Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)
1851-07-02 / nr. 104
494 Inhaltsverzeichniß des 1ll.Stückes des Landesgesetz-und Regierungsblattes für das Kronland Siebenbürgen. Ausgegeben und versendet am 27.Juni 1851. Nro.152 Kundmachung des k.k.Militär-und Civil-Gouverneurs vom 12.Juni 1851,mit welcher die durch a.k.Erstschließung Sr.Maj.vom 12.Mai 1851 genehmigte Reorganisation der politischen Verwaltung im Großfürstenthume Siebenbürgen zur öffentlichen Kenntniß gebrachtt wird., Kundmachung des ff Militär und Civil- Gouverneurs vom 17. Juni 1851, enthaltend die Bestimmungen, welche in Bezug auf das Geschäft der Tabakeinlösung und die Bestheilung der Tabakpflanzer mit Vorschürfen erlassen wurden. Nro. 153 Nro. 6/0. €. Zur Ausführung der von Sr. Majestät mit a. h. Entschliegung vom 12. Mai d. h. genehmigten politischen und Gerichtseintheilung des Fronlandes Siebenbürgen, finde ich, nach gepflogenem Einvernehmen mit der E. f. Gerichtseinführungs-Commission, auf Grundlage der Dießfälligen Bestimmungen der h. Ministerien des Innern und der Justiz, zur definitiven Feststellung der Grenzen der politischen und Gerichtsbezirke Nachstehendes anzuordnen. Die nach der neuen politischen und gerichtlichen Eintheilung des Landes verfaßten Verzeichnisse mit der Nachweisung der zu jedem polistischen und Gerichtsbezirke eingetheilten Ortschaften werden in den Städten durch die Magistrate, auf dem offenen Lande mittelst der gegenwärtig bestehenden politischen Unterbezirksämter, zu dem Ende allgemein verlautbart, um auf diese Art, den rücsichtlich der neuen Eintheilung etwa vorkommenden anderweitigen Wünschen und Anträgen der Bevölkerung die Möglichkeit zu verschaffen, zur Kenntniß der Lars der-Organisirungs-Kommissionen zu kommen, und von denselben beachtet zu werden, in so weit diese Reclamationen begründet erscheinen und die MWesenheit der a. 5. genehmigten politischen und gerichtlichen Landeseintheilung, wie auch die definitive Bestimmung der Amtsfage nicht bes rühren. Rundmachung. Die obgenannten politischen Verwaltungsorgane haben diese Ortschaftsverzeichnisse, den, ihrem gegenwärtigen Amtsbereiche zugewiesenen Gemeinden, bezüglich deren bestehenden Vorständen, an demnächst eintretenden Amtstage, dem vollen Inhalte nach bekannt zu geben, und dieselben bestimmt und faßlich darüber zu belehren, welchem Gerichts- und politischen Bezirke jede betreffende Ortschaft der neuen Landeseintheilung gemäß zugewiesen werden wird. Siedem Ortsvorstande ist dasVerzeichniß des betreffenden politischen und Gerichtsbezirkes mit der M Weifung einzuhändigen die erhaltene Aufklärung seiner Gemeinde vollständig mitzutheilen. Den FB. f. Unterbezirksämtern liegt es ferner ob, die erwähnten Ortsschaftsverzeichnisse auch den frühern Grundherrschaften (Güter- und Antheilsbefigern) zu eigenen Handen oder den im Orte befindlichen Güterverwaltern, und wo mehrere Theilhaber sind, dem Beftger des größeren Antheild auf verläßlichem Wege zustellen zu lassen. Ueber die Verlautbarung an den Bürger-Ausschuß (Kommunität) hat der Magistrat und an die Ortsvorstände der Landgemeinden das f. £. Unterbeziefdamt ein Publications -Protokoll am Amtstage selbst aufzunehmen ; über die geschehene Zustellung an die größeren Grunde besiger die Empfangsbestättigungen auch den von hier am 1s mitgetheilten Druckformularien einzuholen , welche Behelfe ander ungeräumt vorzulesen sein werden. Innerhalb der, hiemit bis 15. August 1851 anberaumten Frist, ist die Anbringung von Reklamationen, welche sich nur bei den an der Bezirkgrenze näher gelegenen Gemeinden ergeben können, zulässig. Diese Reklamationen haben entweder a. Die Zuweisung in einen andern Gerichtsbezirf innerhalb ein und b desselben politischen Bezirkes (Bezirkshauptmannschaft) b. Oder in den Gerichtsbezirk einer andern angrenzenden Bezirkshauptmannschaft, zum Gegenstande. Die Reclamationen sind, bei Landgemeinden von ihren derzeitigen Vorständen, (Ortsrichter und Geschwornen) bei Stadtgemeinden durch den Bürgerausschuß und deren Vorstand anzubringen. Die größeren Güterbefiger können ihre Reclamationen auch besonders und wo mehrere Theilhaber sind, Durch Gesammteingabe mittelst eined gemeinsamen Bevollmächtigten, vorbringen. Den Gemeindegliedern steht es übrigens zu, auf geieglichem Wege ihrecießfällige Willensmeinung zur Kenntniß ihrer Vertreter zu bringen. Die Reclamationsbegehren sind entweder schriftlich oder mündlich bei den dermaligen E. £. Bezirksämtern anzubringen, welche dieselben mit ihrer Ansicht begleitet unverzüglich vorzulegen haben und zwar jene zu a. an die f. f. Gerichtseinführungs-Commission, die zu b. gehörigen an die £. £. politische Landes-Organisirungs-Commission. ” Sämmtlichen politischen Verwaltungsorganen liegt es endlich ob, die Richtigstellung aller in einen Gerichtsbezirk fallenden Ortschaften und Prädien nach den genauen Namensbezeichnungen in den Landessprachen, mit Bezug auf die vorliegenden Verzeichnisse, wo es nöthig erscheint, zu beantragen und hiebei die Angaben der Gemeinden, Grundbesiger und Seelsorger in Beachtung zu ziehen. Zur genauen Durchführung gegenwärtiger Anordnung werden samiliche politische Verwaltungs-Organe angewiesen. Hermannstadt den 26. Juni 1851. Der fI. Militärs und Civilgouverneur von Siebenbürgen Feldmarschall-Lieutenant und Armee-Korps-Commandant : Fürst Karl zu Schwarzenberg. Nichtamtlicher Theil. Hermannstadt 1. Juli. Wenn ein Hausherr sein Haus umsbaut, um es dauerhafter gegen die Stürme der Zeit, vielleicht auch bequemer herzustellen; so ist die Zwischenzeit bis zur Vollendung des Umbaues für ihn und seine Hausgenossen mit vielen Unbequemlichkeiten verknüpft. Jeder derselben sehnt sich darnach, den Bau fertig vor sich zu sehen, um sein sicheres Gefaß zu beziehen, Mander vielleicht denft mit Bedauern an sein früheres, wenn auch enges Gemach,, und hätte es gerne beibehalten, um der Unbehaglichkeit der Gegenwart zu entgehen. Dieselbe Unbehaglichkeit, nur in weit ausgedehnterem Maße, muß sich wohl ganzer Völker bemächtigen, wenn ein so großer, mächtiger Staat, wie der untere, im Umbau begriffen ist. In Vielen herrschen noch die eingewurzelten Sympathien für die alten Institutionen ; die Pfeiler der neuen Verwaltung können nicht alle auf einmal beigeschafft werden, können nicht unmittelbar genau ineinander greifen ; Tausende wüßten hundert andere Pläne, nach denen man eigentlich bauen sollte; die Meisten sehnen sich nach der Vollendung der Umgestaltung, nach einem festen definitiven Zustand der Dinge. — Wir glauben mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu dürfen, daß diese verschiedenen Richtungen der Geister auch in unserem Ländchen ihre Verstretung finden; und namentlich wird es vielfach bedauert, daß das gesthische Thürmlein unserer säcistischen Gemeinschaft an der südöstlichen Fronte unserer im constitutionellen Umbau begriffenen Monarchie noch immer nicht bis in seine Einzelheiten ausgemeißelt, und wir und fertig, in annehmlichem Verhältniß zu dem großen Ganzen des stattlichen Gesbäudes Dasteht. — Wir müßen zur Geduld mahnen. Ein Wert von so umfassenden Dimensionen,, wie die Genstruirung der einheitlichen Monarchie Oesterreich, braucht Zeit. Nur langsam erheben sich die colossalen Bogen, und die Baumeister haben augenscheinlich Mühe, den ursprünglichen Plan einzuhalten. Die Minister, welche die Umriße des großen Ganzen ins Leben zu führen bestrebt, welche durch die allgemeine Situation Deutschlands und Europas vielfach in Anspruch geommen sind, künnen sich heute nicht mit allen Details siebenbürgischer und provinzialsächsischer Fragen befaffen. Und doch ist schon Vieles auch für und geschehen. Die Organisirungen vom 12. Mai sind erflogen. Die Concord-Ausschreibungen zur Befesung der Dienstesposten bei den gerichtlichen und politischen Verwaltungsbehörden haben uns einem definitiveren Zustande augenscheinlich näher gebracht. Zwar wollten wir seineswegs, wie jüngst eine obligat fanguinische Stimme that, *) „die erhöhte Stimmung des Wolfes aus seiner Dankbarkeit für die neuen Organisirungen” folgern; wir schreiben dieselbe vielmehr den abermals erwachenden Hoffnungen, die sich an die mächtig gewinnende Persönlichkeit des Fürsten Gouverneurs knüpfen, zu. Aber wir besorgen wirklich, daß man über dem zeitweilig Versagten das wahrhaft Gute völlig übersehen hat, was die beiden Verordnungen vom 12 Mai in sich bergen, und wir wollen dieselben darum in Bälde zum Gegenstande einer gemäßigten und besonnenen Besprechung machen. — Wir rathen unses ren theuren Nationsgenossen zur Geduld und zur aufmerksamsten Selbstfrisit ihrer Haltung. Unsere gefährlichsten Feinde sind die innere Zerfahrenheit und die moralisch-politische Decomposition. Es ist für das Wohl des Ganzen wesentlich gleichgiltig, ob ein Bezirkshauptmann im Großfdient oder in Neps seinen Sig habe, und ob die Expositur eines andern politischen Beamten in Reußmarkt oder in Mühlenbach stattfinden werde. Einzelne Beamten können bei dem einen oder dem andern eintretenden Falle gewinnen oder verlieren. Die legteren werden wir alle Opfer des mächtigen Umgestaltungsprocesses, in dem wir und bes finden, aufrichtig bedauern. Das Volk aber bleibt uns die Hauptsache. Und eine weitere Hauptsache ist es, daß dieses Bolf— wenn au nur in einem reifen compact und fest bei einander bleibe. — Besonnenheit in Thaten und Worten ist ja eine specifisch fächsische Tugend. Wir appelliren an sie. Wir wagen zu hoffen, daß nicht Local- und Personal-Beziehungen, daß nicht Cantonsi-Eifersüchteleien den Garantien zu nahe treten werden, deren Aufrechthaltung zur Wahrung des sächslichen Namens und Wesend unerläglich ist. *) Kronstädter Zeitung Nr. 49.