Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-04-08 / nr. 28

No. 28 ‚Siebenbürger Fair alergnänig] net Wochenblatt.­­ — ‚Bewilligung, Ri Kro­nstadt, 8. April, ji « 1847. ö nf 38 ‚Oesterreichische Monarchie. 0. Siebenbürgen, Landtagsnachrichten. (42. Sigung. Schluß ) Der eine Hermannstädter Abg. Was das Schenfarecht anbelange, nehme er die Bestimmungen des 12. $. des Deputationgoperated an, wor nach den unterthänigen Ge­­meinden von Michael His Neujahr und dort, wo ee nöthig is, au bei andern Gelegenheit das Schenkerecht zugestanden werden sol, wobei sich von selbst verstehe, daß man die Realisie­ung­­ dieser Einrichtung zu Gunsten der ganzen Gemeinde betreiben solle. "Die übrigen $. nehme er an und bemerfe "blos zum 17. $. daß vie­l e,welche ein Regal Di­nner Motamseizen sollten.­­ N­abe‘ er eine Bemerkung über eine Privatansüht‘; ‚er bedaure, daß der‘ ehrenwerthe Redner nicht gegen­­wärtig sei, da er aber öffentlich gesprochen habe, so künne dies, oohe seine Stellung und seine Achnung der öffentlichen Meinung zu­ verlegen, mit­­ Stillschweigen nicht Übergangen werden. Bezüglich­h der vom Kölner Administrator Gr. N. T. auf die Neißerung des’ Krons­­tädter Deputirten gemachten Bemerkung, als ob derselbe bLo3 dann freisinnige S Ideen » unterftüge,, "wenn sie mit dem eignen Vortheil verbunden seien, "entgegne er" T., daß er nicht anerkennen könne, er sei der Herr’ Graf Nichter über die Handlungen des Kronstädter oder eines andern Abg., 2. der Herr Graf habe’aus der Erklä­­rung des Skronstädter Abg. das übergangen, daß bei der Einrichtung der Frolmenablösung die dasigen Un­­terthanen sich in einer so vortheilhaften Lage befänden, daß sie Feine größern D Vortheile ansprechen konnten , er führe nur so viel als Beispiel an, daß ein Wirth, wer eine ganze Seffion inne habe, an Frohnenablösun­g müht mehr als$ 2 fl. und "einige" Kreußer WB. IB.) bezahle. Diese Ansicht Kronstadts halte er für im Spitereffe" ver dafigen Herrschaft vorgebracht imd glaube­,"der Kron­­städter Abg. habe dazu Grund und Ursache gehabt, sei­­neswegs aber eine Zurechtweisung verdient, so wie er (der Redner) daraus nichts auf sich oder seinen Kreis beziehe. Diese feine Aeußerung bitte er zu Protokoll zu nehmen. (Die fühl. Abg. sfimmen alle bet.) Ein Negalist fimmt für den Antrag des Gr. FT. mit dem Bemerken, waß das Gesetz zwischen einem Ein­­fehrwirthshaufe und einer andern Schenke seinen Unter­schied mache, daher den Grundherrn in allen Schenken auch während der Zeit von Michaeli bis Meihnechten geistige Getränke auszuscheinen gestattet sein solle. Ein Zar an der Abg. erklärt sich im Sinne seines Ober­spans mit dem Beifuß, es­ solle für das Branntwein­­brennen von jedem Kesser eine­ Türe vom fl. CM. abgenommen werden. Ein Abg. vom ®. Hunyad und ein­­ Gerichtstafelbeifiger erklären ss für den Antrag des Gr. FT. Ein Abg von Rothel­­burg des­gleichen, ein Regalist ebenso, nur, wünsce er beizufügen, man solle­ die Negalien nicht weiter aus­­dehnen, als das Gesez sie bestimme,.ı Der Oberg. vonlinteralba und ein Reg. sprechen sich für den Antrag des Gr Frans. Vielen Enunciation:­ Die Abg. von­­ Zilahb und Bier eozf stim­men: dem Gr. FE. x bei. Ein Fogar. A6gı, wenn aus­ dem 17. $.. die Klausel wegbleibe, daß außer den angeführ­­ten dem Grundheren­­ sein, andre Regal: zustehen:­ so müsse man doch etwas im Gefeg darüber anführen, daß der Grundherr die im seiner Donation angeführten­ Ne­­galien nicht nach. Belieben vermehren: fünness Der Dberg. von Unteralba: ‚dies­ ı sei unausführbar,­ da die Negalien nicht einzeln in den­ Donationsinstrumen­­ten angeführt seien:­­ maibht 5. edk. » Nim faßte bei­ Präsident.d­as«kaul.tat der Be­­rathungen in folgender Weises zusammen:in Betreff des den Unterthanen zustehenden Schenkirechtes gaben sich zwei Hauptansichten fund, ein Theilı der Stände, stimmte für das Operat der :system. »Deputation, welches in­ die­­ser Beziehung die Bestimmung, enthält: „das, den ein­­zelnen Frohnbauern von Michaeli bis Neujahr zugestan­­dene Schenfgrecht wird m­n? der Weise auf die, unterthä­­nigen Gemeinden übertragen,ı Daß, so mie, bieher, wäh­­rend’ Diesen Zeit die­­ Grundherrn: nursin. dem fir Nei­­fende dienenden ‚Einfehrwirchehänfern die, Schenfegerech­­tigkeit ausübten, dieser Gebrauch auch, fernerhin genau beobachtet "werden solle; Dar ferner die” Cinfünfte,des Schenfsrechts von Michaeli, bis, Neujahr Fünfzig, den­ un­­terthänigen Gemeinden zugehören, so. hat Das diesfälli­­ge Recht der einzelnen’ Frohnbauern hiermit aufzuhö­­ren.’ Ein andrer Theil, der, Stände unterstüßt den Antrag des Gr. $. %.; der Präsident trägt­ denselben vor. Zwischen­ beiden Vorschlägen finde ich mehr einen > ” _ — .

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