Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)
1842-04-08 / nr. 28
126 desselben Landtages wiederholt anerkannten Union der drei ständischen Nationen beschränkt sei, und daher niemals in die Rechte einer derselben eingreifen dürfe (quia vero status et Ordines trium nationum arcto Unionis vinculo colligati essent, Unio — expresse exigit — ut una Natio aliam in suis juribus, Privilegiis et approbatis Constitutionibus sine religionis et personarum respectu conservet.) Was folge aber aus diesen Prämissen ? Theses zum Disputiren, und eben deswegen die Nothwendigkeit eines neuen Capitels. 6. Theses zum Disputiren. 1) Der erlfte Artikel von 1791 erkennt drei ständische Nationen in Siebenbürgen mit eignen Rechten , Privilegien und Verfassungen (suis inribus, privilegiis et approbatis constitutionibus) an. 2) Eine Nation ohne die Befugniß einen nationalen Willen zu haben und auszusprechen ist seine Nation, und ein Geseß, welches sie gleichwohl dafür erklärte, wäre ein widersprechendes Geseß. 3) Wer behauptet, daß nach dem eilften Arstifel seine der drei ständischen Nationen Siebenbürgens das Recht habe, auf dem Landtage ihren Willen als Nation auszusprechen, der behauptet, daß eine Nation zwar anerkannte und unantastbare Rechte haben, aber dieses nicht öffentlich aussprecen , und sich selbst, wenn sie als Nation angegriffen wird , nicht als Nation vertheidigen dürfe, daß also der erlfte Artikel sich selbst widerspreche. 4) Was den Rechten einer der drei ständischen Nationen widerspricht, das kann und darf durch die Majorität der Stimmen niemals zum Landesgeseß erheben; was ihnen nicht widerspricht, das soll durch die abweichende Ansicht der Minorität nicht aufgehalten und gelähmt werden. Das ist der Geist des eilsten Artikels , wer ihn anders auslegt, der versteht ihn nicht, und legt den Geseßgebern von 1791 Absichten unter, die aus den Worten des Geseßes nicht erwiesen werden können. 5) Was die Repräsentanten einer Nation einstimmig, und in Gemäßheit ihrer Instructionen erklären und wollen , oder was die Majorität derselben erklärt und will, das muß nach dem Urtheile der gesunden Vernunft und des natürlichen Rechtes als das Urtheil und der Wille der von ihnen repräsentirten Nation gelten. Ein anderer Erkenntnißgrund eines Nationalwillens ist nicht möglich. 6) Der efte Artikel von 1791 hat diese beiden Arten des Ausdrucks eines nationalen Willens nicht abgeschafft , sondern bloß eine an sich unwesentliche Form jenes Ausdruckes verändert. Wurden vorhin die Stimmen der Repräsentanten jeder Nation außer dem Landtage gezählt, und der Austrag derselben dann als eine Collectiv- oder Curiatstimme der betreffenden Nation in der Landtagsversammlung abgegeben, so geschieht jeht die Zählung der Stimmen in dem Landtage selbst. Nicht der Werth und das Gewicht der Stimme ist verändert , sondern nur die summirenden Personen sind andere geworden. 7) Was die sämmtlichen Repräsentanten einer der drei ständischen Nationen im Landtage erklären und wollen , das ist der Wille der von ihnen repräsentirten Nation, und hat nicht blos den Werth eines Bruches , dessen Zähler die Anzahl der Repräsentanten, dessen Nenner die Anzahl der sämmtlichen Landtagsglieder ausdrückt (also bei den Repräsentanten der sächsischen Nation den Werth des ungefähren Bruches 5%%==75) sondern des Bruches +, und in allen den Fällen, wo der Widerspruch eines durch den Landtag gefaßten Beschlusses mit den Rechten einer der drei Nationen offenbar ist , ein absolut aufhebendes und die Güftigkeit des Beschlusses vernichtendes Gewicht. 8) Wer behauptet, daß nach dem elften Artikel von 1791 die Erklärung der Mehrheit der Repräsentanten einer der drei Nationen nicht als der Gesammtwille der von ihnen repräsentirten Nation betrachtet werden dürfe, und nicht die verfassungsmäßige Geltung eines nationalen Willens habe , der behauptet, daß der erlste Artikel sich selbst widerspreche. Denn einmal seit dieser Artikel selbst die Majorität in ihren Wirkungen der Stimmeneinhelligkeit glei), dann aber erklärt er auch die drei Nationen der Ungarn, Sekler und Sachsen für wirkliche Nationen, mithin für rechtliche Gesammtheiten oder Körperschaften. Nun ist aber, so lange die Menschen Menschen sind, die Entscheidung durch Stimmenmehrheit, da die Stimmeneinhelligkeit eine Ausnahme und nicht eine Regel ist, fast so gut als das einzige Mittel, durch welches eine Körperschaft, mithin auch eine Nation ihren Willen äußern kann, und auf keiner andern Ansicht ruht auch der eilfte Artikel. Nehmen wir also an, daß der Wille der Majorität einer Na- ;