Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)

1850-04-08 / nr. 56

Uf- 56. | Hermannstadt au S. April “rast­et wöchentlich Amal Mon­tag, Mittwoch ‚Freitag und Samstag = Giebenbürger Bote. @ A. sierteljährig BA.20Rr. 1850. Iujerars aller Art werden in a0 @Gohmeiker'schen Buchhandlung ange­nommen. Das einmelige Uinrüden einer einspaltigen Petitzeile kotet ® "r., für eine zweite und drikte Mis­­verholung B kr. CM. pm nenn zn ee ee Zerzte ur mag pn enunan.y: 5 Amtlicher Theil. Das am 1. April I Siebenbürgen enthält: Nr. 1. Berordnung des E. 8. Zivil- und Militärgouverneurs vom 18. Fe­­bruar 1850 an sänmtliche Militär-Distrifts-Kommandanten , betref­­fend die Behandlung der um Bewilligung einer Entschädigung einlan­­genden Geruche, Verordnung des f. E. Zivil- und Militärgouverneurs vom 27. Fe­­bruar 1850 an sämmtliche Militär-Distrikts-Kommandanten und von Grafen der sächsischen Nation und­ Distrikts-Oberkommissär von Sal­­men, betreffend die Art der Kundmachung der Gefege und Berord­­nungen. Derordnung bed 8, 8. Zivil- und Militärgouverneurs vom 28. Fe­ 3. erschienene­­ I, Heft "des Landesgeorgblattes für Ne­bruar 1850 Über den Gebrauch ver­deutschen Sprache im Berfehte der Regierungsbehörden. Derordnung des 1.­­. Zivil- und Dilitärgouverneurs vom 5. März 1850 an die Distriktsämter von Staufenburg, Karleburg, KRetten, Upwardily, Togaratch und den Grafen der fählichen Nation und Di­ Ak­tis-Oberkommissär von Salmen, womit die Ortsgeistlichen von der Bekleidung der Gemeindeämter ausgeschlossen werden. Das heute erscheinende IL. Stüd enthältz EL Verordnung des & 8 Ginitz. und Militär-Gouverneurs vom 4. März 1850 an sammtliche Distrikts-Aemter über die Erzielung von Arbeits­­aushilfen gegen Lohn durch die ehemaligen Unterthanen. Berordnung des f. f. Civil- und D Militär-Gouverneurs vom 5. März 1850 an sämmtliche 8. E Distrikts-Aemter 5 über die Unterflagung d­rürftiger Grundwirthe aus den Kriegssteuergeldern. Beroronung des £. f. Civil- und Militär-Gouverneurs vom 5. März 1850 an sämmtliche Militär-Dikritts-Kommandanten 3 betreffend die zu ergreifenden­­ Vorsichtemaßregeln wegen der in einigen Gegenden des Landes ausgebrochenen Roßkrankheit der Pferde. Verordnung des F. f. Zivil- und Militär-Gouverneurs vom 8. März 1850 an die Stadthauptleute von Hermannstadt und Kronstadt 5 be­­treffend die Haltung der deutschen Tagsblätter von Domänen gegenüber. Kundmachung des f. f. Zivil- und Militär-Gouverneurs vom 8. März 1850 Über die monatliche baare Auszahlung der Schlafkreuter an die Quartierträger. Nichtamtlicher Theil. Hermannstadt,. Die Wiener Zeitung vom 30. März bringt unter ihren amtlichen Nachrichten aus dem XXXIV. Btnd des allgemeinen Reichs­­geseß-und Regierungsblatt den allerunterthänigem­ Vortrag des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentlice Bauten, über die Errichtung von Handels­­und Ge­werbefammern in allen Kronländern des Reiche. Siebenbürgen erhält zwei Handelsfammern und zwar Klaufenburg Nr. 33 und Kronflatt Nr. 34. Zur Klaufenburger Hanvelefammer gehört der Stlaufenburger und KRetteger Bezirk, Zur Kronstänter Hanvelefammer der Hermannslätter Diftritt mit den Filial-Ditritten Bıfrig und Kronstadt, und der Fogarafıher und Usvarhelyer Diftritt. A Sächsisch-Neen, 2. Apri, Wie wir vernommen haben, war­ der verehrte Graf der sächsischen Nation auf einer Inspektions­­reise in den legten Tagen im Mediafiher und Schäfburger Cruhl, wo die ganze Bevölkerung den gefeierten Mann mit dem größten Zubel empfing. — Wir geben uns der frohen Hoffnung hin, daß auch wir armen Neener bald das hohe Glukf geniesen werden, den in unserer Mitte zu sehen, der dazu berufen ward, auch unser väterlicher Vera­­ther und Befchtiger zu Sein. Wie ein unglück­hes Kind seines in weiter Ferne weilenden Vaters, so harren auch wir mir schmerzlicher Ungeduld seiner Ankunft entgegen. Wien, 2. April, Die Betfoffung vom 4. März is plögli zu großen Ehren gelangt. In Prag, in Agram und an andern Orten, wo sich bisher gewisse Organe der Presse schmollend oder polemisch gegen sie verhalten haben, feiert sie jegt wahre Bachanalien. Die czechische „Union“ die „Süd­­slawische Zeitung“ ziehen an ihrem Triumphmagen und tanzen als Eatyren maöfirt um sie her; Eve die V­erfoffung vom 4. März! Evoe die oftroyirte Charter Evoe, Zivio! Woher biete plögliche Zärtlichkeit, Diese brennente Liebe „unter einer Par­­tei, die gestern noch die Palackyschen Borfäl­ge theils, unverboten adoptirte, theils als offene Frage unter der Hand liebfolle? Doch die Herrn machen ja sein Geheimnis daraus, aus welcher Hippotrene sie sich so plöglich beranfe­­ten — 8 if feine andere, als die Wien - Münchner Erklärenz! Seitdem jene Heren erfahren, waß ihr Drängen auf die Loslösung Oesterreicd von Deutsch­­land erfolglos geblieben ist und waß dies atthistorische staatsrechtliche Berhält­­nis zum Bunde nit zu einem bloß völkerrechtlichen abgeschwächt werden sol­­lt die Verfassung vom 4. März, der viel verschrieene Sentralisationeflaat, plög­­li­ ihr Adoptivsohn, ihr Benjamin geworden. Sprechen wir offen und ohne Maske mit­einander. Die Verfassung vom 4. März in das Programm der Regierung zur Refonflituirung Oesterreiche. Auf wie viel Wirerwillen es auch bei den verschiedenen politischen und natio­­nalen Parteien gelegen, es ist doc allmälig von so ziemlich allen Organen der Österreichischen Presse als der einzige praktische Nechtsboven adoptirt worten, auf welchem eine konstitutionelle Dronung der Verhältnisse sich anstreben läßt. Ohne Daß wir und darüber im Einzelnen verständigt haben, ist uns Allen die Noshwendigkeit fühlbar geworden, tiefen Boden festzuhalten, Valacky’s plön­­liche Söverationspläne sind daher abgesehen von der Unausführbarkeit der ein­­zelnen Punkte von den meisten Journalen vom Standpunkte der Inopportuni­­tät, des Unzeitgemäßen bekämpft worden, Zu welcher Fahne wir auch gehören mögen, dies Eine ft uns allen gemeinsam für, — der nächste Reichstag ist das Ziel, das wir anstreben müssen, Deutsche oder Linsen, Regierung oder Opposition : der Eine Gedanke muß von Allen, die nicht die Auflösung Oesterreichs wünschen, feigehalten werden, ein Reichstag muf zusammenberufen werden. Die Zusammenberufung dieses Reichstages kann aber, so wie die Dinge sich gestaltet haben, nur auf Grundlage der Verrasung vom 4. März erzielt werden und darum müsen wir Alle an dieser Grundlage festhalten. Mehr braucht sie uns nicht zu sein, mehr verlangt auch die Regierung selbst nicht, daß sie uns sein sol, denn sie hat im diese Verfassung selbst den S. 123 hineingestellt, welcher ja lautet: „Aenderungen dieser Reiheverfassung künnen im ersten Reichstage im gewöhnlichen Wege der Gereggebung beantragt werden.“ Die Regierung hat somopt fich als dem Lande die Revisionsfähigkeit vorbehalten, Und auch hier­­in und wohl alle Parteien einig, Gentralisten oder Föderalisten, Deutsche, Sla­­ven, Ungarn, Regierung, Opposition, Cimnisteriste oder Liberale, daß revidirt werden wird, revidirt werden muß. Alle Polemik gegen dauernde historische Verhältnisse vom Stanzpunkte der provisorifigen unrevidirten BVerfassung, ist daher eine unzulängliche, unzuläßtige. Ein solches bauerntes, nothwendiges, durch Verträge festgestelltes V­erhärtnis ist Die Beziehung Oesterreichs zu Deutsch­­land Dieses historische vertragsmäßige Verhältnis ist nür die Verfassung vom A. März namentlic in Bezug auf die deutsch-österreichischen Bundesländer seineswegs aufgehoben. Die Frage, um die es sich trebt, kann nur die Ein­­beziehung der nicht-österreichischen Theile der Monarchie sein und hierüber wird allerdings ter N Reichetag entsceiven! Dieser Reichstag Is de9 Newbegoous für uns Ab­. Und weil auf diesem Neichttage die Kräfte sich gegenseitig messen werden, so finden wir es auch natürlich, was Scter­s Vorsorge trifft, nicht ohnmächtig auf tiefem Reichstage zu erscheinen. Im biefer vorsorglichen Politik, wir er­­kennen es offen an, geben die Führer der czechisch-froatisch serbischen Partei uns Allen voran. Von Prag bis Agram, bis Längs zu den Küsten des adriati­­schen Meers und den Grenzen der Türkei werden­­ Verbindungen angeknüpft, gehegt und ausgebildet zwiscen nationalen Braktionen, die sein gemeinsames Bindemittel haben, als die Zravitionen einer und derselben Stammesquelle; in PER

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