Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-01-21 / nr. 6

3 Jetzt tummeln sich oft die muthmaßlichen Kandidaten, oft auch nur einer derselben, in den Ortschaften des ganzen Kreises herum, drücken jedem wohlhabenden Bauern die Hand, bitten die einflußreichern Mitglieder der Stadtkommunitäten zu Gaste , oder sien mit ihnen tagtäglich Fannegieße und im Wirthshause, versprechen alles Gute, bringen unpopuläre Anordnungen, — wenn sie auch nanglich sind — nu< besser herunter, statt die Murrenden aufzuklären, u. f. w. Da aber der Mensch ja doch seinen Einstuß haben muß, so handelt man insgeheim , wie man will, und schüßt, weiß Gott, was für Triebfedern seiner Hand­­lungen vor. Den reichern Familien der Dörfer sieht man so manches nah, was man Ac­mern dann auf­­bürden muß um nur nicht in Frage stand, verseßt zu werden. — Dieß ist die demoralisirende Wirkung der jesigen Wahlen auf die Vorgefegten,, sie äußert sich jedoc überall und dringt verderblich von oben nach un­­ten durch den ganzen Körper unseres Volkes, ohne daß die Bessergesinnten , deren es ja noch überall, Gott sei Dank ! in guter Anzahl gibt,­­diesem Uebel zu steuern vermöchten. ‘Da drückt in dem mindesten Range, der Dorfsbeamte, um dem Inspektor gefällig sein zu können, ohne seine eigenen Verwandten in Anspruch“ zu «nehmen, oft die ärmern Bewohner des Dorfs über die Gebühr ; welche unheilvollen Einfluß aber dieß auf die Moralität des Ganzen haben muß, ist nicht schwer zu erklären. Wäre aber stets der ganze Magistrat d. h. bei je­­der periodischen Ernennung der Hauptämter jeder einzelne Rathsherr zu jedem Amte frei wählbar (denn die Raths­­herrn selbst­ müssen nach dem heutigen Verhältnissen le­­benslänglich im Amte­ bleiben), wäre das Verhältniß der denn doch bei weitem intelligentern­ Stadtkommunitäts­ Mitglieder. zu den Deputirten der Kreisortschaften bei gemischten Wahlen zweckmäßiger bestimmt, so würde die­­ser Seelenverkauf nicht stattfinden können und das ganze Verhältniß zwischen dem Volk und seinen Beamten würde an Vertrauen gewinnen, hierdurch aber mit willigem Gehorsam aus Ueberzeugung das Gemeinwohl allerwe­­gen befördert und gesichert werden. Können wir uns aber übrigens wohl wundern, wenn in der Regulation bei so­ manchem Guten auch Viele8 — obwohl gewiß gut gemeint — auf unsere Verhältnisse gar nicht paßt und durchaus nicht die Wir­­kung hervorbrachte , die man erwartete ? Kann es uns befremden , wenn so manche volksthümliche und eben darum wirksame Einrichtung unserer Verfassung durch die Regulirungs-Commissäre , welche als Fremde unsere Verhältnisse nicht so genau inne­hatten, abgeschafft oder umgeändert wurde ? Können, wir uns aber ferner wohl befragen , daß man uns die Regulation aufgedrungen hat, nachdem wir uns im Landtage 1810 und 1814 mit derselben — in so weit sie den Defegen und unseren Privilegien nicht widerspricht — zufrieden erklärt haben? Was können wir also wohl beginnen, um den be­­sprocenen Mängeln abzuhelfen ? Den vom Gesetze und Herkommen verzeichneten Weg einschlagen. Diese­ Mängel zum Gegenstande unserer Verhandlungen machen unseren Na­­tionsversammlungen Mittel u. Vorschläge zu Verbesserungen aufnehmen, und diese Vorschläge als Nations- oder Munizi­­palstatute der Bestätigung des Landesfürsten, unabhängig von andere Einflüssen, unterbreiten. Wie sich unsere Verfahren vor 260 Jahren meist für ihre privatrechtlichen Verhält­­nisse unter Beistimmung des weisen Stephan Bathori ein Gefeßbuch gaben, (welches seit übrigens auch einige zeitgemäße Abänderungen und Erläuterungen bedürfte) so können wohl auf wir nach den Landesgeseßen, un­­sere Privilegien und uralte Gepflogenheit unter den Augen unserer gerechten Regierung, unsere Verhältnisse den Anforderungen der Gegenwart gemäß ordnen. Und daß dieselbe zu einer solchen zeitgemäßen, aus der Mitte der Nation hervorgehenden Verbesserung und Ordnung unserer Verhältnisse gewiß ihre Zustimmung geben kann und wird, dafür bürgt uns, daß die erste Idee der Re­­gulation von der Regierung ausging und von derselben zuerst die Nation selbst zu einer nothwendigen Reform ihres Zustandes aufgefordert worden war; „ dafür bürgt uns die Gerechtigkeit der Regierung, welche“ von den vielen ihr unterstehenden Völkern kein einziges in seiner Entwickelung hindert, sondern dieselbe nach Kräf­­ten zu befördern sucht; folglich auch­ unserer­­ Nation, welche bei einem Fünftel Flächenraum und Bevölkerung gut die Hälfte der gesammten Geld und Naturalsteuer Siebenbürgens entrichtet, gewiß gleiche Gnade und Gerechtigkeit widerfahren lassen wird , dafür bürgt uns das gnädige Wohlwollen derselben, welches ein Volk ihres Stammes, das ihr Jahrhunderte unter den wan­­delbarsten Zeitu­mständen stets unerschütterlich treu ge­­blieben, und diese standhafte Ergebenheit oft durch die schwersten Opfer bewiesen hat, ein Volk dem sie vor uralter Zeiten bis auf unsere Tage herab so viele Be­­weise und Zeugnisse ihrer wohlverdienten Gunst und An­­erkennung gegeben, in seinen Rechten bewahren, und demselben seine zeitgemäße, fortschreitende Entwickelung gewähren wird. Auf diese Art­ könnte „natürlich... allen. Mängeln, welche

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