Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)

1842-04-08 / nr. 28

126 desselben Landtages wiederholt anerkannten Union der drei ständischen Nationen beschränkt sei, und daher niemals in die Rechte einer derselben eingrei­­fen dürfe (quia vero status et Ordines trium nationum arcto Unionis vinculo colligati essent, Unio — expresse exigit — ut una Natio aliam in suis juribus, Privilegiis et approbatis Constitutionibus sine religionis et personarum respectu conservet.) Was folge aber aus diesen Prämissen ? Theses zum Disputiren, und eben deswegen die Nothwendigkeit eines neuen Capitels. 6. Theses zum Disputiren. 1) Der erlfte Artikel von 1791 erkennt drei ständische Nationen in Siebenbürgen mit eignen­ ­ Rechten , Privilegien und Verfassungen (suis in­­ribus, privilegiis et approbatis constitutioni­­bus) an. 2) Eine Nation ohne die Befugniß einen na­­tionalen Willen zu haben und auszusprechen ist seine Nation, und ein Geseß, welches sie gleich­­wohl dafür erklärte, wäre ein widersprechendes Geseß. 3) Wer behauptet, daß nach dem eilften Ars­tifel seine der drei ständischen Nationen Sieben­­bürgens das Recht habe, auf dem Landtage ihren Willen als Nation auszusprechen, der behauptet, daß eine Nation zwar anerkannte und unantastbare Rechte haben, aber dieses nicht öffentlich ausspre­­cen , und sich selbst, wenn sie als Nation ange­­griffen wird , nicht als Nation vertheidigen dürfe, daß also der erlfte Artikel sich selbst widerspreche. 4) Was den Rechten einer der drei ständischen Nationen widerspricht, das kann und darf durch die Majorität der Stimmen niemals zum Landes­­­­geseß erheben; was ihnen nicht widerspricht, das soll durch die abweichende Ansicht der Minorität nicht aufgehalten und gelähmt werden. Das ist der Geist des eilsten Artikels , wer ihn anders aus­­legt, der versteht ihn nicht, und legt den Geseß­­gebern von 1791 Absichten unter, die aus den Worten des Geseßes nicht erwiesen werden können. 5) Was die Repräsentanten einer Nation ein­­stimmig, und in Gemäßheit ihrer Instructionen er­­klären und­ wollen , oder was die Majorität dersel­­ben erklärt und will, das muß nach dem Urtheile der gesunden Vernunft und des natürlichen Rechtes als das Urtheil und der Wille der von ihnen re­­präsentirten Nation­­ gelten. Ein anderer Erkennt­­nißgrund eines Nationalwillens ist nicht möglich. 6) Der e­­fte Artikel von 1791 hat diese bei­­den Arten des Ausdrucks eines nationalen Willens nicht abgeschafft , sondern bloß eine an sich unwe­­sentliche Form jenes Ausdruckes verändert. Wur­­den vorhin die Stimmen der Repräsentanten jeder Nation außer dem Landtage gezählt, und der Austrag derselben dann als eine Collectiv- oder Curiatstimme der betreffenden Nation in der Land­­tagsversammlung abgegeben, so geschieht jeht die Zählung der Stimmen in dem Landtage selbst. Nicht der Werth­ und das Gewicht der Stimme ist verändert , sondern nur die summirenden Per­­sonen sind andere geworden. 7) Was die sämmtlichen Repräsentanten einer der drei ständischen Nationen im Landtage erklären und wollen , das ist der Wille der von ihnen re­­präsentirten Nation, und hat nicht blos den Werth eines Bruches , dessen Zähler die Anzahl der Re­­präsentanten, dessen Nenner die Anzahl der sämmt­­lichen Landtagsglieder ausdrückt (also bei den Re­­präsentanten der sächsischen Nation den Werth des ungefähren Bruches 5%%==75) sondern des Bruches +, und in allen den Fällen, wo der Widerspruch eines durch den Landtag gefaßten Beschlusses mit den Rechten einer der drei Nationen offenbar ist , ein absolut aufhebendes und die Güftigkeit des Beschlus­­ses vernichtendes Gewicht. 8) Wer behauptet, daß nach dem e­lften Ar­­tikel von­ 1791 die Erklärung der Mehrheit der Repräsentanten einer der drei Nationen nicht als der Gesammtwille der von ihnen repräsentirten Na­­tion betrachtet werden dürfe, und nicht die verfas­­sungsmäßige Geltung eines nationalen Willens habe , der behauptet, daß der erlste Artikel sich selbst widerspreche. Denn einmal seit dieser Arti­­kel selbst die Majorität in ihren Wirkungen der Stimmeneinhelligkeit glei), dann aber erklärt er auch die drei Nationen der Ungarn, Sekler und Sachsen für wirkliche Nationen, mithin für recht­­liche Gesammtheiten oder Körperschaften. Nun ist aber, so lange die Menschen Menschen sind, die Entscheidung durch Stimmenmehrheit, da die Stimmeneinhelligkeit eine Ausnahme und nicht eine Regel ist, fast so gut als das einzige Mittel, durch welches eine Körperschaft, mithin auch eine Nation ihren Willen äußern kann, und auf keiner andern Ansicht ruht auch der eilfte Artikel. Nehmen wir also an, daß der Wille der Majorität einer Na- ;

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