O. T. von Hefner: Zweitausend Wappen bürgerlicher Geschlechter Deutschlands und der Schweiz

Vorbemerkung

Vorbemerkung. Wie verschiedener Ansicht man auch über das Recht der Führung eines bürgerlichen Wappens und dessen Werth, da sich keine Privilegien daran knüpfen, sein mag: so steht doch fest, dass einerseits eine Verleihung desselben durch Kaiser, Fürsten und Pfalzgrafen (Comites palatini) unter Ausfertigung förmlicher Wappenbriefe, andererseits die Führung eines und desselben angenommenen Wappens durch mehrere Generationen eines bürgerlichen Geschlechtes stattgefunden hat. Somit ist eine Sammlung bürgerlicher Wappen nach dokumentären Quellen sowohl für den Historiker und Genealogen von unbestreitbarem Werth, als es eine Pflicht der Pietät ist, diese Merkmale der Familien zu sammeln und durch die Veröffentlichung der Zukunft zu bewahren. Als Quellen wurden benüzt: Wappenbriefe, Grabsteine und andere öffentliche Denkmäler, ältere Stammbücher, handschriftliche Familien- und Wappenbücher von bürgerlichen Geschlechtern einzelner Städte, Siegel auf Urkunden, Portraite aus älterer Zeit, auf denen häufig die Wappen der Dargestellten sich finden, und endlich gefällige Mittheilung einzelner Notabilitäten mit familien­geschichtlichen Notizen. — Liegt schon in dem allen eine Rechtfertigung der Herausgabe eines bürgerlichen Wappen­buches, so gibt das bisherige höchst tadelnswerthe Verfahren, welches viele unserer Wappen­maler und Siegelstecher dadurch geübt haben, dass sie ohne alle Prüfung aus den vorhandenen Wappenbüchern die Wappen adeliger Familien anstatt bürgerlicher auf Ringen, Gemälden ete. ange­bracht haben, einen weiteren Grund dafür ab, die bürgerlichen Wappen mit kritischer Prüfung zu einem Ganzen in einem besonderen Theile unseres Wappenwerks zu vereinigen und dadurch den Adel vor weiteren Missbräuchen, den Geschichtsforscher vor möglichen Irrthümern zu schützen. Was nun die äussere Behandlung der vorliegenden Abtheilung betrifft, so werden in jedem Heft 400 Wappen in alphabetischer Folge gegeben, die Farben, wenn sie bekannt sind, im Texte aufgeführt, wie überhaupt die genealogischen Notizen in enger Verbindung mit dem dargestellten Wappen stehen. Hierdurch ist es auch Jedem ermöglicht, zu prüfen, ob er oder seine Vorfahren mit dem jedesmaligen Wappen in Verbindung stehen, und er zur Wiederaneignung desselben be­rechtigt sei oder nicht. Schlüsslich erübrigt uns nur noch, den vielen Freunden in Nah und Fern zu danken, welche mit reichlichem Material zu diesem Zwecke beitragen, indem wir an Andere, welchen ähnliche Mittel zu Gebote stehen, noch die Bitte richten, sich mit uns zur grösstmöglichen Vervollständigung dos Unternehmens zu verbinden. MÜNCHEN und NÜRNBERG, den 25. Mai 1854. Der Herausgeber: Der Verleger: 111*. O. T. von Hefner. »In Ii UN JI. erz.

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