Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1880. Mai (Jahrgang 7, nr. 1935-1958)

1880-05-01 / nr. 1935

Seite 416 Hermannstadt, Samstag Siebenburg ist Deutsches Tageblatt. 1. Mai 1880, die Berliner Offizidien das Feuer gegen Ausland eingestellt hätten. Der telegraphisch erwähnte Artikel der hocoffizidien „Bost" geht bereits einen Schritt weiter, und spricht von dem Vertrauen zwischen den drei Raisern und­ ihren Regierungen, also von der Wiederauferstehung des Drei- Raiser-Bündnisses.. Auch die „Kreuz­­zeitung“ erblicht in der Sendung eines preußischen und eines österreichischen Generals nach Petersburg mehr als einen Alt der Höflichkeit und legt derselben eine politische Bedeutung bei. Was wird man in Petersburg über­ diese Schwenkung jagen? In Oester­­­reich Ungarn ist man von Alem, was an eine russisch-veutiche Freundschaft mahnen könnte, nicht erbaut, und ein Wiener Blatt sagt: „Mr. Cladstone und Lord Granville brauchen bloß die Hälfte von dem zu tun, was sie in der Opposition bersprochen, und wir können es od­­er leben, daß die russisch­­­preußische Freundiaft wieder thurmhoch in die Höhe schießt. Die logische Folge davon für uns kann die Rückkehr zum Dreistalfer-Bündnisse oder die Vich­tung sein, beides seine sehr erfreulichen Eventualitäten.“ Petition des Landeskonsitoriums der evangelischen Kirche A. B. in Siebenbürgen betreffend den Geseh­­­entwurf zur Regelung des Unterrichts in den Gym­­­nasien und Realschulen. (Schluß.) III. Wie schwer angesichts dieses Rechtestandes, der der evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen die auto­­­nome Ordnung, Verwaltung und Beaufsichtigung ihrer Mittels­­chulen mit allen Bürgschaften der Berfaffung sichert, welche fester nicht gedacht werden künnen, diese Landeskirche es em­­­pfinden muß, wenn ein Gefegentwurf jenen Rechtsstand ändern will, indem er Gefetge, welche jener Eh­e nicht galten, auf sie anwendet und geradezu von ihnen dem Aus­­­gangspunkt einer solchen Renderung nimmt, bedarf wohl in einem Rechtsstaat, in dem auf Heilighaltung der Betfoffung das höchte Gewicht gelegt wird, einer weitern Auseinander­­­legung nicht. Das aber kann viel bedeutend genug Herbor­­­gehoben werden, daß der Presburger XXVI. Artikel von 1791, der in dem vorliegenden Gefegentwurf den Ausgangs­­­punkt bezüglich der beantragten neuen Bestimmungen über die Mittelschulen der Protestanten leitet, wohl Gefegeetraft betreffend die evangelische Kirche A. und H. Bel. in Ungarn, doch nach der Natur der Scde und nach der klaren anss­­­prüchlichen Bestimmung von $ 12 Artikel XLIIH: 1868 für Siebenbürgen und dessen protestantische Kirche keine Giftigkeit hat. Für diese gilt neben dem L Art. des Leopoldinischen Diplome der LIV. und LV. At. des Klaufenburger Landtags von 1790/1 und daß der Mo­­­tivenbericht zum erwähnten Gelegentwurf wohl den ersteren: „salvo circa illas (fundationes) superinspectionis jure, Majestati regiae competente“ erwähnt, des legteren jedoch : in collegiorum et gymnasiorum usu nunquam turba­­­buntur ® gar nicht gedenkt, wie wenn er nicht bestünde, und ihn ganz aus der Acht läßt, ist allerdings­ zur Beruhigung der Gemüther: „ad conciliandam perpetusm fraterni amoris et fidueiae harmoniam, stabiliendamque per hoc publicam patriae tranquillitatem“ wenig geeignet. Aus diesen Erwägungen hat die evangelische Landes» fire A. DB. in Siebenbürgen, als im Jahre 1874 abermals das Mittelfiliulgefeg auf der Tagesordnung des h. Abge­­­ordnetenhauses stand, Seiner Erellenz dem Herrn Kultus­­­und Unterrichtsminister bereits unter dem 13. Mai 1874 ihre schweren Bedenken gegen einen Vorgang unterbreitet, der nach den unveränderlichen Principien des vaterländischen Rechtes eine Nichtigkeit in fi fließen würde, befjen b­at» fälshliche Durchführung aber der, um ihr Not bittenden und demselben fest­­haltenden Kirche die ernste Pflicht der Rechts­­­verwahrung auferlegen müßte, eine Pflicht, deren Erfüllung an jene Kirche um jo gebieterischer herantritt, je schwerer sie es vermifsen muß, daß sie, und die alt recipirten protestat­­­tischen Schwesterlichen ungeachtet aller Gefege über die Gleichberechtigung der Kirchen in dem gefeggebenden Körper Ungarns als solche gar nicht vertreten sind, während die lange nach ihnen staatsrechtlich anerkannten grieiischen Kirchen eine solche Vertretung im Operhause gefunden haben, dem König Tippao, dessen Schwester Stewart bald darauf heiratete. Marrison und Milward begaben sich zu dem Häuptling Peno, der sie wohlwolend aufnahm. Die übrigen Matrosen verstreuten sich im Innern der Insel und gingen ebenfals bald eheliche Verbindungen mit Tahltierinnen ein. Churchil und ein wüthender Narr Namens Thompson tamen, nachdem sie, allerlei Verbrechen verübt, selbst mit­­­einander in­ Streit. Churchill wurde dabei geröchtet und Thompson dom den Eingebornen gesteinigt. So endeten zwei der Meuterer,, welche an der Rebellion den meisten Untheil genommen hatten. Die Anderen wußten si dagegen duch ihre gute Aufführung bei den Tahitiern beliebt zu müdhen, siebenbürgischen Religionär gelegen einseitig erfolgenne Der Eine, im Widerspruch mit den zu Net bestehenden Schränkung ‚der Autonomie der evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen würde für diese aber um so verlegender sein, ja jene Begründung, welche der Motivenbericht theilweise aus dem mangelhaften Zustand einiger confessionellen Mittel» fchuten führt, die unseren, gewiß auch nach der Ansicht des Motivenberichtes, nicht trifft. Es kann sich nicht ziemen, in eigener Sache hierüber weiter zu sprechen; wir berufen uns auf das Wort, daß Se. Excelleng der Herr Kultus» und Unterrichtsminister Freiherr Josef Eötvos am 30. September 1869 vor Bürgermeister, Rath und Startvertretung von Hermannstadt über den Zustand unserer Deittelschulen ges­­­prochen und können nur wiederholen, was wir in unserer Vorstellung an Hodvenfelden vom­­­ 16. Novem. 1868 wegen Aufrechthaltung der siebenbürgischen Religionargefege geschrieben haben: „wir überlassen die Bachforschung, welche Früchte die bisherige Thätigkeit der evangelischen Landestiche z. B. in Siebenbürgen auf dem Gebiet, der Bolkebildung und­ der Öffentlichen Moral zur Reife gebracht, vertrauensvoll und mit Beruhigung der gerechten Erwägung Ew. Ercellenz und aller vorurtheilslosen Freunde der Bildung und des Rechts. Der Staat hat sich dabei über Störung seiner eigenthüm­­­lichen Lebens- und Machtsphäre, oder über Beeinträchtigung seiner Kulturmission gewiß nicht zu befragen und die materiellen Opfer, die er für das hier Erreichte dargebracht hat, über­­­steigen sicherlich nicht den Werth deffen, was davon tagtäglich auch ihm und seiner freiheitlichen Entwicklung zu Gute ko­mmt." Uebrigens lehren schon die, jährlich von unseren Mittelsschulen veröffentlichten Programme, ebenso wie der vom bh. Ministerium vor Kurzem dem b. Abgeordnetenhand vorgelegte Nachweis über den Stand des gesammten Mittelschulwesens, daß sie Gymnasien und Realsschulen der evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen nach ihrer Organisation nicht unter dem Niveau der, von allen Kulturstaaten an solche Anstalten geteilten Anforderungen stehen ; die Lehrerzahl ist überall wie sein Lehrer angestellt, der nicht drei Jahre Universitätsstudien gemacht und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hätte, die, bereits seit dem Anfang­­­ dieses Jahrhunderts eingeführt, seit dem Jahr 1862 nach dem Vorbild mustergültiger Lehramtsprüfungen neu organisert ist, wie überhaupt die Gedichte des vaterländischen Schulweins Zeugniß davon ablegt, wie einst unsere Kirche in ihrem freien autonomen Wirkungskreis zu allen Zeiten bestrebt ge­wesen, ihre Mittelschulen zu jener Höhe zu führen und sie an jedem wissenschaftlichen und pädagogischen Fortspritte der Art Theil nehmen zu lassen, daß auch der Staat einen gegründeten Antoß zu einer Beschwerde nie gehabt hat. Im Hinblick auf die vorausgeschichte Darlegung erscheint es wohl nicht nothwendig, auf das Einzelne des Gefeßent­­­wurfss einzugehen, und nachzumeisen, wie derselbe das in dem Preßburger XXVI. Gefeß-Artikel von 1791 enthaltene Ober»­­aufsichtsrecht der Krone, das seiner Natur nach doch Haupt« fachlich negativer Art ist, in wesentlichen Fällen zu einem Recht der positiven Leitung, Regierung, Organisation und Verwaltung der Schule umgestaltet, Bestimmungen, die beim nach dem Stan­tpunkte jenes Belegartikels selbst gewichtigsten Bedenken unterliegen werden. Diesen jedoch hier weiter nicht Anstrud zu geben, wird sich um so mehr empfehlen, da, wie eben nachgewiesen worden, jener Gefegartikel si auf die protestantischen Kirchen Siebenbürgens nicht bezieht. Die eigene autonome Reisstellung bietet, die derselben ein bei weitem größeres Maß der freien Selbstbestimmung in der­ Einrichtung und Verwaltung ihrer Mittelschulen ver­­­bürgt, beruht auf den siebenbürgischen Religionargelegen, die nicht weniger zu Recht bestehen­, als der ZXVL Breßburger Artikel_von 1791, in dem„ Fundamental« nefe der Vereinigung Siebenbürgens mit Ungarn (Artikel XLIII, 1868) neue Gewährleistung erhalten haben. Das ist das, durch Jahrhunderte neheilt­te, doch die Gegenwart neu sanktionirte positive Recht. Es kann gen'g nicht im Interesse des Nechtestaates und der naturgemäßen Fortent­­­wicklung desselben liegen, bietet positive Recht, unter dessen Schug allein die protestantische DE­­ttelschule Siebenbürgens sich hat erhalten und fortbilden können, einer Dok­rin, einer Theorie, sei e8 von der Omnipotenz des Staates, sei e8 von der möglichen Nothwendigkeit einer Gleichförmigkeit, auf Lebensgebieten, die sich nun einmal nach den gegebenen Ver­­­hältnissen und nach ihrem inneren Wesen geschichtlich ver­­­schieden gestaltet haben, zum Opfer zu bringen. Ja, wer den engen Verband des Lehramts der Mittel­­­schule mit dem Pfarramt der evangeliscen Landesliche U. 8. in Siebenbürgen kennt, wird verstehen, daß es si im vor­­­liegenden Falle um Fragen hantelt, die nicht nur jede Mittel­­­stufe berühren, sordern in Wahrheit tiefste lebensfragen der Kirche als solcher und ihres geistlichen Amtes sind, verstehen, daß eine einseitige Lösung derselben, ohne­­­ daß die Kirche an nur gehört worden, eventuell thatsächlich Ver­ gättnisse schaffen kann, welche die protestantische Bildung und die evang. Kanbeskiche Siebenbürgens auf das seinerste schädigen und in ihren — gewiß micht beabsichtigten — Folgen der schlimmsten Art jener Perk­utionen des­ Pro­­testantismus gleichkommen würde, welche ein Dr. Georg Daniel Teutich m. p., Superintendent. Karl Feitsch m. p. Sekretär. fo. dunkles Blatt in der Geschichte nicht nur unseres Vaterlandes bilden. Um so gerechtfertigter ist die Bitte, die das achtunge« pol unterfertigte Landeskonsistorium. fieh­ : das Hohe Abgeordnetenhaus geruhe bei der Beschluß­­­fassung betreffend den „Gelegentwurf über die Regelung des Unterrichts in den Gymnasien und Realschulen” be­­­züglich der Deittelschulen: der evangelischen Landeskirche U. 2. in Siebenbürgen den den siebenbürgischen Religionargelegen in seinem­ Fall Umgang zu nehmen, vielmehr das buch diese auf dem Grund von Staatsverträgen und­ Triebens­­­ichlüßen gewährleistete, und neuerlichst durch $ 14 bei XLIIL. Gelegartitels von 1868 wieder verbürgte Red der genannten Kirche bezüglich ihres Mittelschulmesens un­­berührt zu lassen. ·" Hexmantstadt,9.April 1880. Das Landeskonsistorium der evangelischen Kirche A. B in Siebenbürgen : erforberlide; e6 ift . Marrison und Milward sahen freilich immer das Richt:­­fußwert über ihrem Haupte hängen und konnten auf dieser . Safel nicht ruhig geben, wo sie zu leicht entbeert zu werden fürchteten. Sie bek­loffen also, einen Schooner zu bauen, auf dem sie heffen, Batavia zu erreichen, um sich dann mitten in der zibilischten Welt zu verlieren. Mit acht ihrer Kameraden gelang es ihnen, ohne andere Werkzeuge als mit denen des Zimmermanns nicht ohne Mühe ein kleines Schiff herzustellen, das sie die "Nesolution" tauften und in einer Bar Hinter einem Landvorsprunge Tahiti’s, der DBemusipige. Die absolute Unmöglichkeit aber, sich Segel zu verschaffen, verhinderte sie, in See zu stechen. Während dieser Zeit kultivirte, im Gefühl ihrer Uns­­­uld, Stewart einen Garten und sammelte Heywood Material zu einem Wörterbuch, das später den englischen Missionären sehr unwesentliche Dienste leistete. Inzwischen waren achtzehn Monate vergangen, als am 23. März 1791 ein Schiff die Benus-Spige umsegelte und in der Bar von Matavai vor Anker ging, (ortregung folgt.) Es war die von der englischen Regierung zur Verfolgung der Meuterer ausg­­esandte „Pandora“, einstweilen anlegten. ve Nr. 1935 Der Mittelschulgesehentwurf im Unterrichtsausschuse. Die Unterrichtskommission des Abgeordnetenhauses ‚setze an 97. und 28. d. M. die Spezialberathung des Gelegentwurfes, über die Mittelspulen fort und erfebigte die SS 12-31. Erwähnenswerth ist, daß die SS 17 bis 20 ganz gefloh­en umb, dar­ folgende, von Aladar Molnar verfaßte Paragraphe erset wurden, welche die Frage des Uebertrittes aus einer Mittelschule in die andere, die Frage der Auf­­nahmsprüfungen, die Prüfungen der Privatrepäiser und das­ Absolviren von zwei Klassen in einem Jahre präzis­­e regeln. Im .$. 26 ist: bes­­timmt, daß sein Professor mehr als 25 Stunden wöchentlich überneh­­­men darf; diese Stundenzahl darf selbst auch Berträge in anderen Anstalten nicht überschritten werden. Das erste Ah­nen des­ $ 26 des Entwurfes wird mit dem Zufag angenommen, daß für sechsklassige Anstalten — welche der Entwurf nicht erwähnt hatte — w­indestens 8 Lehrer erforderlich­ seien. Das zweite Alines wird im Sinne eines Antrages Molnar’s nur mit der Abänderung acceptivt, daß der Direktor eines vollständigen Infituts nicht zum mehr als zehn Stunden, eines nicht volständigen Instituts nicht zu mehr als 15 Stunden, die Fachlehrer nit. zu, mehr als 18 Stunden verpflichtet werden können. Ferner wird folgender Zutat beschlossen: „Die Direktoren und Lehrer können zwar Komitats-, städtische und Gemeindevertreter sein, allein ein besoldetes Amt oder eine ordentliche Aufteilung nicht über­­­nehmen, insofern sie einen aus der Ausübung ihrer politischen Rechte oder intellektuellen Befähigung fr­ eigebenden Nebenberuf, treiben innen, bestimmt von Fall zu Fall ihre vorgefeßte Oberbehörde.“ Das erste Minen des S 27 hat zu lauten: Als ordentliche Lehrer sind nur folge Individuen anzustellen, welche ein Diplom bes­­orgen, und mun fir jenes Lehrfach, wofhr sie diplomirt, sind. — Das zweite Alinea wird unverändert acceptirt, nachdem eine längere Debate darüber stattgefunden, ob die im Entwurfe aufgestellte Dauer eines fünfjährigen Dienstes, welche von der Befähigungsprüfung bispenfirt, entsprechend sei aber nicht. Gestrigen wird die dritte Alinea und. $ 28. Die 5 29-31 wurden mit unwesentlichen Neu­erungen, ange­­­nommen. . . easycsund sageeicyeouiex (Mainvancement—Fortfegung und Schluß.)Zu Lieute­­­nar«der Kadeanfef Doyßdeanf.-Reg.Nk.2;deesadet (Offiziers-Stellvertreter)Adolfdansmanudessaf.iReg-Nr.31. Jadst Jägertruppe:Zum Hauptmannzsb der Ober­­­lieutenaut Eusigaiussichler des F.-J.-B.Nk.23.. Judeksavytceki22zum seitemeistek xsecvek oder lieutenaut Gabriel Farago des daß.-Reg.Prinz Thurn und Texis Nr.3,beim Hnß.-Reg.Kaiser Franszfef Nr.1;zuOberlieutes nauts dhe Lieutenauts:Johann Winter degDaß.-Regin.Nk.3s Ferdinandskoruitz ded hnß.sReg.Nikolaus Großfürst von Rufland Nr. 2; Heinrich Nitter von Henriquez und Arthur von Zerba­­­belyi des Huß.-feg. Nr. 3. Yu der Artillerie: zu Lieutena­nts die Raketen (Offiziers- Stellvertreter) Martin Benger dt Feld-Art.-Heg. Frei. v. Hofmann Nr. 8; Friedrich Ranziami des Feld-Art.-Neg. Nr.8 beim Felds-Art.­­­Neg. Nr. 4. Au der Reserve: Yu der Kavallerie: zum Lieutenant der Kadet Dominit Zambler von Al-Esernaton, Nachträglige Rangbesti­mmung: für die Lieutenants Sofef Kampani und Karl von Schantebank des Inf. » Regim. Nr. 63 (R. Nr. 49, bez. 58). · Im Inditori am Zum hauptman uzschdeed bet­ lieutenant-Inditor Georg Gündisch,beim Garnisonsgericht in Her­­mannstadt. Am militär­ärztlichen Offizierskorps: Zum Obere Stabsarzt 2. RL. der Stabsarzt Dr. Nathan Stein, Leiter des Gar­­­nison - Spitales Nr. 22 in Hermannstadt; zum Regimentsarzt 2. RL. der Oberarzt Dr. Josef Marunma des Iufı-Reg. Nr. 64. Im Truppen - Rechnungsführer- Offiziers-K­orps, zu Lieutenant-Rechnungsführern, der Rechnungs- Feldwebel Leopold Stauber des Juf.-Reg. Nr. 69, beim Suf-Regim. Nr. 63 und der Rechnungs - Hilfsarbeiter, Feuerwerker Thomas Dobry bei Artillerie Zeugs-Depots in Karlsburg, In der Militär-Intendantur: Zum Unter-Inten­­­d­anten 2. Kl. den Militär-Rechnungs-Offizial 3. Kl. Friedr. Freih. von und zum Ganstein, bei der Fach - Rechnungs - Mitheilung des Reiche­­n Kriegs - Ministeriums, zugetheilt bei der Mi­litär-Intendanz im Hermannstadt. In der Militär- Rechnungs» Kontrolle » Beamten. Branche: zum Accessisten: der Nehrungs-Feldwebel Alois Srena, überramptet beim Reserve-Kommando des Inf.-Reg. Nr. 68 bei der Militär-Intendanz in Lemberg. ««· Jader Militär-Registraturs-Beamtens Branche- Andreassandl am Rechnungsfeldwebel,überkomplet im Juf.-Reg. Nr.63,zugetheilt dem Generalkommando in Agraw Jader Militär-Bca-Rechnungsbseamtenssrandiu zum Offizial 3.Kl.det secessistskarl Haienay,der Geniedi­ettion in Karlaburg. Se. t. und f. apoft. Majestät gerubten ferner allergnädigst an­­­zuordnen die Heberfegung der General-D Majore: Bela @hycay be eabem at Afla-Ablancz-Kärth, Kommandanten des­ Siebenbürger VI. Landwehrdistrik­es, in gleicher Eigenschaft zum Budapester I, Landisehre Distrikt und Ladislaus Bongracz de Szent-Millos und Ovar, Kommandanten der 75 ungarischen Landwehr » Infanterie - Brigade in gleicher Eigensgaft zur 73. ung. Laubwehr-Iuf.-Brigade, kann hi­­es nennen: den General-Major Karl Hild, Kommandanten der 73. un­­­garischen Landwehr-Infanterie-Brigade, zum Kommandanten des Sie­­­benbürger VI. Laubwehr-Distriktes,­­­ Seine, und 1. apostolische Majestät geruhten ferner zu er: den Ober-Stabsarzt 1. Kl. Dr. Franz Hirf­­ler, Eu­­a­­te Spitals Nr. 11 in Prag,­­­— zum Sanitäts- Chef beim Militär Kommando in Hermannstadt, dann anzuordnen die Ueberlegung des Ober-Stabsarztes 2. MR. Dr. Otto Kreß, Garnison-Chef-Arztes im Raufenburg,­­­— zum Garnisons-Spitale Nr. 25 in­ Sarajewo als Leiter; — des Stabsarztes Dr. Ferdinand Brolesch vom Garnisons- Spitale Nr. 26 in Mostar, — als Garnison-Chef-Arzt nach Klaufen­­­burg, — ferner die Webernahme des Ober-Stabsarztes 1. Kl. Dr. Jakob Böhm, Sanitäts- Chef beim Militär-Kommando in Hermannfabt nach dem Ergebnisse der Superabitrirung als invalid in den Ruhefand. Zuget­eilt wird dem Generalstabe, Anton Seefrank, des Feld- Art. Reg. Nr. 8 zugeteilt dem technischen und administrativen Militär-Komite.­­­" Eingetheilt wird:der Heuptmann LCL des Generalstabs i kpkpkzgk Treppen-Dienstleistung,mitschwieg im Generalstillg kapi­ zuviquRop,sumZeId-Jse.swq.Ru.I

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