Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)

1851-07-02 / nr. 104

494 Inhaltsverzeichniß des 1ll.Stückes des Landesgesetz-und Regierungsblattes für das Kronland Siebenbürgen. Ausgegeben und versendet am 27.Juni 1851. Nro.152 Kundmachung des k.k.Militär-und Civil-Gouverneurs vom 12.Juni 1851,mit welcher die durch a.k.Erst­­schließung Sr.Maj.vom 12.Mai 1851 genehmigte Reor­­ganisation der politischen Verwaltun­g im Großfürstenthume Siebenbürgen zur öffentlichen Kenntniß gebrachtt wird., Kundmachung des ff Militär und Civil- Gouverneurs vom 17. Juni 1851, enthaltend die Bestimmungen, welche in Bezug auf das Geschäft der Tabakeinlösung und die Bes­theilung der Tabakpflanzer mit Vorschürfen erlassen wurden. Nro. 153 Nro. 6/0. €. Zur Ausführung der von Sr. Majestät mit a. h. Entschliegung vom 12. Mai d. h. genehmigten politischen und Gerichtseintheilung des Fronlandes Siebenbürgen, finde ich, nach gepflogenem Einvernehmen mit der E. f. Gerichtseinführungs-Commission, auf Grundlage der Dieß­­fälligen Bestimmungen der h. Ministerien des Innern und der Justiz, zur definitiven Feststellung der Grenzen der politischen und Gerichtsbe­­zirke Nachstehendes anzuordnen. Die nach der neuen politischen und gerichtlichen Eintheilung des Landes verfaßten Verzeichnisse mit der Nachweisung der zu jedem polis­tischen und Gerichtsbezirke eingetheilten Or­tschaften werden in den Städten durch die Magistrate, auf dem offenen Lande mittelst der ge­­genwärtig bestehenden politischen Unterbezirksämter, zu dem Ende allge­­mein verlautbart, um auf diese Art, den rücsichtlich der neuen Ein­­theilung etwa vorkommenden anderweitigen Wünschen und Anträgen der Bevölkerung die Möglichkeit zu verschaffen, zur Kenntniß der Lars der-Organisirungs-Kommissionen zu kommen, und von denselben beachtet zu werden, in so weit diese Reclamationen begründet erscheinen und die MWesenheit der a. 5. genehmigten politischen und gerichtlichen Landes­­eintheilung, wie auch die definitive Bestimmung der Amtsfage nicht bes rühren.­­ Rundm­achung. Die obgenannten politischen V­erwaltungsorgane haben diese Ort­­schaftsverzeichnisse, den, ihrem gegenwärtigen Amtsbereiche zugewiesenen Gemeinden, bezüglich deren bestehenden Vorständen, an demnächst ein­­tretenden Amtstage, dem vollen Inhalte nach bekannt zu geben, und dieselben bestimmt und faßlich darüber zu belehren, welchem Gerichts- und politischen Bezirke jede betreffende Ortschaft der neuen Landesein­­theilung gemäß zugewiesen werden wird. Siedem Ortsvorstande ist das­­Verzeichniß des betreffenden politischen und Gerichtsbezirkes mit der M Weifung einzuhändigen die erhaltene Aufklärung seiner Gemeinde voll­ständig mitzutheilen. Den FB. f. Unterbezirksämtern liegt es ferner ob, die erwähnten Ortsschaftsverzeichnisse auch den frühern Grundherrschaften (Güter- und Antheilsbefigern) zu eigenen Handen oder den im Orte befindlichen Güterverwaltern, und wo mehrere Theilhaber sind, dem Beftger des größeren Antheild auf verläßlichem Wege zustellen zu lassen. Ueber die Verlautbarung an den Bürger-Ausschuß (Kommunität) hat der Magistrat und an die Ortsvorstände der Landgemeinden das f. £. Unterbeziefdamt ein Publications -Protokoll am Amtstage selbst aufzunehmen ; über die geschehene Zustellung an die größeren Grunde besiger die Empfangsbestättigungen auch den von hier am 1s mitgetheilten Druckformularien einzuholen , welche Behelfe ander ungeräumt vorzules­­en sein werden. Innerhalb der, hiemit bis 15. August 1851 anberaumten Frist, ist die Anbringung von Reklamationen, welche sich nur bei den an der Bezirk­grenze näher gelegenen Gemeinden ergeben können, zulässig. Diese Reklamationen haben entweder a. Die Zu­weisung in einen andern Gerichtsbezirf innerhalb ein und b desselben politischen Bezirkes (Bezirkshauptmannschaft­) b. Oder in den Gerichtsbezirk einer andern angrenzenden Bezirks­­hauptmannschaft, zum Gegenstande. Die Reclamationen sind, bei Landgemeinden von ihren derzeitigen Vorständen, (Ortsrichter und Geschwornen) bei Stadtgemeinden durch­ den Bürgerausschuß und deren Vorstand anzubringen. Die größeren Güterbefiger können ihre Reclamationen auch besonders und wo mehr­­ere Theilhaber sind, Durch Gesammteingabe mittelst eined gemeinsamen Bevollmächtigten, vorbringen. Den Gemeindegliedern steht es übrigens zu, auf geieglichem Wege ihre­cießfällige Willensmeinung zur Kenntniß ihrer Vertreter zu bringen. Die Reclamationsbegehren sind entweder schriftlich oder mündlich bei den dermaligen E. £. Bezirksämtern anzubringen, welche dieselben mit ihrer Ansicht begleitet unverzüglich vorzulegen haben und zwar jene zu a. an die f. f. Gerichtseinführungs-Commission, die zu b. gehörigen an die £. £. politische Landes-Organisirungs-Commission. ” Sämmtlichen politischen Verwaltungsorganen liegt es endlich ob, die Richtigstellung aller in einen Gerichtsbezirk fallenden Ortschaften und Prädien nach den genauen Namensbezeichnungen in den Landess­­prachen, mit Bezug auf die vorliegenden Verzeichnisse, wo es nöthig erscheint, zu beantragen und hiebei die Angaben der Gemeinden, Grund­­besiger und Seelsorger in Beachtung zu ziehen. Zur genauen Durchführung gegen­wärtiger Anordnung werden sam­iliche politische Verwaltungs-Organe angewiesen. Hermannstadt den 26. Juni 1851. Der fI. Militärs und Civilgouverneur von Siebenbürgen Feld­­marschall-Lieutenant und Armee-Korps-Commandant : Fürst Karl zu Schwarzenberg. Nichtamtlicher Theil. Hermannstadt 1. Juli. Wenn ein Hausherr sein Haus ums­­baut, um es dauerhafter gegen die Stürme der Zeit, vielleicht auch bequemer herzustellen; so ist die Zwischenzeit bis zur Vollendung des Umbaues für ihn und seine Hausgenossen mit vielen Unbequemlichkei­­ten verknüpft. Jeder derselben sehnt sich darnach, den Bau fertig vor sich zu sehen, um sein sicheres Gefaß zu beziehen, Mander vielleicht denft mit Bedauern an sein früheres, wenn auch enges Gemach,, und hätte es gerne beibehalten, um der Unbehaglichkeit der Gegenwart zu entgehen. Dieselbe Unbehaglichkeit, nur in weit ausgedehnterem Maße, muß sich wohl ganzer Völker bemächtigen, wenn ein so großer, mäch­­tiger Staat, wie der untere, im Umbau begriffen ist. In Vielen herrs­­chen noch die eingewurzelten Sympathien für die alten Institutionen ; die Pfeiler der neuen Verwaltung können nicht alle auf einmal beiges­­chafft werden, können nicht unmittelbar genau in­einander greifen ; Tausende wüßten hundert andere Pläne, nach denen man eigentlich bauen sollte; die Meisten sehnen sich nach der Vollendung der Umges­­taltung, nach einem festen definitiven Zustand der Dinge. — Wir glau­­ben mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu dürfen, daß diese vers­chiedenen Richtungen der Geister auch in unserem Ländchen ihre Vers­tretung finden; und namentlich wird es vielfach bedauert, daß das ges­thische Thürmlein unserer säcistischen Gemeinschaft an der südöstlichen F­ronte unserer im constitutionellen Umbau begriffenen Monarchie noch immer nicht bis in seine Einzelheiten ausgemeißelt, und wir und fertig, in annehmlichem V­erhältniß zu dem großen Ganzen des stattlichen Ges­bäudes Dasteht. — Wir müßen zur Geduld mahnen. Ein Wert von so umfassenden Dimensionen,, wie die Genstruirung der einheitlichen Mo­­narchie Oesterreich, braucht Zeit. Nur langsam erheben sich die colossa­­len Bogen, und die Baumeister haben augenscheinlich Mühe, den ur­­sprünglichen Plan einzuhalten. Die Minister, welche die Umriße des großen Ganzen ins Leben zu führen bestrebt, welche durch die allge­­meine Situation Deutschlands und Europas vielfach in Anspruch ge­­­ommen sind, künnen sich heute nicht mit allen Detail­s siebenbürgischer und provinzials­ächsischer Fragen befaffen. Und doch ist schon Vieles auch für und geschehen. Die Organisirungen vom 12. Mai sind er­­flogen. Die Concord-Ausschreibungen zur Befesung der Dienstesposten bei den gerichtlichen und politischen Verwaltungsbehörden haben uns einem definitiveren Zustande augenscheinlich näher gebracht. Zwar woll­ten wir seineswegs, wie jüngst eine obligat fanguinische Stimme that, *) „die erhöhte Stimmung des Wolfes aus seiner Dankbarkeit für die neuen Organisirungen” folgern; wir schreiben dieselbe vielmehr den abermals erwachenden Hoffnungen, die sich an die mächtig gewinnende Persön­­lichkeit des Fürsten Gouverneurs knüpfen, zu. Aber wir besorgen wirkl­­ich, daß man über dem zeitweilig Versagten das wahrhaft Gute völlig übersehen hat, was die beiden Verordnungen vom 12 Mai in sich ber­­gen, und wir wollen dieselben darum in Bälde zum Gegenstande einer gemäßigten und besonnenen Besprechung machen. — Wir rathen unses ren theuren Nationsgenossen zur Geduld und zur aufmerksamsten Selbst­­frisit ihrer Haltung. Unsere gefährlichsten Feinde sind die innere Zer­­fahrenheit und die moralisch-politische Decomposition. Es ist für das Wohl des Ganzen wesentlich gleichgiltig, ob ein Bezirkshauptmann im Großfdient oder in Neps seinen Sig habe, und ob die Expositur eines andern politischen Beamten in Reußmarkt oder in Mühlenbach stattfin­­den werde. Einzelne Beamten können bei dem einen oder dem andern eintretenden Falle gewinnen oder verlieren. Die legteren werden wir alle Opfer des mächtigen Umgestaltungsprocesses, in dem wir und bes finden, aufrichtig bedauern. Das Volk aber bleibt uns die Hauptsache. Und eine weitere Hauptsache ist es, daß dieses Bolf— wenn au nur in einem reife­n compact und fest bei einander bleibe. — Besonnen­­heit in Thaten und Worten ist ja eine specifisch fächsische Tugend. Wir appelliren an sie. Wir wagen zu hoffen, daß nicht Local- und Perso­­nal-Beziehungen, daß nicht Cantonsi-Eifersüchteleien den Garantien zu nahe treten werden, deren Aufrechthaltung zur Wahrung des sächslichen Namens und Wesend unerläglich ist. *) Kronstädter Zeitung Nr. 49.

Next