Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1842 (Jahrgang 3, nr. 1-102)

1842-04-08 / nr. 28

* Dritter Nr. 28. - 1842. TRANSSILAVANIERA, Beiblatt zum Siebenbürger Boten. H­ermannstadt, den 8. April. Fragen und Studien. Fortsetzung.­ 3.. Der eilfte Artikel von 1791. Durch den e­lften Artikel von 1791 ist die Ab­­stimmung auf den siebenbürgischen Landtagen auf den Fuß der Reichstage des Königreichs Ungarn geseßt worden. Nicht die Stimmen von moralischen Personen oder Gesammtheiten , sondern die Stim­­men physischer Personen , also die Stimmen aller einzelnen Beisizer des Landtages sollen gezählt wer­­den, nist was die durchgängige Einheit aller Stimmen, sondern was die Majorität will, als Beschluß des Landtages gelten Ob diese Organi­­sation eine Neuerung, oder wie jener Artikel sagt, bloß die Erhebung eines alten Gebrauches (usus inde­a seculis vigens) zum förmlichen Geseße sei, das ist eine geschichtliche, für jeßt gleichgültige Frage. Ist aber durch diesen Artikel wirklich der recht­­liche Fortbestand jeder in sich abgeschlossenen , von der andern unabhängigen Nationalität in Sieben­­bürgen einer für sie günstigen oder ungünstigen Majorität preisgegeben oder nicht ? Wenn der Artikel unbeschränkt gälte — aller­­dings, und dann hätten alle diejenigen Recht, wel­­che ihn, namentlich als Gefahr drohend für die sächsische Nation, oder gar als das offne Grab betrachten, in welch­e diese über kurz oder lang­­ hineinfallen werde. Was hindert dann die über­­wiegende Majorität der nicht sächsischen Landtags­­glieder, Beschlüsse zu fassen, mit denen die Fort­­dauer nationaler Rechte der Sachsen nicht verein­­­ blaten­­ bar ist , und ist es nicht möglich , daß auch solche Beschlüsse bestätigt werden ? Was vermögen dann die 22 Stimmen der Sachsen, als höchstens in Fällen starrer Stimmentheilung durch das Moment, welches sie in die eine der beiden schwebenden Wagsc­haalen legen, eine günstige Entscheidung herbeizuführen, oder eine ungünstige zu verhüten ? Sind jene 22 Stimmen aber selbst uneinig — und wo ist die Bürgschaft , daß sie es niemals werden? == fann dann die süchsische Nation nicht durch ihre eignen Repräsentanten sich schaden helfen ? Allein der e­lfte Artikel kann das nicht sagen, was die Gegner der Sachsen wünschen, die Freunde derselben fürchten. Denn: 1) ist durch den Landtag von 1791 das Leo­­poldinische Diplom von 1691 nicht annullire, son­­dern gleiM in dem ersten Artikel als die immer­­währende Grundlage des siebenbürgischen Staats­­rechtes, mit ihm also auch der gesammte, in­­ dem 2. und 3. Artikel jenes Diploms gewährleistete Med­esstand der drei ständischen Nationen, und somit auch die Nationalität derselben förmlich an­­erkannt worden;­­ 2) hat der 13. Artikel des Landtages von 1791 selbst auch die Rechte der sächsischen Nation (natio Saxonica eius demqute Universitas) in derselben Ausdehnung garantirt, in welcher sie das Leopol­­dinische Diplom als geseßlich erklärt und gewähr­­leistet (in Jegali, Diplomatique Leopoldino con­­formi statu conservabuntur). 3) erklärt der erlfte Artikel selbst, daß die ent­­scheidende Kraft der Virilstimmen und ihrer Ma­­jorität durch die Bestimmungen der in dem 5. Artikel j

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