenen T­atbeftanze zunächst beinzichtiget ist, eine Schmähfärirt, „Slud eines­­ Rabi­­ners Über das Haus Habsburg Lothringen, in welcher die empörendsten Füfr­­perfantic­ bekannt sind, oder welche si als unbewenkliche u­n­d "ER Gültigkeitstauer Jahr, den, zwar zu kann sich jedoch bei erfriedenzs bei längerer Abwesenheit if um Päffe und Pasfierspeine müffen jederzeit auf fonters­ten und bücher, einzuschreiten, ‚9. Gemeinde, welcher Ueberfegungs zu teutscher Sprache ausgefertigt­ werden, seine gefeglichen Anstände obwalten, bedingt die Reifen innerhalb der Paßinhaber angehört, Reifen nur über sowog bei dem Ein­­stellten Wachposten Reifende, mit fi) längstens binnen ft, Stadthauptmannschaft bei die Erfolgung eines Aufenthaltsceines werpen in andere ‚Kronländer­­ die Zeugnisse der Gemeinde zu melden, den Peptern ‚Siebenbürgens Vorstände , welche längere Zeit 24 Stunden in nach und der mit als bei dem Austritte bei den ihren Neffe-Urfunden auszumeifen, in feinem Beifügung und an den den ‚gedachten Städten ihrem Eintreffen gegen Hinterlegung in PH & [2 verweilen, haben bei der P, ihrer Reifeurfun­­K alle über Ein die Erneuerung bed Hafles die einer „deutschen over -ins Ausland immer in «» denen ehe EENEIKaR kuss fi ‚den gedructen flets Arbeitgeber anzufuchen, in: der welcher­­ persönlich ; Blanquet­­Sprache der ihnen, wenn te —— --—­­ | S­ ins wi

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